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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich verbietet Schultheiß, Ratsherren und Bürgern von Esslingen streng, da er durch glaubwürdige Zeugen erfahren habe, daß sie Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Heiligkreuz in Esslingen entgegen der von ihm erwiesenen Gnade Steuern auferlegt hätten, die genannten Schwestern gegen den Wortlaut der Urkunden, die ihnen über diese Befreiung ausgestellt wurden, zu bedrängen oder zu behindern, zumal er insbesondere nicht dulde, daß das, was er aus königlicher Freigebigkeit den Frommen gewähre, von irgendeinem anderen gebrochen, verletzt oder entkräftet werde. – Prudentibus viris .. sculteto.

Originaldatierung:
dat. in Nuremberg, XO kln. April.

Überlieferung/Literatur

*Original (Pergament, Spuren eines rückseitig aufgedrückten Siegels) Stuttgart, HStA, H 51 Urk. 217, mit jüngeren Rückschriften.

Druck: -.

Regesten: Böhmer, Heinrich VII., Nr. 216; Diehl, UB Esslingen 1 (1899) Nr. 404; Rödel, Königs- und Hofgericht 1292–1313 (1992) Nr. 461.

Kommentar

König Heinrich hatte die Esslinger Dominikanerinnen bereits unter dem 19. April 1309 von allen Steuern und Abgaben auf ihre Güter und Besitzungen sowie von allen Zöllen befreit, die auch andere Gemeinschaften nicht zu zahlen hätten; oben Nr. 127. Unter dem 4. August 1309 hatte er diese Vergünstigung um die Befreiung von Spanndiensten im Kriegsfall sowie von allen Diensten für sich, seine Amtsleute, Vögte oder andere Personen jedweden Standes erweitert; oben Nr. 245. Bereits in diesem Privileg sah er sich genötigt, die Bürger von Esslingen besonders zur Beachtung dieser Gnadenerweise anzuhalten.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 399, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d677ce04-768c-414a-a238-a7d1e0176e36
(Abgerufen am 24.04.2024).