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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Nikolaus (I.) verhängt über den mehrfach geladenen (saepe invitatus), aber nicht erschienenen Bischof Radoald (von Porto) nach dem Beispiel des heiligen Papstes Felix (III.) auf einer Synode (... synodum ...) die Absetzungs- und Exkommunikationssentenz (depositionis et excommunicationis sententiam) und droht bei weiterem Kontakt mit Photios das Anathem an.

Empfänger:
Bischof Radoald (von Porto)

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 823; n. 824; n. 831; n. 857; Ann. Bertiniani a. 863 (Grat 99).

Reg.: J p. 246; JE I p. 355; IP II 18 n. *3.

Lit.: Hefele-Leclercq, Hist. IV,1 338; Perels, Nikolaus 92; Haller, Nikolaus 48 Anm. 123; Riesenberger, Prosopographie 140; Schieffer, Beziehungen karolingischer Synoden 153; Scholz, Politik 189.

Kommentar

Nicht völlig sicher ist, ob die angegebene, sehr knappe Notiz der Ann. Bertiniani – wie hier angenommen – auf diese Synode zielt. In n. 824 wird die Absetzung auf diejenige des Begleiters Radoalds, Zacharias, bezogen. Auch andere rückblickende Erwähnungen berichten teilweise über eine gleichzeitige Verurteilung von Radoald und Zacharias, vgl. z. B. n. 827. Laut Riesenberger wurde Radoald härter als Zacharias bestraft, was vermutlich aus den „Verfehlungen" bei Radoalds zweiter Legation resultierte. Zur früheren Absetzung und Exkommunikation des Zacharias vgl. n. 616. Im Lib. pont. (Duchesne II 159) wird über den nicht anwesenden Radoald bei dieser Gelegenheit berichtet und zur Bestrafung des Zacharias bereits das Beispiel des hl. Felix aufgeführt. Im Text von n. 824 heißt es zum Urteil: quam complex eius promeruit. Nur in der Perspektive von zwei angegebenen Papstbriefen (n. 823 und n. 824) soll die Verurteilung auf einer Synode geschehen sein. Ausführlicher berichtet n. 831, dort wird auf das Beispiel des heiligen Papstes Felix III. (JK 599 und JK 601) verwiesen. Möglicherweise orientierte sich Nikolaus an pseudoisidor. Grundsätzen (Pseudo-Damasus c.13, ed. Hinschius, Decretales 503), vgl. MG Epist. VI 561 Anm. 7. Der Ort und die Datierung sind umstritten; laut Haller ist eine zeitliche Präzisierung kaum möglich, er gibt nur als Terminus ante quem den 28. September 865 an, als Radoald in n. 777 schon als dudum episcopus bezeichnet wird. Demgegenüber wird in den angegebenen Regestenwerken und in der Kommentierung der Papstbriefe (vgl. die Anm. in MG Epist. VI 518 und 562) der 1. November 864 sowie der Lateran als Ort vorgeschlagen, vielleicht auch deshalb, weil Nikolaus ursprünglich für den November zu einer Synode geladen hatte, vgl. n. 710. Daraus ergibt sich der Datierungszeitraum.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 719, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e12cb3c3-cee4-466a-bce8-d3e45cd40780
(Abgerufen am 18.04.2024).