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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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Kg. S. teilt dem Bürgermeister, den Ratsherren und der ganzen Gemeinde der Stadt Brünn mit, dass er hinsichtlich der sich im Kg.reich Böhmen verbreitenden Irrlehren (super illa dolorosa materia errorum dudum ab universali ecclesia dampnatorum in regno Boemie, ut prefertur, per quosdam nefandos pseudolos, filios diffidencie plus sapere volentes quam oportet, qui simplicium fidem evertere et fideles antique nituntur captivitatis retibus implicare – utinam hucusque dampnabiliter non implicassent! – dum legi Dei nolentes esse subiecti et suam querentes statuere, publice docmatizant [!] contra fidei catholice veritatem, primum interdum bonum vinum ponendo, ut cum inebriati fuerint auditores, tunc eis, quod deterius est, propinant et in vestibus ovium lupine rapacitatis exercent commercium subortorum) durch vielerlei Boten und Briefe seines Bruders Kg. Wenzel [IV.] und mancher böhmischer Herren und Edlen (barones et nobiles regni Boemie) angeregt wurde, sich beim Konzil von Konstanz für die Eindämmung der Ketzerei einzusetzen. Niedergang und Schmach des Kg.reichs Böhmen, das als das christlichste Kg.reich betrachtet wurde, schmerzten ihn sehr, weil er brüderliche Liebe zu Wenzel und tiefe Verbindung zu seinem Vaterland empfinde (necnon ex singulari amoris precipui privilegio, quem ad ipsum regnum Boemie gerimus, ad hoc enim nos, qui ex ipso originem traximus veluti heredem invitat et allicit natalis nati soli dulcis memoria, que illius fore nos immemores non permittit). Deswegen hat er alle Anstrengungen unternommen, um zu verhindern, dass das Konstanzer Konzil Maßnahmen zum Nachteil seines Bruders und des böhmischen Kg.reichs trifft, worüber er Wenzel und die Edlen desselben Kg.reichs durch dessen Boten und auch durch seine eigenen Gesandten ausführlich verständigt hat (pro hoc ipsum tam per prefatos nunccios fratris nostri regis quam eciam per nostros legatos eidem carissimo fratri nostro et baronibus predicti regni Boemie plenius et districcius ferimus explicari). Im Laufe der letzten Gesandtschaft und bei anhängenden Verhandlungen (hiis igitur legacionibus nostris et tractatibus super premissis pendentibus) sei jedoch die Nachricht zum Konstanzer Konzil gelangt, dass die Übergriffe auf den Klerus und die Kirche in den böhmischen Ländern trotz aller Zusagen der Boten Wenzels an ihn, S. weiterhin anhielten, ja sogar noch zunähmen: Renten würden einbehalten, das Allerheiligste entweiht, gehorsame Kleriker zur Entweihung gezwungen, Exkommunizierte und mit dem Interdikt Belegte geduldet, Rektoren der Pfarrkirchen und andere Benefiziaten von ihren Pfründen vertrieben, Geistliche von Laien festgenommen, vor Gericht gestellt und gefoltert, katholische Prediger und Magister der Theologie (predicatores catholici et eciam certi magistri fidem katholicam predicantes et docentes) würden mithilfe der Folter nach der Art eines Nero gezwungen, dem katholischen Glauben abzuschwören, man veröffentliche vermessen eigenmächtige Regelungen gegen Lehre und Dekrete der Kirche und des Konzils, besonders über die Kommunion unter beiderlei Gestalt, und viele Laien würden zur Kommunion unter beiderlei Gestalt durch die weltliche Gewalt gezwungen. Andere Leiden und Verfolgungen, welchen katholisches Volk und Klerus sogar unter den heidnischen Herrschern nicht ausgeliefert waren, sind kaum zu beschreiben (alie quoque molestaciones, oppressiones, persecuciones et abhominaciones desolacionum, que lingua carnis non sufficit fari et depromere aut certe calamus scribe eciam velociter scribentis stili officio minime commemorare valet, quales nec tempore Pharaonis nec tempore paganorum persecutorum ecclesie audite sunt, clero et katholico populo tyrannice quemadmodum inferuntur, quas et audire aures pie penitus perhorrescunt, et referre singula et huiusmodi frequentatis clamoribus huc productis minime valemus).1 In den letzten Tagen habe sich das Konzil entschlossen, gegen Kg. Wenzel [IV.] als einen Vertuscher (dissimulatorem) solcher Missetaten künftig härter vorzugehen. Es meine nämlich mancher, dass im Kg.reich eines so mächtigen Herrschers solche Missetaten und furchtbarer Kirchenfrevel sich nicht entfalten hätten können, hätte nicht der Kg. davor die Augen verschlossen. Nach seiner, S.s, Intervention habe sich das Konzil dazu entschlossen, mit dem Prozess gegen Wenzel noch eine gewisse Zeit zu warten, in der Hoffnung, dass Wenzel das Vernachlässigte korrigieren und künftighin richtig verfahren werde. Er, S. betont, dass er den Prozess des Konzils gegen Wenzel schon seit fast drei Jahren mit großer Mühe verhindern habe können, jedoch künftig eine Beeinträchtigung der Ehre seiner eigenen kgl.en Majestät befürchten müsse. Er fordert (monemus, requirimus et hortamur) also die Böhmen auf, im Kampf gegen die häretischen Irrlehren nicht nachzulassen, da den Kampf gegen das Böse zu beenden bedeutet, das Böse zu unterstützen – wer mit der Bekämpfung des offensichtlichen Verbrechens aufhört, wird in den Verdacht der geheimen Verabredung kommen. Des Weiteren fordert er die Böhmen auf, die genannten Verbrechen und die Verfolgung der Kirche zu unterbinden, alles das, was vernachlässigt wird, in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und frevelhafte Bündnisse zu unterdrücken und ermahnt sie, ihre Ergebenheit gegenüber Gott und der heiligen Mutter Kirche öffentlich zu demonstrieren und versichert ihnen, dass er dem Konzil deren Anstrengung und Glauben anempfehlen wird. Schließlich will er gegenüber den Empfängern keine Schuld daran tragen, falls das Konzil zurecht gegen Übeltäter oder auch diejenigen vorgeht, die Missetaten verheimlichten, und gezwungen sein sollte, andere Hilfe zu suchen, wenn die kirchlichen Strafen zur Austilgung der Ketzerei in Böhmen nicht ausreichten (nach Kop.).

Originaldatierung:
die tercia septembris, XXXI – VII
Kanzleivermerke:
KV: Per d(ominum) A(ndream) archiepiscopum Collocensem Iohannes de Strigonio prepositus et vicecancellarius (nach Kop.). – Adresse: Prudentibus et honorabilibus magistro civium necnon consulibus ac tote communitati civitatis Brunensis fidelibus dilectis (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop. lat.: zeitgenössische Abschrift in der Hds. aus der Stiftsbibliothek Hohenfurt, Sign. 49, fol. 51r–53v (B).

Lit.: Bar, Protihusitská propaganda, S. 623–627; ders., Antihussitische Propaganda (im Druck).

Kommentar

Der Brief, dessen Hohenfurter Abschrift der Forschung bisher verborgen geblieben ist, liegt auch in anderen Abschriften, jedoch mit dem abweichenden Tagesdatum 4. September 1417 und ohne Außenadresse vor.2 Er trägt den Charakter eines Manifests und war als Ermahnung oder Warnung an die gesamte böhmische "Nation" konzipiert. Überdies ist er im Wesentlichen mit einem anderen Brief S.s vom 4. September 1417 identisch, der an Bischof Johann [IV. "den Eisernen"] von Leitomischl expediert wurde.3 Der Brief an die Böhmen ist allerdings um einige Passagen länger und generell etwas strenger gehalten. Es ist daher vorauszusetzen, dass mehrere Orig.-briefe des gleichen Wortlautes während zumindest zwei oder mehreren aufeinanderfolgenden Tagen an verschiedene Empfänger ausgefertigt wurden, weil man zumindest aus einer Überlieferung folgern darf, dass eine weitere Ausfertigung an die Stadt Laun geschickt wurde.

Hinsichtlich der Wirkung des Briefes ist noch auf einen merkwürdigen Textzeugen hinzuweisen. In einer Hds. aus dem 15. Jh., die dem Magister Rupert Weissenburger aus Bruck an der Leitha, dem Rektor der Wiener Universität, gehörte, ist der Brieftext fast wortgetreu enthalten (ÖNB Wien, Cod. 5073, fol. 208r–209r).4 Dem Text geht hier jedoch die unerwartete Anschrift voran (fol. 208r): Prudentis et honorabilibus magistrocivium necnon consulibus ac toti communitati maioris civitatis Cracovie fidelibus nostris dilectis. Überdies kommen zwar kleine, aber wesentliche Abweichungen im Text vor: der Begriff regnum Boemie wurde jeweils mit regnum Polonie ersetzt (einmal sogar regni Sicilie!), obwohl auch der böhmische Kg. Wenzel [IV.] in der Anrede erwähnt wird. Weiters wird die Junktur materia errorum am Textanfang mit den Namen Jo(annes) W(icleff) und Jo(annes) Huss bereichert. Es ist kaum vorstellbar, dass ein so verfasster Brief tatsächlich nach Krakau abgeschickt worden wäre. In der Anschrift würde man eher maioris civitatis Pragensis erwarten. Einen Schreibfehler darf man allerdings eher ausschließen. Der Brieftext erregte augenscheinlich die Aufmerksamkeit des Wiener Gelehrten wegen der hochstilisierten eingehenden Beschreibung der Ketzerei. Der Entstehungszweck dieser Fassung bleibt jedoch weiterhin unklar.

Anmerkungen

  1. 1Dieser Absatz wurde wortgetreu in ein Mahnschreiben des Konstanzer Konzils an den böhmischen Adel vom 25. März 1418 übernommen, siehe MVB VII/1, S. 117, Nr. 239.
  2. 2Zeitgenössische Abschriften in: SOkA Louny, Bestand AM Louny, Sign. I B 6, fol. 13v–14v; HHStA Wien, Sign. Codex Blau 8 (alte Sign. Böhm 8), Copial und Formelbuch Kaiser Sigismunds, fol. 59v–61r; KNM Praha, Sign. I E 6 (alte Sign. 4 D 12), fol. 6r–7v. Weitere Abschriften aus dem 15. Jh. in SOA Třeboň, Bestand Historica Třeboň, Sign. 171, pag. 1–2, bzw. aus dem 19. Jh. in ANM Praha, Bestand C – Muzejní diplomatář, sub dato. Ed.: Hardt, Magnum oecumenicum Constantiense concilium, IV, Sp. 1408–1413; Fejér, Codex, X/5, S. 759–764, Nr. 347; Palacky, Documenta, S. 659–663, Nr. 112; List císaře Zikmunda Lounským (tsch. Übersetzung); Elbel, Neznámý list, S. 528–533, Nr. 2. – Reg.: Caro, Kanzlei, S. 16, Nr. 95; RI XI, Nr. 2544; ZsO VI, S. 266, Nr. 889; RI XI NB/2, Nr. 18. Nur Hardt führt dasselbe Tagesdatum – 3. September 1417 – an. Als Vorlage diente ihm eine Hds. aus der Universitätsbibliothek Helmstedt, welche bis heute nicht eruiert werden konnte, siehe Elbel, Neznámý list, S. 529, Anm. 1. Weiter über den Brief siehe ebd., S. 518–523 und Coufal, Polemika, S. 72.
  3. 3Ed.: Elbel, Neznámý list, S. 526–528, Nr. 1. – Reg.: RI XI NB/1, Nr. 6.
  4. 4Auf diese Überlieferung richteten Bartoš, České dějiny, II/7, S. 49, Anm. 3 und nach ihm auch Coufal, Polemika, S. 72 ihre Aufmerksamkeit, ohne jedoch die Entstehungsumstände dieser Fassung näher zu behandeln.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 12, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e3df8519-fecf-4dd9-8c6d-5edb4bde4cbe
(Abgerufen am 19.03.2024).