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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,4

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König Hugo (von Italien) überträgt (dedit) auf einem Treffen mit König Rudolf (von Westfranken) (das vorige Reg.) dem anwesenden Grafen Heribert (II. von Vermandois) für dessen Sohn Odo (vice filii sui Odonis) die provincia Viennensis (Markgrafschaft [?] Vienne).

Empfänger:
Grafen Heribert (II. von Vermandois)

Überlieferung/Literatur

Flodoard, Annales a. 928, Lauer, S. 43.

Regg.: Chevalier, Regeste Dauphinois, Nr. 1088; Böhmer-Zielinski III, Nr. 1553.

Kommentar

Daß König Hugo bei seinem Zug in seine alte Heimat formell die Nachfolge Ludwigs des Blinden, etwa durch eine Krönung, angetreten hätte, ist wegen der Datierungspraxis in den dortigen Privaturkunden, die von ihm auch in der Folgezeit keine Notiz nehmen, nicht anzunehmen. Andererseits zeigen die von ihm damals in Vienne und Valence ausgestellten Urkunden (die folgenden Regg.), daß er dort wie ein mit allen königlichen Rechten ausgestatteter Herrscher urkundet. Bei seinem Treffen mit König Rudolf könnte er allerdings auch als Inhaber der Markgrafschaft Vienne, auf die er bei seinem Fortgang nach Italien (Reg. 2987) wohl nicht formell verzichtet hatte, agiert haben. Wenn er jetzt die provincia Viennensis einem Vasallen des anwesenden westfränkischen Königs und nicht etwa diesem selbst überträgt, so wohl nur aus formaler Rücksicht auf Rudolf von Westfranken, der selbst nicht Vasall Hugos werden wollte. In der Folgezeit haben allerdings weder Heribert noch sein Sohn Odo irgendwelche Herrschaftsrechte im Viennois ausgeübt, vielmehr ist zumindest in Vienne selbst der Sohn Ludwigs des Blinden, Karl Konstantin (vgl. zuletzt Reg. 2998), weiterhin als Graf nachgewiesen (Regg. 3008 u. 3035). Daß sich die Belehnung Heriberts mit Vienne nicht nur gegen Karl Konstantin, sondern auch gegen eventuelle Erbansprüche Rudolfs II. von Hochburgund (zu diesem vgl. schon Regg. 2972 u. 2979) gerichtet hat, ist zu vermuten. Dufour hat angenommen, daß damals auch das Uzège (vgl. Reg. 2908) an Rudolf von Westfranken fiel (Ders., Recueil des actes de Robert Ier et de Raoul, Introduction, S. CXX, mit Hinweis auf D Raoul 30). – Vgl. im übrigen die Böhmer-Zielinski III, Nr. 1552, angeführte Literatur, insbes. Poupardin, Provence, S. 229; Mor, L’età feudale I, S. 124f.; Hlawitschka, Verbindungen (1988), S. 45f. (S. 286f.); Brühl, Deutschland-Frankreich, S. 455. – Siehe noch Fournial, Souveraineté, S. 416; Geary, Phantoms of Remembrance, S. 138; Schilling, Guido von Vienne, S. 48f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,4 n. 3002, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ce9fac34-2cb0-4f36-9337-2d9dc634edd5
(Abgerufen am 28.03.2024).