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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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Der Franzosenkönig Philipp [IV.] bestimmt [1] für Verhandlungen mit dem Fürsten und befreundeten Römerkönig Heinrich seinen Verwandten und Frankreichs Kämmerer Ludwig von Clermont und seinen Kleriker Magister Peter von Latilly, Archidiakon von Châlons-sur-Marne, zu seinen rechtmäßigen und über alle Zweifel erhabenen Bevollmächtigten und speziellen Gesandten und beauftragt sie, [2] für ihn und in seinem Namen mit Römerkönig Heinrich eine Übereinkunft zu schließen über alle Streitfragen und Unstimmigkeiten, die zwischen ihm und seinen Vorgängern, den Franzosenkönigen, und dem Römerkönig und dessen Vorgängern im Königtum bzw. zwischen diesem und seinen Vorgängern und Philipp und seinen Vorgängern aus welchem Grund auch immer entstanden waren, [3] über den Abschluß eines gegenseitigen Freundschaftsbündnisses zwischen Philipp und dem genannten Römerkönig und seinen Nachfolgern, [4] über alle Angelegenheiten, die Philipp und sein Königreich einerseits und König Heinrich und sein Königreich andererseits berühren sowie [5] über die Grafschaft Burgund im Hinblick auf seinen Sohn Philipp und dessen Ehefrau Johanna zu verhandeln und [6] den besagten Kompromiß sowie die genannten Verhandlungen zum Abschluß zu bringen, Philipp und sein Königreich darauf durch Eide oder anders zu verpflichten und im Hinblick darauf alles zu tun, was wahre und rechtmäßige Bevollmächtigte tun können. [7] Er gibt diesen seinen Bevollmächtigten und speziellen Gesandten gleichberechtigt Auftrag und Vollmacht in den genannten Angelegenheiten. [8] Er verspricht ohne Arglist, alles, was durch seine Bevollmächtigten in den genannten Angelegenheiten getan, verhandelt, festgelegt, beschlossen und durch Eid oder anders bekräftigt sowie veranlaßt wurde oder werden wird, jetzt und für immer als recht und billig einhalten zu wollen. – Ph. Dei gratia Francorum rex universis presentes litteras inspecturis salutem. Notum facimus, quod nos.

Originaldatierung:
actum apud Liuriacum in Alneio, die XXIIIa Iunii

Überlieferung/Literatur

*Original (Pergament, Siegel fehlt, Einschnitte für Pergamentstreifen vorhanden) Pisa, Archivio Capitolare, Nr. 1326 mit Rückschrift procuratio regis Franc.; Insert im Vertrag vom 26. Juni 1310 , Original (Pergament) Paris, AN, J 386 Nr. 1; Abschrift des Vertrages mit Insert der Urkunde Philipps als Notariatsinstrument der Kleriker Rollandus und Johannes de Nonavilla vom 26. Februar 1398, ebd., J 611 Nr. 31.

Drucke: Leibniz, Codex iuris gentium diplomaticus 1 (1693 = 21747) S. 62f. in Nr. 33; Dumont, Corps Universel Diplomatique 1 (1726) S. 359 in Nr. 616 § 7 nach Leibniz; Boretius, MGH LL 2, (1837) S. 513f. § 7 nach Leibniz; Schwalm, MGH Const. 4, S. 299 Nr. 352 aus dem Original; verzeichnet vom kaiserlichen Kammernotar Bernardo de Mercato wohl im Juni 1313 zu Pisa mit dem Betreff Littera regis Francie in qua constituit procuratores ad compromittendum cum domino; ebd. II (1908–11) S. 1085 Nr. 1045 § 134.

Regesten: Böhmer, Acta Imperii Selecta, Nr. 282 mit irriger Tagesdatierung auf den 23. Januar.

Kommentar

Nach Jakob Schwalm in Schwalm, MGH Const. 4, diente die Bevollmächtigungsurkunde König Heinrichs vom 26. April 1310 als Diktatvorlage für den Kontext; oben Nr. 416

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 476, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d8e7877b-175e-449e-95a4-930753923fc1
(Abgerufen am 19.04.2024).