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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. – der anführt: er habe dem Edlen Puotha von Ilburg seine Burg Elbogen (Elnbogen) mit seiner kgl.en Steuer (bern), den Rechten, Nutzen, Diensten und allem Zubehör für 6.012 Schock böhmischer Groschen vor etlichen Jahren verschrieben1, dagegen hätte Puotha ihm das Gut Mšené (Msseny) für 2.500 Schock böhmischer Groschen abtreten sollen. Doch habe er nun mit Puotha vereinbart (teyding getroffen), dass Puotha das Gut Mšené wieder zu Pfand nehmen sollte und dafür 2.500 Schock böhmischer Groschen von der gesamten Schuldsumme abgezogen werden sollten. Er, S. sei somit noch 3.512 Schock böhmischer Groschen vom ursprünglichen Schuldbrief schuldig geblieben. Dazu kämen allerdings noch weitere Schulden Puotha gegenüber, und zwar 500 Schock böhmischer Groschen alter Schulden, die er mit Puotha vor zwei Jahren abgerechnet habe,2 des Weiteren 250 Schock böhmischer Groschen, die er Puotha für den verstorbenen Svojše (Swoysse) [von Ústupenice]3 bezahlen solle, woraufhin Puotha ihm seine Urk.4 über diese 250 Schock von Svojšes Verwandten zurückerstatten solle, und schließlich 500 Schock böhmischer Groschen als Entgelt für Puothas Mühe, Kosten und Zehrung (mue, cost und zehrung), weil Puotha ihm, S. anderthalb Jahre nachgereist sei (uns by anderhalb jahren nachgeczogen ist und nachgereist hat). Die von ihm zu begleichende Gesamtschuldsumme mache somit 4.762 Schock böhmischer Groschen aus. – verschreibt (verschreiben) mit wohlbedachtem Mut, rechtem Wissen und gutem Rat und aus kgl.-böhmischer Macht (als ein kunig zu Behemb) Puotha von Ilburg und dessen Erben für die Summe von 4.762 Schock böhmischer Groschen die Burg Elbogen mit der kgl.en Steuer, den Städten, Märkten, Dörfern, Renten, Nutzen, Abgaben, Diensten, Wäldern, Gebüschen, Rodungen, Weiden, Gewässern, Wasserläufen, Teichen, Mühlen und anderem Zubehör. Er legt fest, dass Puotha die Burg Elbogen mit allem Zubehör innehaben und nutzen soll, solange er oder seine Nachfolger als böhmische Kgg. die Burg von ihm nicht ausgelöst haben. Wenn er, S. die Burg auslösen möchte, soll er dies Puotha ein halbes Jahr im Voraus bekannt geben, damit Puotha genug Zeit habe, von der Burg abzuziehen. Nach dieser Frist soll er Puotha das Geld übergeben, woraufhin Puotha ihm die Burg mit allem Zubehör ohne jede Hinterlist zurückerstatten solle. Des Weiteren bestimmt er, dass die Erneuerung der [Verpfändungs-]Urk. Puothas Anspruch auf die kgl.e Steuer (peern) nicht schaden soll, die die Elbogener Lehnsleute und der [Stadt-]Rat vor Puotha zurückgehalten haben; Puotha darf die zurückgehaltene Steuer auch weiterhin einfordern. Schließlich erklärt S. die ursprüngliche Schuldurk.5 über 12.012 [recte 6.012]6 Schock böhmischer Groschen für nicht mehr gültig (nach Kop.).

Originaldatierung:
sonnabend vor sanct Simonis und sanct Judae tag

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeitetem Bestand nicht überliefert. – Kop. dt.: Abschrift aus dem 17. Jh. in SOA Plzeň – SOkA Sokolov mit Sitz in Jindřichovice, Bestand AM Loket, Akten, Sammlung B 6, fol. 53r–v (B).

Ed.: Bárta, Zástava Lokte, S. 206–208.

Reg.: Mülverstedt, Diplomatarium, S. 338–339, Nr. 504 (dt.; aufgrund der Mitteilung von F[riedrich] Bernau); RI XI, Nr. 6796 (nach Mülverstedt); Sedláček, Zbytky register, S. 176, Nr. 1269a (tsch.; nach Mülverstedt).

Lit.: Prökl, Elbogen, S. 40–41; Pelleter, Falkenau, S. 19; Sedláček, Hrady, XIII, S. 20–21; Hollack, Nachrichten, II/3, S. 58–63; Schreiber, Elbogener Kreis, S. 38; Teršlová, Ilburkové, S. 235; Vlasák – Vlasáková, Dějiny města Lokte, S. 38; Bystrický, Západní Čechy, S. 200; Bárta, Zástava Lokte, S. 191–199.

Anmerkungen

  1. 1Sedláček, Zbytky register, S. 129, Nr. 918.
  2. 2Vgl. das oben rekonstruierte Dep. – Reg. Nr. 61.
  3. 3Dass es sich hier um Svojše von Ústupenice handelt, ergibt sich daraus, dass S. Svojše als verstorben bezeichnet; soweit bekannt, war damals der einzige bekannte verstorbene Parteigänger S.s mit diesem Namen Svojše von Ústupenice, welcher in der Schlacht bei Wyschehrad am 1. November 1420 gefallen war – vgl. Sedláček, Zbytky register, S. 171, Nr. 1231.
  4. 4Vgl. das oben rekonstruierte Dep. – Reg. Nr. 30.
  5. 5Vgl. Anm. 1.
  6. 6In der einzig erhaltenen Abschrift stand zuerst die Zahl 12.006, was sich als Ziffernsturz vom Wert 6.012 in der Vorlage erklären lässt. Der Kopist hat den Irrtum nur zum Teil bemerkt und sechs schock auf zwelf schock korrigiert; zwelfftausend allerdings unkorrigiert gelassen. Die Abschrift wurde allgemein sehr flüchtig ausgeführt und mit zahlreichen Streichungen nachgebessert.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 68, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ebc14234-0a58-4d4e-a139-9005b7650205
(Abgerufen am 19.04.2024).