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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich bestimmt [1] seinen Getreuen und Blutsverwandten, den Adligen und Namürer Graf Johann [I.] von Flandern, sowie seine Kleriker und Getreuen, nämlich den Professor der Rechte und Metzer Schatzmeister Simon von Marville, Magister Heinrich von Geldern und Albert von Fouchières, zu seinen rechtmäßigen und über alle Zweifel erhabenen Bevollmächtigten und speziellen Gesandten und beauftragt sie, [2] für ihn und in seinem Namen mit dem erhabenen Fürsten und befreundeten Franzosenkönig Philipp [IV.] eine Übereinkunft zu schließen über alle Streitfragen und Unstimmigkeiten, die zwischen ihm und seinen Vorgängern, den Römerkönigen, und dem Franzosenkönig und dessen Vorgängern im Königtum bzw. zwischen diesen und seinen Vorgängern und Heinrich und seinen Vorgängern aus welchem Grund auch immer entstanden waren, [3] über den Abschluß eines gegenseitigen Freundschaftsbündnisses zwischen Heinrich und dem Franzosenkönig und dessen Nachfolgern, [4] über alle Angelegenheiten, die beide Königreiche berühren sowie [5] über die Grafschaft Burgund im Hinblick auf desselben Königs Sohn Philipp und dessen Ehefrau Johanna zu verhandeln und [6] den besagten Kompromiß sowie die genannten Verhandlungen zum Abschluß zu bringen, Heinrich und sein Königreich darauf durch Eide oder anders zu verpflichten und im Hinblick darauf alles zu tun, was wahre und rechtmäßige Bevollmächtigte tun können. [7] Er gibt diesen seinen Bevollmächtigten und speziellen Gesandten gleichberechtigt Auftrag und Vollmacht in den genannten Angelegenheiten. [8] Er verspricht ohne Arglist, alles, was durch seine Bevollmächtigten in den genannten Angelegenheiten getan, verhandelt, festgelegt, beschlossen und durch Eid oder anders bekräftigt sowie veranlaßt wurde oder werden wird, für immer einhalten zu wollen. – Notum sit omnibus.

Originaldatierung:
datum Thuregi sexto kalend. Maii

Überlieferung/Literatur

*Original (Pergament, stark beschädigt, Königssiegel an Pergamentstreifen) Paris, AN, J 611 Nr. 301 mit Rückschriften, darunter gleichzeitig ... Littere procuratorie H. regis Romanorum ad tractandum de matrimonio ducis Austrie MOCCOnonagesimo. IXO de pace et concordia cum rege Franc. und MO.CCCOXO.; Insert im Vertrag vom 26. Juni 1310 , Original (Pergament) ebd., J 386 Nr. 1; Abschrift des Vertrages mit Insert des Heinricianums als Notariatsinstrument der Kleriker Rollandus und Johannes de Nonavilla vom 26. Februar 1398; ebd., J 611 Nr. 31.

Drucke: Leibniz, Codex iuris gentium diplomaticus 1 (1693 = 21747) S. 59f. Nr. 32; Dumont, Corps Universel Diplomatique 1 (1726) S. 359f. zu Nr. 616 nach Leibniz; Boretius, MGH LL 2, (1837) S. 511 nach Leibniz; Schwalm, MGH Const. 4, S. 298 Nr. 351 aus dem Original mit Ergänzung der fehlenden Stellen aus dem Transsumpt.

Regesten: Böhmer (1831) Nr. 5277; ders., Heinrich VII. (...1844) Nr. 223; Wauters, Table 8, S. 388.

Kommentar

Die Urkunde, mit der König Philipp der Schöne am 23. Juni 1310 seinen Kämmerer Ludwig von Clermont und seinen Kleriker Magister Peter von Latilly, Archidiakon von Châlons-sur-Marne zu den Verhandlungen mit König Heinrichs Gesandten bevollmächtigte, ist mutatis mutandis gleichlautend; unten Nr. 476.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 416, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e34ae380-69c2-4c89-a5f5-f0e4a0593b2e
(Abgerufen am 28.03.2024).