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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,4

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Clemens III. gewährt Abt Garinus und den Brüdern von St Albans (Garino abbati et fratribus sancti Albani) (D. Lincoln), deren Kloster nullo mediante dem hl. Petrus gehört, auf deren Bitten das Recht, daß kein Erzbischof, Bischof oder Legat, es sei denn ein Legat a latere, den Abt, die Prioren der Zellen des Klosters oder die Mönche zum Konzil, zur Synode oder zur Kapitelversammlung berufen, von ihnen Obödienz oder Aufnahme verlangen oder Rechte ohne besonderes apostolisches Mandat ausüben darf, verbietet, daß Ministerialen ohne Zustimmung des Kapitels aus ihren Ämtern entfernt werden oder entgegen den päpstlichen Privilegien in irgendeiner Form bedrängt werden; verbietet, daß Erzbischöfe oder Bischöfe oder deren Offiziale die Schlüssel vakanter Kirchen, über die der Abt das ius pontificale nicht besitzt, an sich nehmen oder ihre Güter für sich nutzen, gewährt das Recht, Priester in diese Kirchen einzusetzen; gestattet dem Abt, Mönche des Klosters, die zur Leitung anderer Gemeinschaften berufen werden, diese aber mangelhaft versehen, mit dem Rat des Kapitels zurechtzuweisen und sie gegebenenfalls aus ihren Ämtern zu entfernen und ins Kloster zurückzuberufen, und verbietet, daß Erzbischöfe oder Bischöfe den Zellen Forderungen auferlegen, Ordinationen vornehmen oder sich Rechte anmaßen im Widerspruch zu den Privilegien des Klosters.

Originaldatierung:
Dat. Lat. 18 kal. maii pont. a. 1.
Incipit:
Apostolice sedis auctoritas cui disponente

Überlieferung/Literatur

Kopie 14. Jh., London, Brit. Lib., Cotton Titus C VIII fol. 6'-7 (Chart. von Wymondham, Davis, Medieval cartularies Nr. 1082); Kopie 14./15. Jh., Bakewell, Chatsworth House, The Trustees of the Chatsworth Settlement, MS 73A fol. 37' (Chart. von St Albans, Davis, Medieval cartularies Nr. 832); inseriert in Matthäus Parisiensis, Chronica maiora, ed. Luard 6 S. 55-56 Nr. 38.

Reg.: JL 16214.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 1, S. 87 (zu Matthäus Parisiensis) und S. 106 sowie Holtzmann 3 S. 81. – NU ist die Urk. Cölestins III. von 1193 Mai 6 (JL –, Holtzmann 3 S. 542-543 Nr. 450), wo die Bestimmung über das Recht, Mönche des Klosters, die zur Leitung anderer Gemeinschaften berufen worden sind, gegebenenfalls zurückzuberufen, entfallen ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,4 n. 216, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dc3b643d-b5e6-4dd0-8ba8-53915b07696e
(Abgerufen am 23.04.2024).