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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Nikolaus (I.) schreibt Erzbischof Liutbert von Mainz (Liutperto Mogontiacensi archiepiscopo) über die verschiedenen Bußen für Totschlag; er nimmt Stellung (1) zu Totschlag an Heiden in Kriegs- oder Friedenszeiten, (2) zu unbeabsichtigtem Totschlag wie beim Bogenschießen mit Verweis auf das Konzil von Ancyra (c. 22), (3) zur unterschiedlichen Behandlung von Totschlag durch Geisteskranke oder Gesunde und schließlich (4) zum unabsichtlichen Totschlag wie beim Fällen von Bäumen.

Incipit:
Si quis non in bello ...
Empfänger:
Erzbischof Liutbert von Mainz

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: 12. Jh., Wien Österreich. Nat. Bibl.: Cod. lat. 354 fol. 112v-113r.

Erw.: Pseudo-Liudprand, Liber (Migne, PL CXXIX 1253).

Drucke: Sdralek, Untersuchungen 209; MG Epist. VI 689 n. 169.

Reg.: JE †2869; Stimming, UB Mainz I 81 n. 147; GP IV 65f. n. 35.

Lit.: Hartmann, Konzil von Worms 51-53, 55, 65f.; Hartmann, Kirche und Kirchenrecht 232.

Kommentar

Das nur in der wohl aus Salzburg stammenden Wiener Hs. überlieferte Schreiben (vgl. Hartmann, Konzil von Worms 55) galt bisher als eine nach dem Vorbild von n. 469 und n. 515 angefertigte Fälschung, vgl. bereits Sdralek. Zur Hs. vgl. auch Perels, Briefe I 581 sowie Jasper, Beginning 120. In der paraphrasierenden Erwähnung bei Pseudo-Liudprand wird nach (1) noch eine Bestimmung zum Fleischverzicht in der vorösterlichen Fastenzeit sowie zum absichtlichen oder unabsichtlichen Töten durch Lanzenstich eingeschoben, bevor (2) und (3) kurz aufgeführt werden. Diese Abweichungen und weitere Beobachtungen legen die Vermutung nahe, daß die Wiener Überlieferung fragmentarisch ist, vgl. hierzu Hartmann, Konzil von Worms 55, der im einzelnen die Bezugspunkte bzw. Übereinstimmungen mit den Kanones von Worms sowie mit Regino von Prüm anführt (65) und feststellt, daß für diesen Brief der Fälschungsverdacht noch nicht ausgeräumt werden könne (66); vgl. auch MG Conc. IV 265 mit Anm. 7-9 sowie jüngst Ders., Kirche und Kirchenrecht. Andererseits kann kein eindeutiger Fälschungsnachweis geführt werden. Ziemlich sicher wurde das vorliegende Stück laut Hartmann zusammen mit n. 469 und n. 515 zur Herstellung der Beschlüsse des Konzils von Worms 868 benutzt. Zum Problem des angeführten 22. Kanons von Ankyra vgl. auch auch n. 515. Sollte das Schreiben echt sein, so ist sein Entstehungszeitraum aufgrund der Sedenzzeit Liutberts, der am 30. November 863 auf den Mainzer Erzstuhl erhoben wurde (vgl. Böhmer-Will, Reg. 73 n. 1), und der vermutlichen Anfrage sowie der päpstlichen Pontifikatszeit einzugrenzen.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. †(?)686, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/eabf98d1-8d1e-4982-ae41-9e65469ffb04
(Abgerufen am 29.03.2024).