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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 14 - Die Zeit Wenzels (1397-1400)

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Gf. Wilhelm von Schaunberg bekundet: Als er an Kg. Wenzels Statt in Prag im Hof des Kg. bei der Pfarrkirche St. Benedikt zu Gericht saß, kam Mgf. Wilhelm von Meißen, Lgf. von Thüringen, mit seinem Fürsprecher vor ihn. Er zeigte einen Brief, der mit dem anh. HGS Ks. Karls [IV.] versiegelt war, und ließ ihn vorlesen. Dieser Brief war rechtens und unversehrt (gantz gerecht und unverseret) und lautete Wort für Wort wie folgt: [Es folgt als Insert die Urk. von 1374 Juni 4: Karl IV. verhängt die Reichsacht über die Stadt Mühlhausen auf Klage des ksl. Leibarztes Magister Heinz aus Prag. Geben an dem suntag nach der heyligen dreyvaldikeyt tag, 1374]1.

Nach der Verlesung des Briefs bat ihn Mgf. Wilhelm als Vormund der Erben des verstorbenen Magisters Heinz mit seinem Fürsprecher, ein Urteil über folgendes zu erfragen (da bat uns [...] als ein vormunder [...] mit seinem fursprecher einer urteyl zufragende): Die von Mühlhausen verharrten über so viele Jahre in rechtsverletzender Weise (frevenlich) in der Acht, wie aus dem Brief des Ks. hervorgeht. Ob deshalb dieser Brief und die Acht rechtmäßig bestätigt und erneuert werden könnten und ob Kg. Wenzel dementsprechend nach Recht die Reichsacht über diese sprechen solle (icht billich und zurechte bestetigen confirmieren und vernewen und [...] der kunig des Reichs achte uber [...] sprechen solt und möcht als recht were).

Er [Gf. Wilhelm] fragte darüber die beisitzenden Herren und Ritter um Urteil (dorumb fragten wir dy heren und Ritter die bey uns an dem Rechten sassen).

Diese urteilten auf ihren Eid einstimmig (die erteylten eintrechticleich uff ir eide): Brief und Acht sollen recht und billig bestätigt werden.

Der Kg. möge, wenn er dies will, aufgrund der langen Zeitspanne, in der jene in der Acht Ks. Karls verharrten, nunmehr auch seine Reichsacht über sie sprechen (Es möcht ouch [...] der kunig das wort uber die egenanten [...] wol sprechen und sy ouch in sein und des Reichs Achte tun wan sein gnad wolt).

Danach bat der Mgf. mit seinem Fürsprecher, Urteil über folgendes zu erfragen (do bat uns [...] mit seinem fursprechen einer urteyl zufragende): In dem Achtbrief Ks. Karls sei eindeutig festgelegt, daß er und seine ksl. oder kgl. Nachfolger am Reich die von Mühlhausen nicht aus der Acht entlassen dürften, ehe sich diese nicht mit besagtem Magister Heinz oder dessen Erben geeinigt (verrichtet) hätten. Weder zu Lebzeiten des Magisters habe es mit diesem – noch nach seinem Tod mit seinen Erben – eine Einigung wegen dieser Acht gegeben. Nunmehr ist die Acht mit Urteil bestätigt worden. Zudem hätten Geächtete des Reichs weder irgendwelche Rechte noch Freiheiten. 1. Ob es unter diesen Umständen recht und billig sei, daß alle nach der Acht von denen von Mühlhausen erworbenenen Briefe und Freiheiten ungültig und unwirksam sein sollten und ihnen keinerlei Vorteil und Nutzen bringen dürften (untoglich und creftloze sein und in furbassmere keynen nucz oder frummen bryngen sollten noch möchten noch das sy sich damit nit versprechen noch behelfen mochten).

2. Ob man ihm, dem Mgf., recht und billig jene zu Schirmern geben sollte, die er begehre, gleich ob es sich um Fürsten, Gff., Freie, Herren, Dienstleute, Ritter, Knechte, Richter oder Schöffen handele.

Dies alles wurde ihm mit Gesamturteil auf den Eid erteilt (erteylet mit gemeiner volg und urteyle).

Beurkundungsformel.

Originaldatierung:
Geben zu Prag, 1397, des nechsten dinstags nach dem Obristentag der wyhennachten.
Kanzleivermerke:
Johann von Kirchen.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA Dresden, O.U. Nr. 4984. – HGS mit RS an Perg.str. gut erhalten.

B1 ebda., Diplomatarien und Abschriften 91, Mühlhausen Nr. 30. – In dieser Kopienslg., Nordhausen, Mühlhausen und die Bgff. von Nürnberg betreffend, fehlen 15 Stück, darunter Nr. 30.

B2 ISG Frankfurt, Acht und Aberacht Nr. 3.

R: UB Meißen 2 S. 48. Nr. 85. – Inventare Frankfurter StadtA 4 S. 72 Nr. 3.

Anmerkungen

  1. 1Theodor Lindner, Urkundenwesen S. 206 hält die Urk. für eine Fälschung. Die Ausfertigung der Urk. Karls im HStA Dresden (O.U. Nr. 4091) ist jedoch unverdächtig (vgl. auch RI 8 Erg. Nr. 7399).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 14 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e35a84ea-bc12-489b-af32-508b3b8cf3a3
(Abgerufen am 19.04.2024).

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