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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet Hz. Wilhelm (I.) d. Ä. von Braunschweig-Lüneburg von der Mitteilung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Lübeck, der zufolge er Kaufmannsgut ihrer Bürger zu Northeim habe beschlagnahmen lassen und es ihnen entziehen wolle, weil dies durch etliche Fuhrleute für oder durch das geächtete Lüneburg transportiert worden sei. Da es sich nicht zieme, dass die besagten Lübecker Bürger wegen solchem Handel und Transport, die nicht in frevenlichem gemüt, sondern durch Fuhrleute irer notdurfft auf der allgemeinen Landstraße geschehen seien, engeltnuss haben sollten, und ihnen außerdem einige seiner ksl. Gebote1 gegen Lüneburg nicht verkündet worden seien, befiehlt K.F. Hz. Wilhelm aus ksl. Macht, unverzüglich nach Erhalt dieses Briefes das beschlagnahmte Hab und Gut herauszugeben, und gibt dies zugleich wissentlich in crafft diss briefs ebenfalls frei.

Originaldatierung:
Am dreyzehennden tag des monads augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Von Johann Arndes2 beglaubigte Abschrift im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 5037), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Erwähnt im UB Lübeck 11 S. 664 n. 616 Anm. In einem Brief vom 15. Juni 1470 hatte die Stadt Lübeck ihren am ksl. Hof weilenden Prokurator Dr. Johann Osthusen über die Beschlagnahme der Lübecker Güter unterrichtet und ihn angewiesen, sich für deren Herausgabe einzusetzen, s. UB Lübeck 11 n. 588 sowie Neumann, Johannes Osthusen S. 35. Siehe n. 160 und n. 183.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 150.
  2. 2Siehe zu dessen Person n. 151 Anm. 2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 182, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e99ff87b-ae48-4c1b-b2cd-2e1e0053f5c7
(Abgerufen am 28.03.2024).