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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Im Auftrag von Papst Nikolaus (I.) (ex delegatione apostolica) präsidieren als Legaten die Bischöfe Radoald von Porto und Johannes von Cervia einer Synode in Metz, auf der zur Behandlung der Eheangelegenheit König Lothars (II.) (entgegen den päpstlichen Weisungen n. 589, n. 596 und n. 597) weder Theutberga noch Vertreter des nichtlotharingischen Episkopates anwesend sind, auf der die päpstlichen Schreiben (bezüglich König Lothars II.) nicht vorgelegt, die vom Papst in der Angelegenheit Ingiltruds mitgegebenen und durch die Erzbischöfe Gunther von Köln und Thietgaud von Trier verfälschten Briefe (n. 593) verlesen (... epistolae nostrae missis nostris pro causa Ingiltrudis refugae transmissae atque apud urbem Metensium in ... conventu recitatae quaedam fraude subtraxisse, quaedam vero falso addidisse atque commutasse reperti sint ...) sowie ein weiteres Privileg des Papstes für den Bischof Adventius von Metz (n. 637) übergeben werden. Die in einem von den teilnehmenden Bischöfen unterzeichneten Protokoll (... scriptoque de his ... quodam profano libello) niedergelegten Beschlüsse sollen auf Vorschlag des Bischofs Hagano (von Bergamo) die Erzbischöfe Gunther von Köln und Thietgaud von Trier dem Papst zur Bestätigung vorlegen (vgl. n. 670).

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 670; n. 671; n. 672; n. 673; n. 674; n. 679; n. 697; n. 705; n. 718; n. 831; n. 863; Adventius von Metz, Narratio (MG Epist. VI 215 n. 5; MG Conc. IV 135-137); Adventius von Metz, Urk. für Gorze von 863 (d’Herbomez, Cartulaire 106-110, hier 107); Ann. Bertiniani a. 863 (Grat 98); Ann. Fuldenses a. 863 (MG SS rer. G. [7] 57); Lib. pont. (Duchesne II 160).

Reg.: Goerz, Mittelrhein. Regesten 182 n. 643; Böhmer-Mühlbacher 1267a; Böhmer-Mühlbacher2 n. 1302a; Oediger, Reg. Köln I 60 n. 186; GP VII 21 n. *23; GP X 29f. n. *23.

Lit.: Dümmler, Ostfränk. Reich II 64-68; Parisot, Lorraine 228-232; Hefele-Leclercq, Hist. IV,1 320-326; Engelmann, Legaten 59-62; Perels, Nikolaus 77-81; Haller, Nikolaus 39-43; De Clercq, Législation II 251f.; Riesenberger, Prosopographie 139f.; Grotz, Hadrian 89f.; Kottje, Ehe Lothars 100f.; Staubach, Herrscherbild Karls 147; Hartmann, Synoden 280-282; Hartmann, Konzilien und Geschichtsschreibung 488, 494; Georgi, Erzbischof Gunthar 20f.; Schieffer, Beziehungen karolingischer Synoden 153; Heidecker, Kerk, huwelijk en politieke macht 175.

Kommentar

Da vom Metzer Konzil keine Synodalakten erhalten sind (Werminghoff, Synoden 633; MG Conc. IV 134-138), basiert die Kenntnis über Verlauf und Beschlüsse im wesentlichen auf den oben und teilweise auf den im folgenden genannten Erwähnungen, vgl. bereits eine erste Zusammenstellung bei Werminghoff 633 und Böhmer-Mühlbacher2; zu den Erwähnungen in den Ann. Bertiniani vgl. Meyer-Gebel, Arbeitsweise 94f. sowie weiterhin auch zu den Ann. Fuldenses Hartmann, Konzilien und Geschichtsschreibung. Die päpstliche Initiative zu dieser Synode ging mit der Entsendung von Legaten auf den 23. November 862 zurück (vgl. n. 600, n. 594, n. 595, n. 596 und n. 597), die zitierte päpstliche Beauftragung verzeichnen die Ann. Bertiniani. Zur weiteren Vorgeschichte vgl. n. 586, n. 604, n. 607 und n. 621. Der vom Papst in die Vollmacht der Legaten gelegte Termin wurde ein- oder zweimal verschoben, vgl. zu der erstmaligen, jedoch zweifelhaften Einberufung auf den 2. oder 5. Februar 863 und zur zweiten, quellenmäßig unverdächtigen Terminfestlegung auf den 15. März 863 die Bemerkungen von Dümmler 64 Anm. 2, Hefele-Leclercq 320f. und De Clercq 251. Nach Hinkmars Bericht wurde er selbst erst vier Tage vor der Synode zusammen mit Gottschalk geladen (MG Epist. VIII 160 Z. 7-11). Letztlich trat die Synode laut den Ann. Bertiniani erst circa medium mensem Iunium zusammen, vgl. zum Kreis der Teilnehmer, der neben den päpstlichen Legaten aus Lothar, seinen Ratgebern und den lotharingischen Bischöfen bestand, die genauen Nachweise bei Parisot 229 Anm. 4, Hefele-Leclercq 322 Anm. 5 und allgemein bei De Clercq 251. Ob Hagano von Bergamo als Vertreter aus dem italischen Reich Kaiser Ludwigs II. zu gelten hat, muß offen bleiben; Bougard, Divorce de Lothaire 44 Anm. 51 sieht ihn eher als Repräsentanten der Kirchenprovinz Mailand, in deren Zuständigkeit der Ehestreit Bosos und Ingiltruds fiel (vgl. ibid. 42 Anm. 43). Laut n. 863 wurde Theutberga kein Geleit gewährt und nur lotharingische Bischöfe wurden zugelassen (zu möglichen weiteren Gründen für die Abwesenheit Hinkmars vgl. Georgi 22), jedoch versicherte König Lothar II. in n. 697 dem Papst, seinen Anklägern den Zugang gewährt zu haben. In n. 739 wird berichtet, König Lothar müsse in Metz das päpstliche Commonitorium (n. 589) gesehen haben, allerdings handelten die Legaten laut den Ann. Bertiniani nicht gemäß päpstlichem Auftrag und legten die päpstlichen Schreiben gar nicht oder in verfälschter Fassung vor (vgl. auch MG Epist. VI 226), weil König Lothar sie bestochen habe, vgl. außer den Ann. Bertinani auch n. 863. Ähnliches deutet Regino von Prüm, Chr. a. 865 (MG SS rer. G. [50] 82) an, der jedoch nur von einer Unterredung der Legaten mit Lothar II. berichtet. – Zum Verlauf der Synode, die vor allem Beschlüsse in der Eheangelegenheit König Lothars II. faßte, vgl. Böhmer-Mühlbacher2 und Hefele-Leclercq 322-326; zu der in n. 863 erwähnten Verfälschung der nicht überlieferten Briefe bezüglich Ingiltruds vgl. n. 593. Von weiteren Beschlüssen, so zu der in n. 601 angesprochenen Angelegenheit, ist nichts überliefert. Das nicht erhaltene Protokoll wurde laut n. 863 von allen anwesenden Bischöfen gezwungenermaßen unterzeichnet, vgl. auch dort die Bemerkung des Papstes über den Bericht eines nicht genannten Bischofs, der seine Unterschrift nur unter dem Vorbehalt der päpstlichen Zustimmung gegeben habe, dessen Zusatz jedoch von Thietgaud und Gunther durch Rasur gelöscht worden sei. Die Beauftragung dieser beiden auf der Synode tonangebenden Erzbischöfe zur Reise nach Rom durch Hagano von Bergamo nennen nur die Ann. Bertiniani, vgl. jedoch auch den Bericht der Ann. Fuldenses und denjenigen Reginos (MG SS rer. G. [50] 83) zur Romreise beider Bischöfe; der zuletzt genannte erwähnt die Metzer Synode im Zusammenhang mit dem Protokoll nur in allgemeiner Form. Während das Verhalten der beiden Legaten in der Literatur zumeist als grobes Versagen gewertet wird, versucht Haller es diesen als diplomatisches Geschick anzurechnen, angesichts der politischen Lage, die anscheinend kein Reichskonzil zuließ, den Bruder des dem Papst nahestehenden Kaisers Ludwig II. zunächst zu schonen und die Entscheidung dem Papst vorzubehalten. Ob diese Vermutungen die Absichten treffen, ist zweifelhaft. – Zur Kassierung der Metzer Beschlüsse und zur Absetzung der Erzbischöfe von Köln und Trier vgl. n. 670. Die Datierung ergibt sich vor allem aus der Bemerkung der Ann. Bertiniani a. 863 (Grat 98): ... circa medium mensem Iunium...

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 642, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d222b552-2cac-4322-9683-4bd23d607186
(Abgerufen am 25.04.2024).