Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

Sie sehen den Datensatz 505 von insgesamt 1059.

Papst Nikolaus (I.) befiehlt König Karl (dem Kahlen) (Carolo regi maiori [1. Fass.]; Carolo glorioso Francorum regi [2. Fass.]) 〈mit Lobpreisungen über das Studium in der Hauptstadt Paris〉, nachdem er von einer Übersetzung des auf griechisch geschriebenen Werkes des Dionysios Areopagita durch Johannes Scottus ins Lateinische erfahren habe, ihm dieses Werk 〈oder Johannes Scottus〉 unverzüglich zu schicken, damit es nach päpstlicher Approbation von allen akzeptiert werden könne.

Incipit:
Relatum est apostolatui nostro, quod ... (Sane plurimum nos laetificat, quod ...)
Empfänger:
König Karl (dem Kahlen)

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: 13.-14. Jh., Cambridge Univ. Bibl.: Ee. 1. 4. fol. 1r (fragm.).

Insert: Atto von S. Marco, Breviarium can., Vorwort (um 1070, Rom, Bibl. Vat. Ms. lat. 586 fol. 91r-91v); Ivo von Chartres, Decretum IV 104 (Migne, PL CLXI 289); Coll. der Bibl. de l’Arsenal (12. Jh., Paris Bibl. de l’Arsenal: Ms. 713 fol. 139r-139v); Simeon von Durham, Hist. regum Anglorum (Arnold, SS rer. Brit. LXXV,2 116) (fragm.); Wilhelm von Malmesbury, De gestis pont. (Hamilton, SS rer. Brit. LII 393) (fragm.); Roger von Wendover, Flores hist. (Coxe I 338); Roger von Howden, Chr. (Stubbs, SS rer. Brit. LI,1 47) (fragm.); Matthäus Paris, Chr. maiora (Luard, SS rer. Brit. LVII,1 417) (fragm.); Matthäus von Westminster, Flores hist. (Luard, SS rer. Brit. XCV,1 458) (fragm.). Drucke (erste Fassung): Sirmond, Conc. Gall. III 352; Conc. coll. reg. XXII 433; Labbe-Cossart, Conc. VIII 516; Hardouin, Acta Conc. V 353; Mansi, Coll. XV 401; Migne, PL CXIX 1119; Migne, PL CXXII 1025; (Bouquet, Recueil VII 438; MG Poet. lat. III 520 (Anm.); Somerville, Nicholas and Eriugena 84f. Druck (zweite Fassung): Bulaeus, Historia universitatis Parisiensis I (Paris 1665) 184. Druck (beide Fassungen): MG Epist. VI 651f. n. 130.

Reg.: J 2141; JE 2833.

Lit.: Lapôtre, De Anastasio Bibliothecario 278 (ND 402); Perels, Nikolaus 261f.; Cappuyns, Jean Scot 59-62 und 155-157; Bishop, Nicholas 223f., 250 Anm. 2; Gabriel, Translatio 610f.; Somerville, Nicholas and Eriugena 67-85; Kerner/Herbers, Johanna 59.

Kommentar

Die erste Fassung, die als unverfälscht gilt, basiert neben den Überlieferungen im Breviarium can. des Atto von S. Marco und in der Coll. der Bibl. de l’Arsenal, die SFomerville 84f. neu entdeckt hat, vor allem auf Ivo (womit wohl auch die Hs. von Cambridge zusammenhängt). Die zweite, verfälschte Fassung wird nur durch den Druck von Bulaeus tradiert. Sie stammt angeblich „ex collectaneis ultimis Naudaei" der Bibl. Mazarine in Paris und soll von Oxford dorthin gelangt sein, vgl. hierzu Perels in MG Epist. VI 651 Anm. 1; vgl. auch den weiterführenden Hinweis auf die Oxforder Hs. des Roger von Wendover bei Cappuyns 61f. Die in spitzen Klammern gegebenen Passagen finden sich nur hier. – Eine Berliner Hs., die Korrekturen enthält und die McKitterick, Patronage of Learning 36 Anm. 2 Anastasius Bibliothecarius zugeschrieben hat, deutet darauf hin, daß das Werk des Johannes nach Rom übersandt wurde. Vgl. zur Überlieferung der ersten Fassung nun die grundlegenden Studien von Somerville, der in seiner Edition wichtige Leithandschriften von Ivos Decretum, ebenso die Überlieferung bei Wilhelm von Malmesbury sowie den Überlieferungskontext der Hs. aus Cambridge berücksichtigt (82-84). In der als unverfälscht geltenden Fassung findet sich allerdings der abschließende Satz bezüglich einer päpstlichen Approbation nur in den Hss. der Coll. der Bibl. de l’Arsenal, im Vorwort Attos und bei Ivo, nicht jedoch in der Hs. aus Cambridge noch in den weiteren angegebenen Inserten, so daß nur ein Teil der Überliefer-ung den päpstlichen Approbationsanspruch unterstreicht. Zum Brevarium can. des Atto von S. Marco vgl. Kéry, Canonical collections 233f., Fowler-Magerl, Clavis Canonum 138f. Zur Coll. der Bibl. de l’Arsenal und ihrer Entstehungszeit vgl. n. 435 sowie Fowler-Magerl 192f. Vgl. außer Perels auch Gabriel zur Verfälschung in der zweiten Fassung, die sich durch den anachronistischen Bezug auf die Pariser Studien selbst verrät und die Cappuyns ins 16. Jh. legt; vgl. zu ersten Zweifeln hieran seit dem 16. Jh. Gabriel 611f. Die angeführten englischen historiographischen Quellen fügen den Text in ihre Darstellung der Übersetzungstätigkeit des Johannes ein; sie enthalten alle nur den ersten Teil der echten Fassung (ohne den letzten Satz, mit dem die Übersendung befohlen wird). Allerdings hat Cappuyns auch die bislang als zuverlässig angesehene – nach seiner Kenntnis noch erstmals allein bei Ivo überlieferte Form – in ihrer Echtheit bezweifelt, vor allem, weil eine Vorlage des Buches iuxta morem nicht ins 9. Jh. passe und Anastasius Bibliothecarius, ein weiterer Übersetzer der dionysischen Schriften, den Brief Nikolaus’ I. nicht kenne. Deshalb vermutet er am ehesten Lanfranc von Canterbury als Fälscher auch der als echt angesehenen Fassung. Berschin, Griechisch-Lateinisches Mittelalter 203 mit Anm. 32 vertritt allerdings abweichend von Cappuyns die Meinung, das verwendete iuxta morem treffe durchaus die gängige Praxis der Bücherprüfung im 9. Jh., was Somerville 70-73 mit weiteren Argumenten unterstützt. Daß Hinkmar von Reims den gelehrten Anastasius auf die neue Übersetzung aufmerksam machte, der seinerseits dann Nikolaus I. zu dem vorliegenden Brief animiert habe, wie Théry, Études Dionysiennes 167 annimmt, bleibt ohne Beleg. Zum Werk des Johannes Scottus Eriugena vgl. O’Meara, Eriugena, zur Übersetzung des Pseudo-Dionysius bes. 57-69, Schrimpf, Johannes Scottus Eriugena sowie Staubach, Rex christianus 41-104 (mit weiterer Literatur). In der verfälschten Fassung steht die Notiz Datum an. 3, was in manchen Editionen zur Datierung auf die Jahre 860-861 geführt hat. Die Übersetzung der dionysianischen Schriften durch Johannes Scottus kann in die Jahre 860-862 gelegt werden (Cappuyns 157f. sowie Wattenbach-Levison-Löwe, Geschichtsquellen VI 510 Anm. 67), so daß aus dieser Perspektive für das vorliegende Schriftstück 860 wohl als Terminus post quem und aufgrund des zum Übersetzungswerk des Johannes’ im Text verwendeten nuper wohl 863 als Terminus ante quem gelten kann. Die Überlegungen von Somerville 78-81, daß die Inskription in einigen Hss. Carolo regi maiori sonst nur noch in n. 592 und n. 598 auftauche, von denen n. 598 auf 862 Nov. 23 wegen des Vermerkes Data ut supra zu datieren ist, bleibt zwar angesichts des oftmals schwankenden Gebrauchs von Inskriptionen in kanonistischen Sammlungen hypothetisch, würde jedoch den hier vorgeschlagenen Zeitrahmen zur Datierung weiter stützen.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 505, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/db44a23f-2944-4146-9b36-075de34a7c78
(Abgerufen am 19.04.2024).