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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 14 - Die Zeit Wenzels (1397-1400)

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Kg. Wenzel bekundet: Vor Zeiten haben der damalige Mainzer Ebf. Adolf und Bf. Lamprecht von Bamberg einen schiedsrichterlichen Spruch (ein schidung und einen uzspruch) gefällt zwischen dem Bf. Gerhard von Würzburg einerseits und den lieben kgl. Getreuen den Bürgern der Stadt Rothenburg andererseits wegen des dortigen Landgerichts, das mit guter Kundschaft von altersher von seinem Vater [Ks. Karl] und anderen Kss. und Kgg. an ihn und das Reich gekommen ist1. Wie ihm vorgebracht wurde, haben Ebf. und Bf. dabei ohne seine Kenntnis und seinen Willen dieses Landgericht hinterrücks und schädlich als ein Zentgericht beschrieben und dies besiegelt2 (on unsern willen und verhengnisse daz selbe lantgericht hinterwert und mit irrsalunge für ein zent verschriben und versigelt). Alles das geschah ohne Willen, Wissen und Zustimmung derer von Rothenburg (on der von Rotenburg willen wissen und wort). Diese haben auch mit ihren öffentlich geschworenen Eiden recht und redlich vor seinen eigens gesandten Boten bewiesen und vorgebracht, daß sie weder die besagten Bff. noch irgend jemanden sonst mit dem Schiedsspruch beauftragt hätten (daz sie der schiedung und uzspruch hinter die vorgenanten Bischofe oder hinter nymantz gangen noch kumen sein alz sie daz auch offentlichen mit iren gesworenen eyden vor unser botschaft [...] recht und redlichen beweiset und fürbracht haben)a.

Entsprechend seinem göttlichen Auftrag, derartige dem hl. Reich und seinen Rechten abträgliche Schädigung zu beseitigen, hebt er den irrigen und gedankenlosen Schiedsspruch der beiden genannten Bff. hiermit kraft kgl. Gewalt und mit gutem Rat gänzlich auf, und zwar in allen Punkten, die das Landgericht des Reiches zu Rothenburg und die Rechte und Freiheiten der Bürger von Rothenburg berühren (dor umb so vernichten wir und vertilgen wir [...] die [...] schidung und uzspruch den die obgenanten Bischofe [...] mit vergessenheit und irrung uzgesprochen verbrieft und versigelt haben als verre daz [...] anrürt und antrift). Er will ferner keinesfalls, daß dieser Spruch und seine Verbriefung in Zukunft dem besagten Landgericht oder den besagten Bürgern irgendwelchen Schaden bringen darf (in künftigen zeiten dehein schaden hinternisse oder beswerung bringen sol in dehein weise on all geverde). Es ist sein ernsthafter Wille, daß die Bürger zu Rothenburg und jene, die dem Landgericht vorstehen (bevor sin), dieses für alle zukünftigen Zeiten ungeschmälert mit allen Rechten und Gewohnheiten innehaben (bey allen sein kreften rechten und gewonheitenb von aller menclich gehalten und behalten werde), in der Weise, wie es samt ihrer Stadt von altersher von seinem Vater [Ks. Karl] und anderen Kss. und Kgg. an ihn und das Reich gekommen ist, und wie dies aus ihren diesbezüglichen ksl. und kgl. Verbriefungen hervorgeht.

[Er möchte keineswegs, daß irgendjemand denen von Rothenburg diesen Brief in irgendeiner Weise zunichte macht oder frevelhaft dagegen vorgeht (in dehein weise uberfare verbreche oder sich frevelich do wider setze).

[Sollte ein Brief in dieser Sache vorhanden sein oder noch erteilt werden, so ist es sein Wille, daß keiner davon den gegenwärtigen verletzen (krenken) darf, denn dieser soll der Stadt Rothenburg als Bestätigung aller ihrer Freiheiten, Privilegien, ksl. und kgl. Briefe in der Sache auf immer verbleiben (verbleiben ewiclichen zu einer bestetigung [...] on algeverde). Dies zur Beurkundung]e.

Originaldatierung:
[o.D.]3.
Pön:
Jedem Zuwiderhandeln folgt die schwere Ungnade (swerlich ungnade und zorne) von Kg. und Reich sowie eine Buße von 50 Pfd. lötiges Gold, hälftig an die kgl. Kammer und die Stadt Rothenburg zu zahlen. Gegen jene, die sich nicht daran halten, kann die Stadt ohne Einschreiten durch die kgl. Landvögte, Pfleger, Amtleute oder wen auch immer mit Gericht oder Pfändung vorgehen, ohne daß sie hierdurch gegen ihn oder das Reich freveln würde (mit gericht oder pfändunge dorumb angreifen und benoten on alle [...] irrung und hindernisse und sollen auch dor an wider uns [...] nit geton noch gefrevelt haben)]c. (1397)]d.

Überlieferung/Literatur

Ü: B1 StA Nürnberg, Reichsstadt Rothenburg, (Münchener Abgabe 1992) Urk. Nr. 806. – Rückvermerk Ende 17. Jh.: das originale ligt in der steurstuben. – Wohl Konzept, aus dem die obige Urk. mit der Bestätigung des Landgerichts wie auch die Nr. 25 mit der zusätzlichen allgemeinen Privilegienbestätigung hervorgingen.

B2 ebda., a.a.O., Urk. Nr. 184. – Unter dem Text dieser Urk. steht auf gleichem Blatt, ebenfalls undatiert, die Urk. Karls IV. von [1356] (Urk. Rothenburg 1 Nr. 1017).

B3 ebda., a.a.O., Urk. Nr. 185. – Unter dem Text dieser Urk. steht auf gleichem Blatt, mit 1397 unter dem Text und Karl als Aussteller, die Urk. Karls IV. von [1356] (Urk. Rothenburg 1 Nr. 1017).

R: Urk. Rothenburg 2 Nr. 2667 (lediglich B1 als Konzept zu oben Nr. 25 verzeichnet).

Textkritik

  1. aBei B1 fehlt dieser Satz.
  2. brechten creften und gewonheiten bei B2.
  3. cSo B2–3, Text bricht hier ab.
  4. dDas Jahresdatum steht lediglich bei B3 in der gleichen Zeile etwas nach rechts abgesetzt in arab. Ziffern.
  5. eSo Abschlußpassage von B1.

Anmerkungen

  1. 11389 Mai 9 (Urk. Rothenburg 2 Nr. 2247), vgl. das vorhergehende Regest Anm. 1.
  2. 2Vgl. Urk. Rothenburg 2 Nr. 2247 [5–7].
  3. 3Die wohl verlorengegangene Originalurk. ist sicher am gleichen Tag wie Nr. 25 ergangen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 14 n. 26, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d097eb3f-a7de-4fe6-be00-40e261e88294
(Abgerufen am 19.04.2024).

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