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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,3, Nachträge

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Kaiser Heinrich schließt mit König Richard (nos) einen Freundschaftsvertrag (mutuum foedus amoris), gemäß dem jeder von ihnen schwören soll, dem anderen bei der Erlangung und Bewahrung seiner Rechte zu helfen, und worin der Kaiser dem König einen standesgemäßen Aufenthalt am Hofe zusichert, bis ihre Verhandlungen beendet sind und Richard dem Kaiser 70.000 Mark Silber gezahlt sowie die vereinbarten Geiseln gestellt haben wird.

Überlieferung/Literatur

Erwähnt in dem in der Chronik Rogers von Howden überlieferten Brief König Richards an seine Mutter, Königin Eleonore, und seine Justitiare von (1193) April 19, Hagenau, ed. Stubbs 3 S. 208–210.

Kommentar

Am 9. April war der Kaiser noch in Straßburg (vgl. B-Baaken, Nr. 292). An demselben Tag wie König Richard schrieb Heinrich VI. nach England (vgl. B-Baaken, Nr. 293). Dieser Freundschaftsvertrag dürfte also ebenfalls an diesem Tage oder kurz zuvor geschlossen worden sein. Nach Roger S. 199 versprach der Kaiser damals auch, den Frieden zwischen dem König von England und dem König von Frankreich zu vermitteln und König Richard, falls ihm das nicht gelänge, ohne Lösegeld freizulassen. Richards Kanzler, Wilhelm von Ely, sowie andere Bevollmächtigte und König Philipp II. Augustus von Frankreich schlossen tatsächlich 1193 am 9. Juli in Mantes einen Friedensvertrag ab, den Roger ebenfalls in seine Chronik, ed. Stubbs S. 217 ff. einfügte, vgl. Cartellieri, Philipp II. 3 S. 55 f. und Landon, Itinerary, S. 78 f. Der dabei anwesende Kanzler Richards soll am 12. Juli wieder in Worms gewesen sein, vgl. Landon S. 79 Nr. 377 (ohne präzise Quellenangabe; eine entsprechende, dort angeführte Urkunde Richards für Coventry ließ sich allerdings nicht nachweisen). Zu diesen Widersprüchen vgl. auch Mayer, Ghost ship S. 141 Anm. 8. Roger führte in seiner Chronik S. 208 den Abschluss dieses Vertrages auf die Ermahnungen Cölestins III. an Heinrich VI. und Philipp II. Augustus von Frankreich zurück.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,3,2 n. N230, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d4d5eec1-93e8-4e7a-afa7-16fffa221de0
(Abgerufen am 28.03.2024).