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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 32

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Kg.F. unterrichtet alle geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Ritter, Knechte etc. sowie alle Reichsuntertanen über seine Inhibitionsbriefe1 an den Landrichter Bartholomeus Truchseß von Pommersfelden und die Urteilssprecher des Landgerichts Nürnberg bezüglich der Klage des Kürschners Hans Rot aus Augsburg und die vom Landgericht ausgesprochene Acht gegen die Stadt. Er teilt ihnen mit, dass er als oberste(r) richter aller weltlichen sach(en) die Appellation von Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm angenommen habe, und erklärt alle Briefe, Prozesse, Sentenzen, Urteile und Achtsprüche, die vom Landgericht Nürnberg gegen Ulm bisher ausgegangen sind oder noch ausgingen, für nichtig und kraftlos. Er befiehlt ihnen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade, sich danach zu richten und die Ulmer in ihren Städten, Dörfern und Gebieten mit ihren Leuten und Gütern frei und ungehindert ziehen zu lassen.

Originaldatierung:
An samstag vor dem suntag Quasimodogeniti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im StA Bamberg (Sign. A 160 III L. 595 n. 3623), Pap. (15. Jh.), aufgedrücktes S angekündigt. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. GHAP 697, 11. Stück), Pap. (18. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe nn. 3f. sowie Regg.F.III. H. 14 n. 54.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 32 n. 5, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dbe630f8-2eca-4df5-9cc2-c2d205c2040f
(Abgerufen am 28.03.2024).