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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,4

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Clemens III. berichtet Erzbischof (Gonzalo) von Toledo und dessen Suffraganen (Toletano archiepiscopo et suffraganeis eius) von der verheerenden Niederlage der Christen im Hl. Land gegen das Heer (Sultan) Saladins (Saladini) und teilt ihnen mit, daß ihm von der Uneinigkeit der spanischen Könige (reges Hispanie) berichtet worden sei, deren Kriege untereinander auch durch die Nachlässigkeit der kirchlichen Prälaten geführt werden, obwohl diese vom Apostolischen Stuhl schon häufig aufgefordert worden seien, hiergegen vorzugehen; nachdem er neulich einen Aufruf (generalem epistolam) an die Prä-laten der ganzen Welt (prelatis per Italiam, Franciam, Alemmaniam, Angliam, Ungariam et alias provincias constitutis) zur Unterstützung Jerusalems gerichtet habe, wolle er nun das gleich tun im Kampf gegen die Sarazenen (contra Sarracenos) in Spanien (Hispania) und den Kämpfern den gleichen Sündennachlaß gewähren wie jenen im Hl. Land; der Papst befiehlt, alle in ihren Diözesen zum Kampf gegen die Feinde des Glaubens in Spanien aufzurufen und dafür zu sorgen, daß die Könige, Fürsten und Großen Spaniens (reges, principes et barones Hispanie) unter sich Frieden halten und einen Gottesfrieden auf mindestens zehn Jahre vereinbaren; jene, die nicht in eigener Person am Kampf teilnehmen können, sollen die gleichen Vergünstigungen für ihre Unterstützung erhalten wie die Kämpfer selbst, wie dies schon von seinem Vorgänger G(regor VIII.) und ihm selbst gewährt worden sei; der Papst fordert sie auf, die Kleriker unter ihrer Jurisdiktion gemäß deren Möglichkeit zur Sammlung von Geld für die Unterstützung der Kämpfer gegen die Sarazenen zu bewegen und stellt den reumütig verstorbenen Kämpfern völligen Sündennachlaß in Aussicht; über den Nachlaß der Sündenstrafen für jene, die die Kämpfer mit anderen Mitteln unterstützen, sollen die Bischöfe angemessen entscheiden; der Papst befiehlt, Wucherer, deren Schuldner durch Eidesleistung zur Zahlung von Wucherzinsen verpflichtet sind und die sich zur Hilfeleistung verpflichtet haben, unter Ausschluß der Appellation zu zwingen, ihre Schuldner von solchen Eiden zu lösen, ordnet an, den Besitz der Kreuzfahrer zu schützen, bis die Betreffenden zurückkehren oder ihr Tod feststehe, ermahnt alle Kämpfer zur Eintracht und nimmt sie in den päpstlichen Schutz.

Originaldatierung:
Dat. Lat. 8 id. maii pont. a. 1.
Incipit:
Cum pro peccatis populi christiani

Überlieferung/Literatur

Orig., Toledo, Arch. cat., A.6.F.1.7.

Druck: Rivera Recio, Toledo, 2 S. 222-223 Anm. 74.

Reg.: – .

Kommentar

Vgl. hierzu auch das einen Monat später ergangene Mandat Clemens' III. an Erzbischof Gonzalo von Toledo und dessen Suffragane mit dem Auftrag, einen Gottesfrieden in Spanien herbeizuführen (Reg. 325 von 1188 Juni 8). Zu den hier genannten Bemühungen von Clemens' III. Vorgängern, Frieden zwischen den spanischen Königen herzustellen, vgl. den Aufruf Alexanders III. von 1175 März 23 (JL –, Reg.: Rivera Recio, Toledo, 1 S. 218-219, Druck: Fita, Tres bulas S. 167-168) und Goñi Gaztambide, Historia de la bula de la cruzada en España S. 94 sowie O'Callaghan, Reconquest S. 55f. und S. 156. Mit dem erwähnten Schreiben an die Prälaten der ganzen Welt dürfte wohl eher ein vor 1188 Februar 10 zu setzender verlorener Kreuzzugsaufruf gemeint sein als der Aufruf, der sich in den Ausfertigungen an den Erzbischof von Canterbury (Reg. 86 von 1188 Februar 10) und an Genua (Reg. 286 von 1188 Mai 27) erhalten hat, vgl. Reg. 25 von 1188 Januar 2 und Reg. 174 von Anfang 1188. Zur Sache vgl. Rivera Recio, Toledo, 2 S. 223f., Fletcher, Episcopate León, S. 218, Smith, Christians and Moors 2 S. 2, Fletcher, Iglesias de León, S. 491 und O'Callaghan, Reconquest S. 57f. Zum Problem des Wuchers vgl. allgemein Jonsen, Abuse S. 182 und zu seiner Bekämpfung Oberste, Heiligkeit und Häresie 1 S. 82-89. Gregor VIII. war bereits in seiner Dekretale gegen Wucherer vorgegangen, deren Schuldner sich zur Kreuzfahrt verpflichtet hatten, vgl. Böhmer-Schmidt, Papstregesten Urban III., Nr. 1543. Daß der Ablaß auch für jene Geltung haben sollte, die nicht in eigener Person am Kreuzzug teilnahmen, sondern ihn lediglich durch Geldzahlungen oder sonstige Hilfsmittel unterstützten, wird erstmals faßbar in Gregors VIII. Aufruf von 1187 November 8 (Böhmer-Schmidt Nr. 1345). Dieser Passus erscheint nicht in Clemens' III. Aufruf von 1188 Januar 2 (Reg. 25), könnte aber Teil des verlorenen Aufrufs von Anfang 1188 (Reg. 174) gewesen sein, wie er dann in den Schreiben von 1188 Februar 10 (Reg. 86) und von 1188 Mai 27 (Reg. 286) erscheint.

 

 

Verbesserungen und Zusätze (2018):

Reg. jetzt in der Iberia Pont. III S. 67 Nr. 127. Zur Sache vgl. Smith, Iberian Legations

S. 99 und Holndonner, Kommunikation S. 522f., wo von "scheinbar (sic, gemeint ist wohl ‘anscheinend’) bereits häufige(n) ... päpstliche(n) Aufträg(en)" die Rede ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,4 n. 239, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d6b22b5b-d4b0-44b2-9bd7-858337cb6ae5
(Abgerufen am 25.04.2024).