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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt Bischof (Hugo) von Rodez (Rutensi episcopo) und beantwortet dessen Anfrage wegen folgenden Falls: ein Mann hatte sich mit einem heiratsfähigen Mädchen öffentlich (per verba de presenti) verlobt; zwar hatte er noch keinen Verkehr mit seiner Verlobten, aber über zwei Jahre hinweg Verkehr mit der Mutter des Mädchens, das er dann kirchlich heiratete und mit dem er die Ehe vollzog; der Mann und seine Schwiegermutter hätten nun beide eidlich vor dem Bischof ihre Verfehlung eingestanden und um Bestrafung nachgesucht; der Papst teilt dem Bischof mit, daß dieses Eingeständnis jedoch nicht als Beweis des Vergehens genüge und nicht zur Trennung der Ehe führen könne, zumal die Ehe legitim geschlossen und vollzogen worden sei; dennoch solle den Ehegatten Enthaltsamkeit auferlegt werden oder zumindest dem Mann verboten sein, seine ehelichen Rechte zu fordern, während er aber die seiner Frau zu erfüllen hat; sollte der Skandal aber öffentlich bekannt sein und der Bischof erkennen, daß deswegen Infamie vorliege, so sei die Ehe gemäß dem Reskript Alexanders (III.) zu trennen, beiden Partnern angemessene Strafen aufzuerlegen und ihnen keine Hoffnung auf Wiederverheiratung zu lassen; die Frau allerdings dürfe, falls sie ohne Schuld war, nach dem Tod des Mannes eine erneute Ehe eingehen.

Originaldatierung:
Dat. Lat. eodem anno ( = 2).
Incipit:
Non sine provide considerationis officio

Überlieferung/Literatur

Druck: Holtzmann, Collectio Seguntina S. 439-440 Nr. 71.

Reg.: – .

Kommentar

Die Dekretale ist lediglich in der Collectio Seguntina und in der Colletio Remensis überliefert, vgl. Cheney/Cheney, Studies S. 283. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 674a (KI 764) verzeichnet. Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts Lateran und des zweiten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 536 und Reg. 662 steht, vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 415f. Durch die von Holtzmann für die Datierung nicht berücksichtigten Reg. 539 und Reg. 540, die bereits 1192 Juni 28 im Lateran ausgestellt wurden, sowie Reg. 602 von 1192 November 12, ebenfalls mit dem Ausstellungsort Lateran, und den beiden in St. Peter ausgefertigten Reg. 603 und Reg. 604 von 1192 November 22 und 24 sowie die noch 1193 Januar 7 im Lateran ausgestellte Urk. Reg. 665 kann das von ihm erschlossene Datum (1192 Juli 4–Dezember 25) genauer auf (1192 Juni 28–November 12) bzw. (1192 Dezember 6–1193 Januar 7) eingegrenzt werden. Zur genannten Entscheidung Alexanders III. vgl. dessen Dekretale JL 14058, Decr. Greg. lib. 4 tit. 13 c. 2 (ed. Friedberg Sp. 696-697, WH 1066, KI 1197). Zur Sache vgl. Pfaff, Eherecht S. 108 und Rousseau, Prudent Sheperd S. 300f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 661, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ceb0053d-9d29-46e0-b678-e79fceeaef25
(Abgerufen am 29.03.2024).