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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Prozess Jaroslaw Barnekows gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Stralsund, dem zufolge über letztere die Acht verhängt wird. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass Barnekow yp den seventyen dach des manets august negest vorgangen (1469 Aug. 17) vor dem ksl. Kammergericht, dem Bf. Ulrich von Passau an statt des K. vorsaß, durch seinen Anwalt im rechte angedinget das Urteil des ksl. Kammergerichts und einen ksl. Gebotsbrief an die Stralsunder habe verlesen lassen.1 Da sich die Stralsunder gegenüber diesem Urteil und dem ksl. Befehl ungehorsam erwiesen hätten, habe Barnekow gefordert, über sie die Reichsacht zu verhängen und ihm Exekutoren, Schirmer sowie notdorftige proces und folforer des rechten zuzuerkennen. Arnold vom Loe, sein ksl. Hofprokurator und bevollmächtigter Anwalt der Stralsunder, habe ime rechten angedinget erwidert, dass der Streitfall durch die Hzz. von (Pommern-) Stettin gerichtet worden sei und Jaroslaw Barnekow sich damit begnügen solle und dass die Stralsunder außerdem nicht das Urteil des Kammergerichts, sondern nur einen Gebotsbrief2 erhalten hätten und nicht wegen der Achtverhängung geladen worden seien. Da dies nicht den Gewohnheiten des ksl. Hofes entspreche, seien die Stralsunder deswegen weder im recht, noch sollte gegen sie prozessiert werden. Dagegen ließ Barnekow vorbringen, er habe sich in dieser Angelegenheit mit den Stralsundern nicht geeinigt, da sonst seine Klage nicht nötig sei, und wolle sich dazu auch nicht bereitfinden. Den Stralsundern sei zudem das ksl. Urteil und sein erlangtes Recht nicht nur durch die ksl. Gebotsbriefe, sondern auch in anderer Weise verkündet worden, um dagegen appellieren zu können. Barnekow habe daher erneut gefordert, es sollte zu rechte erkannt werden, dass die Stralsunder, weil sie sich dem ksl. Gerichtszwang widersetzt und die ksl. Gebotsbriefe missachtet hätten, zu rechte geladen worden seien, um über sie die Reichsacht zu verhängen, und dies nicht gegen die Gewohnheit des ksl. Kammergerichts, sondern mit rechte geschehen sei. Nachdem dies beide Parteien zu rechte gesetzt hätten, sei im ksl. Kammergericht zu rechte erkannt worden, dass über die Stralsunder wegen ihres Ungehorsams durch ihn (K.F.) die Reichsacht verhängt werden soll und Barnekow gegen sie Urteils- und Gebotsbriefe sowie Exekutoren, Schirmer und notwendige Prozesse des rechten durch das ksl. Kammergericht zuerkannt werden sollen. K.F. verhängt daher am heutigen Tag entsprechend diesem Urteil aus ksl. Macht wetenclik in craft deses brefes über die Stralsunder die Reichsacht, nimmt sie aus seinem und des Reiches Frieden und setzt sie in Unfrieden und gestattet dem Kläger und allen anderen, gegen sie und ihr Gut vorzugehen. Er verbietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Verwesern etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen, die durch diesen Brief oder ein beglaubigtes Vidimus oder Transsumpt davon ermahnt werden, die Stralsunder als von K. und Reich Geächtete in ihren Herrschaften, Städten, Märkten, Dörfern etc. und Gebieten zu beherbergen oder zu beköstigen, Handel mit ihnen zu treiben oder in anderer Weise mit ihnen Gemeinschaft zu haben oder dies ihren Leuten zu gestatten. Sie sollen vielmehr Barnekow, dessen Dienern, Anwälten und Vertretern nach Aufforderung helfen, die Ächter allerorts an Leib und Gut, es seien Zins, Renten, Nutzungen, Gülten, Geldschulden, Immobilien oder Mobilien, in allen Städten, Schlössern, Gerichten, Gebieten, zu Wasser und zu Land anzugreifen und festzusetzen, und nach des Klägers Willen solange ungehindert und ohne jede Widerrede gegen sie vorgehen, bis die Stralsunder dem besagten Urteil nachgekommen seien, sich wieder in seinen und des Reiches sowie des rechten Gehorsam begeben und seine und des Reiches Gnade erlangt hätten. Sie sollen dabei mit allem, was sie gegen die Geächteten unternähmen, nicht gefrevelt oder gegen K. Reich oder Dritte gehandelt haben. K.F. bestimmt aus ksl. Macht, dass die Ächter und deren Leib und Gut durch keinen Frieden geschützt und durch keine Rechte, Gesetze, Gewohnheiten, Freiheiten etc. oder Geleite begünstigt sein sollen, die ihnen von ihm oder seinen Vorgängern als römische Kaiser und Könige oder von anderen geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren verliehen worden sind oder werden. Über alle, die seinen Befehl missachten, soll ebenfalls die Acht verhängt und gegen sie vorgegangen werden, wie es sich bei Ungehorsamen gegen K. und Reich und nach ordenunge des rechten gebührt.

Originaldatierung:
Gegeven mit ordel ... am eynundetwintigesten dage des manets novembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. – Kop.: Abschrift in Niederdeutsch im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 5896), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Regg.F.III. H. 20 n. 163 (nach unzureichender Überlieferung).

Kommentar

Siehe zu den Auseinandersetzungen Bohlen-Bohlendorf, Bischofs-Roggen S. 175–194; Fock, Rügensch-Pommersche Geschichten 4 S. 164–185, S. 200–208; Fritze, Hansisches Bürgertum S. 162–170.

Anmerkungen

  1. 1Das Kammergericht hatte Stralsund am 9. Mai 1465 wegen der Hinrichtung Raven Barnekows verurteilt, für dessen Seelenheil zu sorgen und Jaroslaw als dessen Sohn Entschädigung zu leisten. Am gleichen Tag drohte K.F. der Stadt bei Nichtbefolgung dieses Urteils mit rechtlicher Vorladung und Verhängung der Acht, s. Bohlen-Bohlendorf, Bischofs-Roggen S. 215–222 sowie Regg.F.III. H. 20 n. 129f.
  2. 2Möglicherweise handelt es sich um den ksl. Befehl zur Übernahme der Prozesskosten, in dem von einer Achtandrohung nicht die Rede ist, s. Bohlen-Bohlendorf, Bischofs-Roggen S. 222f. sowie Regg. F.III. H. 20 n. 131.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 178, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e0b8c787-6d4d-4323-9ed0-3761b0122e33
(Abgerufen am 18.04.2024).