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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Rudolf etc.[von Sachsenhausen, Schultheiß zu Frankfurt,] bekundet: Am heutigen Tag kamen Irmel, Frau des Fritz Hofmann, und Hanman Kremer vor den Rat der Stadt Frankfurt, ihn [und die Schöffen]a wegen der Beschlagnahme (komer), die Irmel auf Hab und Gut des Hanman wegen derer von Metz vornahm, wozu sie und ihr Mann die rechtliche Zusprechung des Hl. Reichs Hofgerichts erlangt zu haben behaupten1(umb datz sie[…] die egenanten von metze mit des heilgen Richs hoffgerichte irfaren und irgangen meynen zu haben und uff soliche kommer und sache). Hanman Kremer legte einen Brief des Kg. an den Aussteller, die Schöffen und den Rat vor. [Es folgt paraphrasierend der Inhalt des Königsbriefs von 1404 Mai 2 mit dem Widerruf der Rechte des Fritz zur Beschlagnahmung des Metzer Guts und dem Mandat an Frankfurt2.]

Hanman hat hierauf einen Eid zu den Heiligen geschworen, daß die beschlagnahmten Sachen ausnahmslos sein Hab und Gut seien und die von Metz keinerlei Anteil daran hätten. Genausowenig sei er den beiden, die sein Gut beschlagnahmten, etwas schuldig, was die Bekümmerung rechtfertige. [Hofmann machte auf den Eid noch weitere Angaben zu den ungerechtfertigt beschlagnahmten Gütern.] Diese rechtlichen Entscheidungen und Sachen seien auch in das Gerichtsbuch [von Frankfurt]a eingetragen (Soliche berechtigunge und sache auch in des gerichtes buche zu frankfurteageschrieben steet). Hanman begehrte über diese Sache Briefe und Kundschaft, weshalb der Aussteller ihm auf Geheiß der Schöffen und des Rats zu Frankfurt zum wahren Nachweis einen versiegelten Brief ausstellen ließ. 1404 feria secunda proxima post walpurgis.

Überlieferung/Literatur

Ü: B ISG Frankfurt, Reichssachen I Nr. 2235 St. 5. - Konzept mit vielen Korrekturen und Einfügungen.

Textkritik

  1. a im Text durchgestrichen.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben Nr. 19, 27, 31; zur Sache vgl. Nr. 0 Anm. 1f. Der Stadt Frankfurt gegenüber hatte Hofmann sich auf die Königsbriefe bezogen, um die Beschlagnahmung des Gutes von Kremer zu rechtfertigen (vgl. Nr. 27).
  2. 2Vgl. Nr. Vorregest.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 16 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cc9b3c15-e702-4b1f-938c-7af07dc668fd
(Abgerufen am 24.04.2024).

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