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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 5 - Die Zeit Ludwigs des Bayern und Friedrichs des Schönen (1314-1347)

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Kg. Ludwig an alle Reichsgetreuen, denen diese Urkunde bekannt wird: Die vor ihm (in nostre maiestatis presencia) erschienenen Bürger von Rothenburg haben mit schwerer Klage vorgebracht (gravi nobis exposuerunt querela), daß Ritter Walther von Billingsbach1 (Pulingspach) und sein Schwiegersohn (gener) Otto unter Verachtung eines Rechtsverfahrens, das die Bürger jederzeit zu gewähren bereit gewesen seien, ihnen durch Raub und Brand schwere und vielfältige Schäden zugefügt hätten.

Da es zum königlichen Regierungsamt gehört (prout ad commissi nobis regiminis spectat officium), Vorkehrungen gegen Schäden zu treffen und für den Nutzen zu sorgen, gewährt er ihnen (ipsis concedimus):

Alle Begünstiger und Helfer der beiden letztgenannten, die diesen trotz Abmahnung weiter Hilfe gewährt oder sie zu diesem Zweck aufgenommen haben, sollen den Bürgern zum Schadensersatz verpflichtet sein. Sie sollen für die Schäden vor Gericht erscheinen, und die Bürger sollen sie von ihnen auf dem Rechtsweg (via iuris) einklagen können.

Originaldatierung:
Datum Oppenheim 4. kalendas ianuarii anno 1314, r. 1.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA München, KLS 27/1 – Perg., an rot/weißer Seidenschnur anhang. MS sehr beschädigt (1/3 abgebrochen).

R: Reg. Ludw. Nr. 47. – RB 6 S. 394.

Anmerkungen

  1. 1Verschwundene Burg bei Gerabronn

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 5 n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d166b6cd-f259-4c60-bea7-689159ef7391
(Abgerufen am 28.03.2024).

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