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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Bischof Hermann von Augsburg (Augustensis episcopus) beurkundet, daß Gerdruth (domina) mit ihren Söhnen Wernher und Konrad den Ort Wettenhusen [Wettenhausen, Lkr. Günzburg] mit allem Zubehör (u. a. cum mansis et omni ipsorum iusticia) dem Dom in Augsburg (beate Marie virgini genetrici dei ad altare maioris ecclesie Augustensis) übergeben haben unter der Bedingung, daß dort nach der Augustinerregel Brüder unterhalten werden, denen er das Recht der freien Propst- und Vogtwahl, die Ausübung der Seelsorge (predicare, baptizare, sepelire) und die Freiheit von Abgaben an den Bischof, ausgenommen die jährliche Leistung eines Humerale an den Altar des Domes, gewährt.

 

 

 

Überlieferung/Literatur

BA 5, 488 f Anm. 4 (nach verlorener Abschrift des 13. Jh. ?).

Kommentar

Die Vorlage des Druckes war ein wahrscheinlich aus dem 12./13. Jahrhundert stammendes Pergamentblatt, das um 1890 vom Einband eines nicht mehr feststellbaren Bandes der Bayer. Staatsbibliothek München von dem Bibliothekar Friedrich Keinz (tätig von 1865-1899) abgelöst wurde; das beschädigte Fragment, dessen Schlußabschnitt mit den Beglaubigungs- und Datierungsformeln fehlt, ist nicht auffindbar. Der erhaltene Text zeigt enge Verwandtschaft mit dem der Urkunde für Ursberg (s. Nr. 470), in deren zeitliche Nachbarschaft die Urkunde gehören dürfte. Über die Gründung von Wettenhausen und die Gründerfamilie, die ohne gleichzeitigen urkundlichen Beleg der Familie von Roggenstein [abgegangen, bei Wettenhausen] zugeordnet wird, vgl. Backmund, Chorherrenorden 150 ff und BA 5, 488 ff. Für die Wettenhauser Tradition, daß die ersten Chorherren aus dem Domkapitel von Augsburg gekommen seien, fehlen gleichzeitige Belege; es habe sich dabei um eine Gruppe von Kanonikern gehandelt, die nach der Auflösung der vita communis am Augsburger Dom ein gemeinsames Leben nach der Chorherrenregel führen wollten. Vgl. dazu auch Dertsch, in: AHAug 6, 513 und Schröder, ebd. 825. Daß es eine Zweitausfertigung der Gründungsurkunde für Wettenhausen gab, wie dies bei Ursberg der Fall ist, nimmt Schröder, in: AHAug 6, 809 an; Belege dafür gibt es nicht. Die umfangreiche historiographische Überlieferung des Stiftes Wettenhausen, die im 16. Jahrhundert einsetzt, kennt die Urkunde Bischof Hermanns nicht (vgl. dazu vor allem HStA München, Kloster Wettenhausen Lit. Nr. 1, 2 und 4 sowie die bei Backmund, a.a.O. 152 genannten Handschriften).

 

Nachtrag:

 

Die Vorlage des Druckes in BA 5, 488f Anm. 4 wurde wieder aufgefunden; das Fragment befindet sich in der Bayer. Staatsbibliothek München, Clm 29568(2. Der zitierte Druck mit den Textergänzungen von A. Schröder ist korrekt. - Vgl. dazu auch Peters, in: ZBLG 43, 581 f, der sich der erschlossenen Datierung anschließt. — Über die angeblich in die Zeit Bischof Heinrichs I. zu setzende Gründung von Wettenhausen vgl. Nr. 160. Zur Gründung vgl. HAB Günzburg 163f.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 279.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 471, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cdf11479-bccf-4beb-ae26-3771295348de
(Abgerufen am 25.04.2024).

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