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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 10 - Die Zeit Karls IV. (1372-1378)

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Ratsmeister, Räte und Bürger der Stadt Erfurt bekunden öffentlich: Sie werden bezüglich ihrer Freiheiten, Handfesten, Gerichte, Gnaden, alten Gewohnheiten und Rechten von den Mgff. von Meißen geschädigt, vor die vier Stühle und andere Gerichte gezogen, verurteilt, behindert und einer für den anderen festgehalten (an den vier Stulen vnd an andern ihren Gerichten viel vnd genug zu schaden gedrungen, an Gericht geheischen, gevrtheilet, beschweret, einer fur den andern werden vffgehalten). Dies geschieht gegen ihre wie ihres Herrn [, des Ebf.,] von Mainz Freiheit, Gnaden, Handfesten und Gewohnheiten, Gerichte und Recht dieser Bürger, mit welchen er als Kurfürst des Reichs und sie, die Bürger von Erfurt, durch Kss. und Kgg. seit alters privilegiert sind. [Textgleich weiter wie vorangehende Nr. 6.]

Versicherung der Ratsmeister, der Räte und der Stadt Erfurt, die beschriebene Einung für die nächsten zehn Jahre unverbrüchlich einhalten zu wollen.

Originaldatierung:
gegeben […] nach Christi geburt 1372, an dem heylgen ostirtage.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StA Würzburg, Mainzer Urk. 1609. - Perg.- Anhängendes Siegel zur Hälfte abgefallen. - Rückvermerk (gleichzeitig): Et bonum esset, quod illa littera inspiceretur, quia, ut credo, minime servant illam unionem.

D: UB Erfurt 2 S. 495f. Nr. 686.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 10 n. 7, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dc0aa32a-9d6f-4480-ab89-04e6b5b90a5b
(Abgerufen am 29.03.2024).

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