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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 10 - Die Zeit Karls IV. (1372-1378)

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Die Hzgg. Wenzel und Albrecht von Sachsen-Lüneburg bekunden öffentlich: Sie haben sich mit Hzg. Albrecht von Mecklenburg dahingehend verständigt, dass sie ihm bezüglich des Krieges und der Zwietracht (in dem krige vnd in der sche- linge), die zwischen ihm und Mgf. Otto von Brandenburg nach der Sühne zwischen Hzg. Albrecht von Mecklenburg mit Mgf. Ludwig d. Ä. und Mgf. Ludwig dem Römer, dem Bruder des Mgf. Otto, entstanden waren, und für seine darin verwickelten Helfer als Schiedsrichter wirken (likes vnd rechtes waldich sin) und ihm helfen wollen, dass ihm in der Sühne nach ihrer gütlichen oder rechtlichen Entscheidung sein Schloss Marnitz und seinem Bruder, Hzg. Johann, das Haus und Städtchen Fürstenwerder wieder überantwortet werden (vnd em behulpen dat em sin slot […] vnd sinem brodere […] dat hws vnd stedeken […] weder geantwerdet werden in der sone, oft wi se mit like vnd mit rechte entscheden) und dass er, Hzg. Albrecht von Mecklenburg, sich mit ihrer gütliche oder rechtliche Entscheidung in der Streitsache zufrieden geben und sie einhalten will (vnd wes wi […] spreken to like eder to rechte vmb desse […] schelinge, daer schal he sik ane genøgen laten vnd dat holden). Falls sie wegen Mgf. Otto aber als Schiedsrichter nicht tätig sein können, wollen sie, die Aussteller, diesem und seinen Helfern unverzüglich feind sein, wenn Hzg. Albrecht dies von ihnen fordert, und diesem entsprechend den Briefen, die sie zur ewigen Hilfe ausgetauscht haben, behilf lich sein. Diese und alle Briefe, die sie sich gegenseitig gegeben haben, sollen gültig und wirksam bleiben. Sie, die Aussteller, geloben für sich und ihre Erben dem Hzg. Albrecht von Mecklenburg, ihrem Oheim, und dessen Erben, dass sie diese Briefe stets und fest einhalten wollen.

Originaldatierung:
gegeuen 1372, des sondages na des hilgen lichames dage.

Überlieferung/Literatur

Ü: A LHA Schwerin, 1.1-12 Verträge mit dem Reich, deutschen Territorien, Städten und (Ritter-) Orden, Sachsen Nr. 22. - Perg. - Ausstellersiegel anhängend; weiteres Siegel rücks. aufgedrückt.

D: Mecklenburg. UB 18 S. 178f Nr. 10331.

Kommentar

Vgl. vorhergehende Nr. 27 und 28 sowie die folgende Gegenurkunde, Nr. 30. - Zur Auseinandersetzung (auch im Folgenden) vgl. Buchholz, Versuch einer Geschichte 2 S. 479ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 10 n. 29, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e3f4d25c-1503-40b2-b46b-26806b65828b
(Abgerufen am 29.03.2024).

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