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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 2, 1. Lief. (1371-1374)

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Eberhard von Fechenbach, Vitztum zu Aschaffenburg, an den Domdekan und das Domkapitel: Lamprecht zu Rotenfels, mit dem er zusammengekommen ist, hat sich namens des Bischofs von Würzburg sehr bei ihm beklagt, daß Kunz Stetinberg, Fritz Hottener und ihre Gesellen des Bischofs arme Leute gefangen und durch Brand geschädigt haben aus Schlössern des Erzstiftes, namentlich aus [Tauber-]Bischofsheim, worüber der Kellner von Miltenberg dem Kapitel berichten wird. Ferner haben sie zwei Mönche und zwei Weltpriester in dem mainz. Gerichte zu Mörlenbach (Morle-) bei Starkenburg gefangen, der fünfte Geistliche ist ihnen entronnen, aber sie haben ihn schwer am Haupte verletzt.2 Diese Geistlichen sollten vom Würzburger Bischof aus zum Papste und trugen des Papstes Geld mit sich, wie Lamprecht sagt. Nun ist Kunz mainz. Burgmann zu Starkenburg und Fritz sitzt zu Heppenheim und hat auch sein Gut dort liegen – das wissen der Würzburger Bischof und seine Amtleute alle –, und Lamprecht erklärt, wenn die Mönche und Priester, die dort im mainzischen (in uwirn) Gerichte zu Mörlenbach, bei dem mainzischen Kirchhof, an des Reiches Straße und in mainzischem Gebiete gefangen worden sind, nicht freigegeben würden, so müßte der Bischof das Kapitel beim Papste und Kaiser verklagen. Der Vitztum hält für gut, daß das Kapitel die beiden, nachdem es in aller Heimlichkeit – sonst werden sie sich hüten – ihre Anwesenheit in Heppenheim festgestellt hat, zur Freilassung der Gefangenen veranlaßt, nötigenfalls zwingt; dann wird der Bischof, wie er hofft, es mit dem Kapitel und dem Erzstifte in guten Dingen stehen lassen.

Originaldatierung:
D. dominica die Judica, sub meo sigillo.

Überlieferung/Literatur

Gedr.: Schunk, Codex dipl. 319 („aus der Urschrift“).

Anmerkungen

  1. 1Da der Brief, den Schunk irrig auf „circ. 1377, 15. Mart.“ datiert, offenbar während einer Stuhlerledigung geschrieben ist, so gehört er ins Jahr 1371; Judica 1373 [April 3] liegt einen Tag vor dem Tod des Erzbischofs Johann und 1390 kann nicht in Frage stehen, denn es ist von „myme herren dem keyser“ die Rede.
  2. 2Über die allgemeine Unsicherheit im Mainzer Gebiete nach der zwiespältigen Wahl vom 11. März vgl. die Erzählung des Chronicon Moguntinum S. 26.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,2 (Bogen 1-10) n. 2818, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d265c78b-908e-4d4c-a6f1-02362f4b79c7
(Abgerufen am 18.04.2024).

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