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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. nimmt Bischof Ademarus von Périgueux (Ademaro Petrachoricensi episcopo) auf dessen Bitten wie Alexander (III.) und Lucius (III.) in den päpstlichen Schutz, bestätigt den genannten Besitz und die Schenkungen erwähnter Personen, setzt fest, daß sich kein Kleriker die ihm übertragenen Kirchen, die in bischöflichem Recht stehen, zinspflichtig macht und kein Mönch, Kanoniker oder anderer Kleriker in Kirchen des Hochstifts Kapläne einsetzt oder entfernt ohne bischöfliche Zustimmung, es sei denn aufgrund päpstlicher Privilegien oder alter Gewohnheit; der Papst verbietet den Domkanonikern, Kanoniker oder Kleriker in das Domkapitel einzuführen, dessen Vermögen zu mindern oder seine Güter ohne bischöfliche Zustimmung zu entfremden, befiehlt den Klerikern der Domkirche sowie den Klerikern von St-Front (in Périgueux) (clerici S. Frontonis), dem Bischof die schuldige Obödienz zu leisten, verbietet, daß jemand an Friedhöfen, Kirchen oder kirchlichen Benefizien ein erbliches Recht erwirbt, untersagt, daß Laien in den Häusern des Bischofs und der Domkleriker wohnen oder daß ihnen Häuser verkauft oder sonstwie übergeben werden, es sei denn zum Wohle der Kirche und mit Zustimmung des Bischofs, verbietet, daß Mönche in der Diözese Périgueux (in dioecesi Petrachoricensi) Kaplaneien innehaben, das Amt eines Priesters oder ein Benefizium annehmen, untersagt, vom Bischof oder seinen Offizialen Exkommunizierte oder Interdizierte wissentlich zum Gottesdienst und zur Sepultur zuzulassen, ohne daß diese Genugtuung geleistet haben, verbietet, daß die Priester in den Pfarreien und Kirchen der Diözese ohne Zustimmung des Bischofs Kapläne einsetzen, untersagt den Priestern, Kirchenvermögen zu entfremden, verbietet allen Bischöfen und Erzbischöfen, ohne Zustimmung des Bischofs von Périgueux in dessen Diözese Versammlungen abzuhalten, Rechtshandlungen vorzunehmen oder bischöflichen Besitz auf irgendeine Weise zu entfremden, und bestätigt dem Bischof den vierten Teil der Zehnten.

Originaldatierung:
Dat. ... pm. Alberti SRE. presb. card. et cancellarii 10 kal. oct. ind. 6 inc. 1187 pont. a. 2.
Incipit:
In eminenti sedis apostolice specula
Unterschriften:
  • Urbanus catholice ecclesie episcopus
  • Henricus Albanensis ep.
  • Paulus Prenestinus ep.
  • Theobaldus Hostiensis et Velletrensis ep.
  • Petrus presb. card. s. Susanne
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Melior presb. card. ss. Iohannis et Pauli
  • Adelardus presb. card. s. Marcelli
  • Iacinthus diac. card. s. Marie in Cosmedin
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Radulfus diac. card. s. Georgii ad velum aureum

Überlieferung/Literatur

Druck: Dupuy, Périgord 2 S. 65-69.

Reg.: JL 16003 (J 9974).

Kommentar

Eine hs. Überlieferung scheint sich nicht erhalten zu haben, vgl. Wiederhold, PUU Frankreich 6, S. 9 = Acta Rom. pont. 8 S. 607. – Das genannte Privileg Alexanders III. von 1170 (JL 11829, Wiederhold, PUU Frankreich 6, S. 77-78 Nr. 41 = Acta Rom. pont. 8 S. 675-676) diente als VU, das Privileg Lucius' III. ist verloren, vgl. Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius' III. 2, Nr. 2113. Die genannte Kirche St-Front wurde im 17. Jh. die Domkirche von Périgueux. Obwohl das Privileg in der überlieferten Form keinen Ausstellungsort aufweist, dürfte angesichts der Lücke bis zum 3. Oktober, als die Kanzlei in Ferrara die Produktion von Urkk. wiederaufnahm (Reg. 980) auch für dieses Stück wohl mit ziemlicher Sicherheit Verona als Ausstellungsort anzunehmen sein, worauf auch das Privileg von 1187 September 21 (Reg. 966) deutet, und somit als letzter Beleg für den Aufenthalt Urbans III. in Verona feststehen.

 

 

Verbesserungen und Zusätze (2018):

Zur Sache vgl. ROUX, St-Front de Périgueux S. 75f. sowie KAHN HERRICK, Apostolic Foun-ding Bishops S. 32.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 979, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e4427d1e-d126-4204-9335-0562cfe1773a
(Abgerufen am 29.03.2024).