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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 8 - Die Zeit Karls IV. (1360-1364)

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Ks. Karl bekundet: Er hat dem Nürnberger Bürger Peter Stromer (Stromeier) und den Sulzbacher Bürgern Reimar und Heinrich Kramer geboten (empfollen haben und empfelhen an diesem gegenwertigen briefe und gebieten auch yn ernstlich und vestlich), sich in seinem Namen (von unsern wegen) aller liegenden und fahrenden Habe zu bemächtigen (underwinden), die der verst. Sulzbacher Bürger Gottfried Steinhuser besaß oder zu treuen Händen für die Kinder des verst. Hegen innehatte. Sie sollen diese Güter so lange in ihrer Gewalt behalten, bis dem Ks. davon 2500 Gulden bezahlt worden sind, nach deren Entrichtung ein etwa verbleibender Überrest dieses Besitzes zwischen den gen. Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll. Sollte nach dieser Teilung noch etwas von diesem Gut übrig bleiben, soll dies Gottfried Steinhuser nachfolgen. Der Ks. verfügt, daß vor der Bezahlung der gen. Geldsumme und der Aufteilung unter den Kindern niemand vor ksl. Gerichten auf dieses Gut klagen soll, und erklärt jedes trotz dieser Verfügung ergehende Urteil für kraftlos (daz niemand zu dem vorgenanten gute clagen sulle oder ansprake furen vor dheinen unserm gerichte; wo aber daz geschehe, daz nemen wir yczunt abe [...], also daz is keine kraft sol haben, waz daruber geteilt werde). Peter, Reimar und Heinrich bevollmächtigt er für den Fall, daß sie bzw. im Falle ihres Todes ihre Erben oder Nachkommen wegen der Bezahlung des gen. Geldes Schaden bei Juden oder Christen nehmen sollten, diesen von dem gen. Gut ausgleichen und es so lange in ihrer Hand behalten sollen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.

Originaldatierung:
Geben zu Sulczbach 1360 in die sancti Laurencii, r. [15, r. Böhm. 14, i. 6] ut supra1.
Kanzleivermerke:
Per magistrum curie Conradus de Gheisenheim.

Überlieferung/Literatur

Ü: R HStA Dresden, Kopb. 1314b (Registerfragment), Bl. 44v – Bucheintrag, gleichz.

D: Glafey, Coll., S. 302f. Nr. 201.

R: RI 8 Nr. 3264.

Anmerkungen

  1. 1Diese Angabe bezieht sich auf Glafey, Coll., S. 295 Nr. 192.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 8 n. 48, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d3b682b7-cb85-49d7-8e81-b63116956a23
(Abgerufen am 24.04.2024).

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