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[RIplus] Karl IV. (1346-1378) - Diplome | Work-in-progress

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Karl IV. hebt alle seit dem Tode Heinrichs VII. ohne Vorwissen des Erzbischofs von Trier angelegten Zölle zu Wasser und zu Lande namentlich auf dem Rhein auf, gelobt die an Erzbischof Balduin verpfändete Reichsfeste Wolfstein mit den dem Raugrafen Georg gehörenden Reichsgebieten und der Burg Hohenecken vom Grafen Georg von Veldenz, den der Erzbischof als Mitbesitzer zugelassen hat, binnen einem Jahr abzulösen, diesem Grafen sein Burglehen Kaiserslautern zu vertauschen und den damit verbundenen Wegzoll aufzuheben, alle dem Erzbischof missliebigen Statuten und Gewohnheiten der Städte abzuschaffen oder zu ändern, spricht alle Untertanen des Erzstiftes von den neuen Zöllen wie von Subsidien und Zehnten, wenn Karl und seine Nachfolger solche erheben sollten, frei, bestimmt, daß wenn der Erzbischof Güter über ein Jahr ruhig besessen habe, er nicht vor dem Reichshofgericht sollte belangt werden, daß wenn er oder seine Untertanen im Interesse Karls und des Reichs Kriegsschäden erlitten, der König ohne Vorwissen des Erzbischofs mit den Schädigern keinen Frieden schließen solle, verfügt, daß Balduin in allen Burgen Karls und des Reiches Aufnahme und Unterstützung finden solle; verspricht, zehn Meilen weit von des Erzbischofs Ländern ohne dessen Zustimmung keine Beamten einzusetzen, auch die ihm mißliebigen Räte aus seiner Curie zu entfernen und wenn er die Lombardei betrete und Pisa gewinne, dem Erzbischof zu den 10000 Gulden zu verhelfen, die die Pisaner demselben schuldig sind; gelobt in des Erzbischofs Diözese oder in des Reichs Besitzungen und Pfandschaften ohne dessen Willen an niemanden Märkte, Münzen, Juden und Privilegien zu verleihen; verleiht ihm endlich das Recht, unter königlicher Autorität falsche Münzen zu kassieren, die Fälscher und Hehler zu bestrafen und königliches oder kaiserliches Geld von Gold und Silber prägen zu dürfen, und verspricht, diese Privillegien auch als Kaiser zu bestätigen und Willebriefe der Kurfürsten ausstellen zu lassen.

Kanzleivermerke:
Kvv.: R(); temporalia; gratie temporales.

Überlieferung/Literatur

Beschreibstoff: Perg.

Orig.: LHA Koblenz, 1 A, n. 5364.

Kopie: LHA Koblenz, 1 C, n. 3a, n. 2152 und 2212.

Druck: MGH Constitutiones, Bd. 8, n. 111; Longard, Ausführung Eltz-Kempenich, S. 51f.; UB Kaiserslautern 2, n. 132 (Teildruck).

Reg.: RI VIII, n. 264; Mötsch, Balduineen, n. 1896; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien, Bd. 468.

Erwähnung:Lüdicke, Königs- und Kaiserurkunden, n. 1616; Dominicus, Baldewin, S. 465.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RIplus] Regg. Karl IV. (Diplome) [n. 37], in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e646815f-f2f4-4713-b964-3d3ffaccc6c6
(Abgerufen am 18.04.2024).

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