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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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(Lotharingische Geistliche) übersenden (misimus) dem Papst (Nikolaus I.) ein Gutachten (capitula) (zum Ehestreit König Lothars II.), erbitten die päpstliche Antwort zum Entscheid der zehn Bischöfe (definitio decim episcoporum) (auf der dritten Aachener Synode) und ersuchen den Papst für die in die Gallia (in Gallias) zu entsendenden Legaten (die Bischöfe Radoald von Porto und Johannes von Cervia) (vgl. n. 600) um die päpstliche Vollmacht zur Durchführung einer Generalsynode.

Überlieferung/Literatur

Druck: Hampe, Reise nach Frankreich 604f.

Reg.: –.

Lit.: Hampe, Reise nach Frankreich 605-609; Perels, Nikolaus 70; Riesenberger, Prosopographie 139f.

Kommentar

Das von Hampe erstmals edierte, nur fragmentarisch überlieferte Gutachten, in dem die Scheidung König Lothars vorausgesetzt und vor allem die Rechtmäßigkeit einer erneuten Heirat behandelt wird, enthält in den Schlußzeilen den Übersendungsvermerk und die Bitten an den Papst. Einberufung und Bestätigung des Konzils bleiben dem Papst vorbehalten. Als Verfasser vermutet Hampe aufgrund des Inhaltes diejenigen unter den lothringischen Geistlichen, die in Opposition zu König Lothar II. traten und deshalb an den Papst appellierten. Mit der definitio decim episcoporum muß der Spruch der Aachener Synode vom 29. April 862 (Böhmer-Mühlbacher2 n. 1289e, MG Conc. IV 68-89) gemeint sein; der zahlenmäßige Unterschied zu den in den Konzilsakten genannten acht Erzbischöfen und Bischöfen scheint Hampe möglicherweise durch eine nachträgliche Einholung von Unterschriften, auch im Nachbarreich Karls des Kahlen, erklärbar (zu den Namen vgl. MG Conc. IV 71f.). Erst in den Briefen vom 23. November werden die Legaten von Nikolaus I. namentlich genannt: die Bischöfe Radoald von Porto und Johannes von Cervia (vgl. n. 600). Zu datieren ist das Fragment auf die Zeit zwischen der dritten Aachener Synode und der unter Mitwirkung der erwähnten Legaten veranstalteten Metzer Synode (n. 642), wie auch Hampe vermerkt; aufgrund der Textstelle audivimus, quod vestros legatos dirigatis in Gallias nostras... muß das Regest jedoch schon kurz nach n. 579, das erstmals die Absicht zur Entsendung von Legaten erkennen läßt, eingeordnet werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 580, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dcc5218b-37d0-4211-8781-a77a77f2d7b5
(Abgerufen am 28.03.2024).