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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Erzbischof Hinkmar von Reims (Hincmarus nomine non merito Remorum episcopus ac plebis Dei famulus) informiert Papst Nikolaus (I.) (domno unice singulariterque suscipiendo patrum patri et summa veneratione honorando reverentissimo papae Nicolao) in den Angelegenheiten Hilduins (von Cambrai), Balduins (von Flandern), Rothads (von Soissons) und Gottschalks (von Orbais): (1) Er bezieht Stellung zu dem durch Bischof Odo (von Beauvais) (n. 635) an die Bischöfe im Reich (König) Lothars (II.) überbrachten Papstbrief bezüglich der Kirche von Cambrai (n. 633), erwähnt weitere Papstschreiben an König Lothar (II.) (n. 634) und Hilduin (n. 632) sowie eigene Briefe an Lothar (II.) zum Bistum Cambrai und zu Hilduin, der gemäß eines Briefes Lothars (II.) an Hinkmar einen Gesandten an den Papst geschickt habe. – (2) Hinkmar verweist weiterhin unter Nennung des päpstlichen Schreibens (n. 661) auf die Angelegenheit Balduins und Judiths, von denen er, um sie von der Exkommunikation zu lösen, eine Satisfaktionsleistung gefordert habe, da der Papst nur um die Lösung des Anathems gebeten, diese jedoch nicht selbst ausgeführt habe (n. 628); er versichert, König Karl (der Kahle) wolle den Anweisungen des Papstes Folge leisten, wie er es Nikolaus auch selbst schriftlich und mündlich durch Gesandte versprochen habe (n. 636); er erwähnt die Flucht der Ehewilligen nach Rom (n. 585), erklärt sein zögerliches Verhalten in der Angelegenheit damit, daß er schon durch den Fall Rothads (von Soissons) in päpstliche Ungnade gefallen sei, wie er aber erst durch die Gesandten Bischof Odo (von Beauvais) (n. 629) und Diakon Liudo (n. 662) erfahren habe, begründet sein Zuwarten außerdem mit der päpstlichen Exkommunikationsdrohung im Brief bezüglich Balduins und Judiths (n. 661); Hinkmar verweist auf die Unterschiede im Ton der päpstlichen Schreiben (n. 628, n. 629, n. 662) und erwähnt die Hochzeit Balduins und Judiths, bei der er ebensowenig wie König Karl (der Kahle), der in allen hier angesprochenen Dingen dieselbe Sichtweise wie er habe, anwesend gewesen sei. – (3) Hinkmar betont, die durch Odo (n. 635) übermittelten brieflichen Anweisungen des Papstes an ihn und die Bischöfe im Reich Karls des Kahlen (n. 628, n. 629) zum Fall Rothad seien so schnell wie möglich im Zuge der Synode (von Verberie) (n. 669) umgesetzt worden, entschuldigt seine unterlassene Romreise zusammen mit Rothad mit seiner Unabkömmlichkeit, wie er schon in dem (von Liudo an Nikolaus überbrachten) Brief (n. 643) begründet habe, verweist auf weitere Briefe und mündliche Informationen durch eigene Gesandte und solche Karls (des Kahlen); er erwähnt erneut die durch Liudo überbrachte Antwort des Papstes an Karl (n. 663), verweist auf das Zerwürfnis Karls (von Aquitanien) mit seinem Vater König Karl (dem Kahlen), seine eigene Vermittlerrolle sowie auf Briefe des Papstes (n. 662, n. 663), beklagt sich darüber, daß Nikolaus ihn als geschwätzig (multiloquium) bezichtige, betont, in der Angelegenheit Rothads schicke er seine Stellvertreter nicht als Ankläger, sondern als von Rothad und seinen (lothringischen) Nachbarbischöfen (vicini) Angeklagte nach Rom; er wolle den Papst nicht mit Dingen belasten, die das Konzil von Nikaia und andere Konzilien, außerdem Päpste wie Innozenz (I.) (JK 286) schon geregelt hätten und beschreibt Aufgaben und Rechte des Provinizialkonzils und der Metropoliten unter Erwähnung der Bestimmungen von Serdika und mit Zitaten von Papst Leo (I.) (JK 411). Detailgenau verteidigt Hinkmar die einzelnen von ihm und seinen Bischofskollegen gegen Rothad unternommenen Schritte, erwähnt dabei die (Provinzial)synode (von Pîtres/Soissons) und den (dort) von Rothad verfaßten libellus suae professionis, betont, Rothad hätte das Urteil der Synode von (Pîtres/Soissons) akzeptiert und die ihm zur Abfindung angebotene Abtei angenommen, wenn nicht einige lotharingische und ostfränkische Bischöfe ihn zum Widerstand gegen Hinkmar überredet hätten; er erwähnt seinen Brief an den Papst (n. 643), verweist (teilweise mehrmals) auf und zitiert aus Briefen des Papstes (n. 626, n. 628, n. 629, n. 630, n. 662, n. 663, n. 664, n. 665), stützt sein Vorgehen auf Kanones verschiedener Konzilien, Papstdekrete und die Aussagen von Kirchenvätern, insbesondere auf die Konzilien von Karthago, Afrika, Serdika, Nikaia und Antiochia, die Päpste Gregor (I.) (JE 1380; JE 1864), Gelasius (I.) (JK 636), Innocenz (I.) (JK 303), Leo (I.) (JK 485), Bonifaz (I.) (JK 362), Coelestin (I.) (JK 371), Hadrian (I.) (JE 2411) sowie den (Heiligen) Ambrosius und stellt schließlich die Frage, ob (sein Vorgänger) Ebo aus dem Reimser Bischofskatalog entfernt werden solle; er verweist in diesem Zusammenhang auf die abgesetzten Bischöfe Thietgaud (von Trier) und Gunther (von Köln) (vgl. n. 670) unter Erwähnung des entsprechenden Papstbriefes (n. 673). – (4) Abschließend widmet sich Hinkmar der Person Gottschalks (von Orbais) (vgl. n. 504), erwähnt seine früher durch Bischof Odo (von Beauvais) übersandte, aber unbeantwortete rotula (vgl. n. 610), erklärt sein Fehlen bei der Zusammenkunft von Metz mit der zu späten Ladung durch einen Laien; er skizziert dann (unter Verwendung seiner Schrift De praedestinatione) die Lebensgeschichte Gottschalks (von Orbais), betont vor allem dessen widerrechtliche Weihe durch den Reimser Chorbischof (Rigbold) und die Verurteilungen auf den Konzilien in Mainz (848) (MG Conc. III 179-184) und Quierzy (849) (MG Conc. III 194-199) als Häretiker. Hinkmar verweist auf Papst Leo (I.) (JK 425) und seine Bereitschaft, Gottschalk bei Widerruf seiner Lehre wieder in die kirchliche Gemeinschaft aufzunehmen sowie ihn auf Wunsch des Papstes nach Rom zu schicken, geht weiterhin auf die häretische Lehre der Prädestinatianer und Nestorianer ein, deren Verbreitung Gottschalk gefördert habe, und lobt die Haltung des Königs (Karl des Kahlen).

Überlieferung/Literatur

Druck: MG Epist. VIII 144-163 n. 169.

Insert: Flodoard von Reims, Hist. III 12-14 (MG SS XIII 488-502, MG SS XXXVI 219-241); Gesta ep. Cameracensium (MG SS VII 418f.) (fragm.).

Erw.: n. 753; Ann. Bertiniani a. 864 (Grat 112); Libellus de rebus Treverensibus (MG SS XIV 100) (mit Zitaten).

Reg.: Anal. iur. pont. X 101ff. n. 59; Schrörs, Hinkmar 530 n. 174.

Lit.: Schrörs, Hinkmar 254-257; Dümmler, Ostfränk. Reich II 94f.; Freystedt, Prädestinationsstreit 129f.; Perels, Nikolaus 108f.; Sproemberg, Judith 97f.; Vielhaber, Gottschalk 27; Poensgen, Geschichtskonstruktionen 101; Kennedy, Permanence of an Idea 114-116; Nelson, Kingship, Law and Liturgy 265 Anm. 5; Hartmann, Synoden 281 Anm. 18, 314; Anton, Synoden 109; Schieffer, Karolingische Töchter 131.

Kommentar

Das außergewöhnlich lange Schreiben des Reimser Metropoliten ist nur bei Flodoard überliefert und bleibt wohl vor allem am Schluß in einzelnen Passagen fragmentarisch, vgl. Perels in MG Epist. VIII 144 Anm. 2 und öfter. Es greift nacheinander die vier Angelegenheiten Hilduins, Balduins, Rothads und Gottschalks auf; dabei wird der größte Raum der Rothad-Affäre (vgl. hierzu vor allem n. 577) gewidmet. Die Gesta ep. Cameracensium bieten nur einen kleinen Ausschnitt hinsichtlich der Besetzungsfragen von Cambrai. Zur Sache Hilduins von Cambrai vgl. n. 632, n. 633. Zu den Ehefragen Balduins und Judiths vgl. n. 585 und zur diesbezüglichen Stellung Karls des Kahlen vgl. n. 636, vgl. weiterhin Schieffer 131 Anm. 41, der die Behauptung Hinkmars, Karl sei der Eheschließung ferngeblieben, für überzogen hält. Zur Synode von Pîtres/Soissons vgl. die Kommentierung von Hartmann in MG Conc. IV 90. Die im obigen Haupttext aufgeführten Erwähnungen früherer Handlungen und Schreiben tauchen in Hinkmars Brief vielfach wiederholt auf, sind aber im Regest (vor allem Konzilsbeschlüsse) teilweise zusammengefaßt. Der genannte Brief Lothars II. an Hinkmar in der Angelegenheit Hilduins ist nicht erhalten und auch von der erwähnten Gesandtschaft ist außerhalb dieses Schreibens nichts bekannt. Mit den (nicht erhaltenen) Briefen und den Gesandten, die dem Papst Informationen über Hinkmars Unabkömmlichkeit übermitteln sollten, dürfte der Erzbischof von Reims diejenigen meinen, die von der Synode von Verberie aus (n. 669) zusammen mit Rothad nach Rom geschickt worden waren, dort wohl aber nie ankamen, vgl. hierzu n. 668. Der genannte libellus suae professionis Rothads ist nicht eindeutig zuzuordnen. Es könnte sich hierbei um das von Rothad im sogenannten Libellus proclamationis (n. 746) erwähnte Schreiben an einen befreundeten Bischof, der an der Synode von Pîtres/Soissons teilnahm, handeln, das für Hinkmar den Verzicht Rothads auf die Appellation an den Papst und die Anrufung gewählter Richter bedeutete, vgl. auch n. 727. Im Schlußteil des Briefes zitiert Hinkmar aus seiner Schrift De praedestinatione (Migne, PL CXXV 55-474), vgl. hierzu die genauen Nachweise bei Perels in MG Epist. VIII 160-162. Zu den Stellungnahmen des Reimser Erzbischofs zur Prädestinationslehre vgl. weiterhin die Schreiben Hinkmars an den Papst (n. 610, n. 653). Allgemein zum Prädestinationsstreit im Karolingerreich und den verschiedenen vertretenen Positionen vgl. Weitzel, Gottschalk mit weiterer Literatur; zum biographischen Hintergrund Gottschalks von Orbais, der in den 30er bzw. 40er Jahren wohl auch in Rom und Oberitalien war und 866 an den Papst zu appellieren versuchte (n. 799), vgl. Vielhaber 19-28; zu den synodalen Entscheidungen zusammenfassend Hartmann, Synoden 261-266. Übermittelt wurde das vorliegende Schreiben Hinkmars wohl von Rotbert von Le Mans, den Bischöfe aus dem Westfrankenreich und Karl der Kahle geschickt und dem angeblich im Frühjahr 864 der Durchzug von Kaiser Ludwig II. bzw. dessen Anhängern verwehrt worden sein soll, wie die Ann. Bertiniani a. 864 (Grat 112) zu berichten wissen. Die Datierung basiert auf der Bemerkung Hinkmars über ein Treffen mit einem Mann namens Rudolf: III. Idus nunc elapsi mensis Decembris (MG Epist. VIII 158), vgl. auch Perels in MG Epist. VIII 144 Anm. 2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 692, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e2efc26b-1660-4a6c-9586-efc619b99d07
(Abgerufen am 28.03.2024).