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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) belegt diejenigen mit einem Anathem, die des Totschlags an einem römischen Kleriker verdächtigt werden, trotz Aufforderung (n. 135) bis Mitte Juni 875 (mediante Iunio presentis octave indictionis) nicht vor ihm erschienen, zwei weiteren Einladungen (n. 182) nicht folgten und von den Bischöfen Johannes und Leo exkommuniziert wurden; er droht mit einem ewigen Anathem, wenn sie nicht bis zum 1. Oktober 875 (futuris kalendis Octobribus future none indictionis) erscheinen und Abbitte leisten.

Incipit:
[Q]ui de homicidio Romani religiosi ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 136v); Ivo von Chartres, Decretum X 17 (Migne, PL CLXI 695f.); Coll. der Bibl. de l'Arsenal 713 (12. Jh., Paris Bibl. de l'Arsenal: Ms. 713 fol. 186r).

Drucke: Mansi, Coll. XVII 246; Migne, PL CXXVI 656; MG Epist. VII 310f. n. 58.

Reg.: Ewald, Brit. Sammlung 315 n. 55; JE 3017.

Lit.: Tafi, Chiesa aretina 288.

Kommentar

Der lediglich in den angegebenen Kanonessammlungen überlieferte Brief trägt die Überschrift [E]xcommunicatio [super?] morte Romani. Zur Coll. Brit. und ihrer Entstehungszeit vgl. Herbers, Leo 63-72, Kéry, Canonical collections 237f., Jasper, Beginning 128 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 184-187. Die Hs. Paris Bibl. de l'Arsenal: Ms. 713 stammt in diesem Teil aus dem 2. Viertel des 12. Jh., vgl. Fowler-Magerl 192f. Bischof Johannes ist nicht eindeutig zu identifizieren. Gemeint sein könnten sowohl der Bischof von Arezzo als auch der Bischof von Tuscania, vgl. MG Epist. VII 310 Anm. 6. Tafi zufolge wäre es der Bischof von Arezzo. Bei Leo handelt es sich vermutlich um den Bischof von Gabii. Keinerlei Anhaltspunkte gibt es für die Identifizierung der Empfänger des Schreibens; selbst ihre Herkunft ist nicht zu bestimmen und auch, ob es sich um Römer handelt, muß offen bleiben. Die drei vom Papst genannten Vorladungen sind nicht erhalten, vgl. n. 135 und n. 182. Terminus post quem für die Abfassung des vorliegenden Schreibens ist die erwähnte verstrichene Frist, allerdings sollte frühestens einen Monat danach datiert werden, da dazwischen noch zwei weitere Ladungen und die Exkommunikation durch die Bischöfe erfolgt sein müssen. Zudem muss der Brief mindestens einige Tage vor der zweiten Frist am 1. Oktober 875 abgefaßt worden sein. Aus diesen Überlegungen ergibt sich der Datierungsvorschlag.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/eba2e727-c19c-4452-b968-fe34e0d82047
(Abgerufen am 28.03.2024).