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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 10 - Die Zeit Karls IV. (1372-1378)

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Ebf. Johann [von Luxemburg-Ligny] von Mainz bekundet öffentlich allen: Die Ratsmeister, Räte und Bürger der Stadt Erfurt, ebf l. Getreue, werden bezüglich ihrer Freiheiten, Handfesten, Gerichte, Gnaden, alten Gewohnheiten und Rechte von den Mgff. von Meißen geschädigt, vor die vier Stühle und andere Gerichte gezogen, verurteilt, behindert und einer für den anderen festgehalten (an den vier Stulen vnd an andern ihren Gerichten viel vnd genug zu schaden gedrungen, an Gericht geheischen, gevrtheilet, beschweret, einer fur den andern werden vffgehalten). Dies geschieht gegen ihn, den Ebf. und Kurfürsten des Reichs, und das ebf l. Stift sowie gegen die Freiheit, Gnaden, Handfesten und Gewohnheiten, Gerichte und Recht dieser Bürger, mit welchen er und die Bürger durch Kss. und Kgg. seit alters privilegiert sind. Demnach darf kein Fürst, Gf., Freiherr oder wer auch immer die Bürger von Erfurt und ihre Einwohner vor ein Gericht ziehen und dort verklagen und verurteilen, festhalten, bekümmern oder an Leib und Gut belasten, sondern allein vor ihm, dem Ebf., oder seinen Richtern zu Erfurt (kein Fürste […] oder niemand heischen, laden, beclagen an keine Gerichte ortheilen, vff halten, bekummern oder keinerley Weise an ihren Leiben oder Guͤtern beschweren sullen dan vor Vns oder vnsern Richtern zu Erfurte), wo den Klägern gemäß den Handfesten, die beiderseits darüber existieren, zum Recht verholfen werden soll (als verre als wir den Claͤgern Rechts behelffen wollen nach lute vnd haltunge vnser vnd vnsers Stifftes vnd ihrer Handfesten, die wir beider siten daruber haben). Da diese Belastungen, Auf haltungen, Urteile und Bedrängnisse Stadt und Bürger zu Erfurt sowie insbesondere die Freiheit, Handfesten, Gnaden und Recht des Ebf. und seines Stifts berühren (anruhren vnd anhoͤren) und diese dadurch missachtet (gekrencket und verbrochen) werden, hat der Ebf. sich mit Wissen, Willen und Rat des Ks. Karl, Kg. von Böhmen, mit Stadt und Bürgern von Erfurt vereint, verwillkürt und gütlich geeinigt (haben wir vns mit wissen, willen vnd rathe des Herrn Karls Römischen Keysers […] vireinet, verwillekoͤrt vnd gutlich gesetzez) und vereint, verwillkürt und einigt sich mit ihnen durch diesen Brief dahingehend (vereinen, verwillekoͤren vnd setzen vns in diesem offen Briefe […] in aller der wise als hernach steht geschrieben), dass

1) der Ebf. den Erfurtern beisteht, damit die Freiheiten und Handfesten von Stift und Geistlichkeit, insbesondere die Befreiung von den vier Stühlen und den anderen Gerichten der Mgff., unverbrüchlich eingehalten (unverbrochen vnd nicht gekrencket) werden;

2) der Ebf. die Erfurter bei ihren Freiheiten und guten Gewohnheiten belässt, damit sie nicht vor die genannten Stühle oder andere Gerichte gezogen werden und dort nicht über sie gerichtet wird, sie auch nicht festgehalten oder geschädigt werden, und [Streitigkeiten] gemäß den Handfesten, Gewohnheiten und Freiheiten des ebf l. Stifts und der Geistlichkeit vor dem Reich oder an einem anderen gebührenden Ort ausgetragen werden (geenden vnd vßgetragen mugen, es sey vor dem Reiche oder wo sich das vßgetragen geburet);

3) der Ebf. den Erfurtern wie umgekehrt diese auch ihm und den Seinen aufrichtig beistehen, wenn jemand gegen die Freiheit und Handfesten des Ebf. oder der Erfurter verstößt (Wer […] daruber die Frihete vnd Handfesten verbrechen wolde, so wollen wir ihnen vnd sie Vns vnd den vnsern wider darzu getrulich sin beholffen alle argeliste vnd gevherde vßgeschlossen).

[Es folgen weitere Bestimmungen zur Art der Beistandsleistung, insbesondere bei Fehden im Land Thüringen, auf dem Eichsfeld und in Niedersachsen um Heiligenstadt und Duderstadt, sowie zur Judensteuerabgabe der Stadt Erfurt von jährlich 100 Mark Silber für die nächsten fünf Jahre.]

Versicherung des Ebf., die beschriebene Einung für die nächsten zehn Jahre unverbrüchlich einhalten zu wollen.

Originaldatierung:
geben […] zu Prage nach Christus Geburte 1372, an dem heiligen Ostertage.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Befehl (De mandato) des Herrn von Mainz: Johannes von Wülfershausen (Wulfrichshusen).

Überlieferung/Literatur

D: Lünig, RA 14 S. 450f. Nr. 49.

R: UB Erfurt 2 S. 497 Nr. 687.

Kommentar

Die Urk. war wohl Voraussetzung für den am selben Tag durch Ks. Karl beurkundeten Landfrieden zwischen dem Kg. von Böhmen, dem Ebf. von Mainz, dem Bf. von Naumburg, den Gff. von Gleichen, Honstein, Schwarzburg und Stolberg sowie den Städten Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen (D: UB Erfurt 2 S. 497-502 Nr. 688). - Vgl. folgende Nr. 7.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 10 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ebb5c2e8-9c79-4d54-bb33-4c2c551664d5
(Abgerufen am 16.04.2024).

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