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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 10 - Die Zeit Karls IV. (1372-1378)

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Ks. Karl an die Bürgermeister, Schöffen, Räte und Bürger von Wetzlar: Ihm wurde bekannt (vns ist zu wissen wurden), dass die Entscheidung und Gesetze, die er neulich zu Mainz unter ihnen traf1 (sulche Schydung vnd gesecze als wir newlichen zu mencze zwischen euch getan vnd gemacht haben) und die einzuhalten sie gelobten und schworen (die von euch gelobt vnd gesworen ist zu volfuren), von ihnen nicht entsprechend den ksl. Briefen eingehalten werden2 (nicht gehalten werde nach lawte vnser keiserlichen brieve), obwohl er deshalb Ulrich von Kronberg, den ksl. Vogt zu Wetzlar, zu ihnen sandte.

Deshalb gebietet ihnen der Ks. bei seiner und des Reichs Huld (Dovon gebieten wir euch ernstlichen vnd festiclichen bei vnsern vnd des Reiches hulden), dass sie den Vergleich und die Gesetze des Ks. entsprechend den ksl. Briefen einhalten (Daz ir dieselben vnser rychtungen vnd gesecze gancz vnd gar haltet nach lawte […] vnsrer brieue). Für den Fall, dass unter den Adressaten jemand nicht danach handelt oder bereits dagegen gehandelt hat (wer daz vndir euch nicht tete oder getan hette), hat der Ks. dem Ulrich von Kronberg befohlen (So haben wir […] bevolhen), so viele Getreue aus den Reichsstädten der Wetterau zu nehmen, wie er benötigt (Daz her dorczu nemen sol vnser getrewen aus vnsern Steten in der Wetreb, als vil yn gut dunket), und die Übertretungen und Widersetzlichkeiten, die entstanden sind oder noch entstehen, entsprechend den ksl. Briefen gerichtlich zu verfolgen (sulche vbirfarunge vnd vngehorsamkeit die iczunt entstanden were oder nach entstuͤnde rechtuertigen sulle nach […] vnsern brieuen). Dabei sollen ihm die Adressaten helfen. Ferner will der Ks. (Auch wollen wir), dass die Adressaten, wenn Ulrich von Kronberg sie dazu auffordert, vor diesem und den Städten über alle Renten, Gülten oder Nutzungen, die in der Zeit ihrer Zwietracht anfielen und erhoben wurden, Rechnung legen (von allen Renten, gulten vnd Nuczen die geuallen odir vffgehaben sein als die czweytracht zwischen euch geweret hat genczliche vnd gar rechen sullet […] wenne her euch daz heisset); das sollen sie zur Vermeidung der schweren ksl. Ungnade nicht unterlassen (lat des nicht als lieb ir vnser swere vngnade wollet vermeyden).

Originaldatierung:
Geben zu Altvil, an der nehsten mitwachen nach sant Bonifacien tag, r. 26, i. 18.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Veranlassung (per) des Herrn [Thimo] von Colditz: Konrad von Geisenheim.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StadtA Wetzlar, Abtlg. Urkk., sub dato 1372 Juni 9. - SS (unter Papierdecke) rücks. aufgedrückt.

D: UB Wetzlar 3 S. 360f. Nr. 39.

R: RI 8 Nr. 5077.

Anmerkungen

  1. 1Urkundlich nicht nachweisbar; vgl. Schönwerk, Eine Klageschrift S. 77. - In einer Klageschrift (anesprache) der Schöffen und Räte zu Wetzlar sowie ihrer Gesellen, die mit ihnen aus der Stadt gewiesen worden waren (die mit vns vz der stat gewiset sint; vgl. unten Nr. 116 [1373 nach April 4]), wird der Schiedsspruch, den Ks. Karl zwischen diesen und der Gemeinde wegen aller czweiunge, stoze, uf laufe vnd missehelunge, die sich irlaufen vnd irgangen hatten, fällte, ebenfalls erwähnt.
  2. 2Urkundlich nicht nachweisbar; siehe vorherige Anm.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 10 n. 44, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e2140138-8af9-4811-9cd9-9c5593edbed9
(Abgerufen am 23.04.2024).

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