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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 6 - Die Königszeit Karls IV. (1348-1355 März)

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Kg. Karl bekundet: Vor ihn sind gekommen Bürgermeister, Rat und Bürger von Schlettstadt und haben darum gebeten, den durch ihre sämtlichen Bürger und Einwohner kürzlich in diesem Jahr geschehenen Überfall auf die Juden der Stadt und auf deren Güter zu vergeben. Da das Recht besagt, daß man den, der wegen seiner Missetat um Gnade nachsucht, gnädig bedenken soll, hat er angesichts ihrer Bitte und ihrer Dienste, die sie Kg. und Reich geleistet haben, festgesetzt und geboten, daß seine Juden, die während des Auflaufs selbst oder mit ihrem Gesinde zu Schlettstadt gesessen waren, wegen ihres auf Grund des Auflaufs erlittenen Schadens sowie ihrer Schuldforderungen an Hauptgut oder Wucher keine Forderungen oder Ansprüche an seine Bürger zu Schlettstadt stellen dürfen, wie auch immer ihre Forderungen versichert sein sollten. Vielmehr hat er alle gen. Forderungen gegen die Bürger kraft kgl. Gewalt aufgehoben (wie Nr. 19).

Originaldatierung:
Geben zuo Hagenowe an der mittewochen vor sante Lucien tag 1347, r. 2.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StadtA (AV) Schlettstadt (Sélestat), AA 48 Nr. V – Perg., an Perg.-str. anh. MS abgef.

D: MGH Const. 8, S. 452 f. Nr. 405. – Oberrhein. Stadtrechte 3,1 (Schlettstadt), S. 35 f. Nr. 32.

R: Mossmann, Additamenta, S. 101 Nr. 19. – Fehlt in RI 8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 6 n. 20, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e43073bc-79a4-4f30-ad03-30183115c0b1
(Abgerufen am 18.04.2024).

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