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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich gestattet den Schöffen, Ratsherren und allen Bürgern der Stadt (civitatis) Kamerich zur leichteren Befreiung von ihrer drückenden Schuldenlast bis auf Widerruf die Erhebung einer Akzise mit königlicher Autorität auf alle Waren in der Stadt Kamerich und im dazugehörigen [Umland]. Zuwiderhandelnde sollen durch den Namürer Grafen Johann, Heinrichs Verwandten und Beauftragten, oder einen von Johann beauftragten Stellvertreter mit geeigneten Strafen zur Einhaltung gezwungen werden. – Prudentibus viris [...]. Decet benignitatem regiam.

Originaldatierung:
(datum in Columbaria non. Novembr.

Überlieferung/Literatur

Insert in der »Anerkennungsurkunde« des Namürer Grafen Johann I. von Flandern vom 7. November 1309, ehemals Cambrai, StadtA, AA 105, 1918 verbrannt.

Druck: *Winkelmann, Acta imperii inedita 2 (1885) S. 229f. Nr. 353 »aus dem originale des stadtarchivs zu Cambrai durch Bethmann« mit Verweis auf den schon damals sehr seltenen Druck »Replique contre Msgr. l’archeveque [de Cambray]. 1773. 4° nr. 13«.

Regesten: Böhmer, Heinrich VII. (...1857) Nr. 621; Wauters, Table chronologique 8 (1892) S. 364; Gautier/Lesort, Inventaire-sommaire Cambrai (1907) S. 27 Sp. 2.

Kommentar

Winkelmanns Verweis auf das besiegelte Original in Kamerich (frz. Cambrai) kann nicht mehr verifiziert werden, da der größte Teil der Bestände des Stadtarchivs im Ersten Weltkrieg 1918 beim Brand von Stadtzentrum und Rathaus vernichtet wurde. Lediglich das zuvor angefertigte Inventar von Gautier/Lesort gibt noch Aufschluß über die ehemaligen Bestände. Demnach war die vorliegende Urkunde bereits 1907 nicht mehr original, sondern nur noch zusammen mit der Übertragung der Grafschaft Kamerich an den Namürer Grafen als Insert in der Anerkennungsurkunde Graf Johanns vom 7. November 1309 überliefert. Um welche der beiden Investitururkunden für Graf Johann es sich handelte, ist nicht mehr feststellbar: König Heinrich hatte Johann am 30. Mai 1309 die Grafschaft Kamerich übertragen und ihn mit der Wiederherstellung der dortigen Reichsrechte beauftragt und diese Verfügung detaillierter am 25. August 1309 wiederholt; oben Regesten Nrn. 158 und 264. – Rudolf von Habsburg hatte bereits unter dem 6. Dezember 1285 den Bürgern von Kamerich erlaubt, bis zur vollständigen Abtragung ihrer Schulden eine Akzise auf alle Waren zu erheben. Mit der Überwachung der Einhaltung seines Privilegs hatte er am selben Tag in einer gesonderten Urkunde Florentius, den Bruder Graf Johanns, beauftragt; gedruckt bei Winkelmann a.a.O. S. 119f. Nrn. 155f.; Regesten: Böhmer/Redlich (1898) Nrn. 1952.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 325, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e2b71f5e-cdf3-48fa-8e84-0ea89af86cfa
(Abgerufen am 19.03.2024).