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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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(Cölestin III.) beantwortet die Anfrage des Bischofs (Radulf) von Angers (Amomon. episcopo), wie in folgendem Fall zu verfahren sei: der Ritter Brocardus (Brocardus miles) sei seit 25 Jahren mit seiner Frau Laura verheiratet, wolle nun aber von ihr getrennt werden, da er, wie er behaupte, im fünften Grad mit ihr verwandt sei und sich bereit erklärt habe, dies durch geeignete Zeugen vor ihm, dem Bischof, zu beweisen; zudem sei er wegen dieser Ehe im ersten Jahr seiner Ehe von G(aufried), dem Vorgänger des Bischofs (a G. predecessore tuo), exkommuniziert worden; die Ehefrau hingegen erkläre die Einlassungen ihres Mannes für hinfällig, da sie beinahe 25 Jahre in rechtmäßiger Ehe gelebt hätten; der Papst weist den Erzbischof an, in diesem Fall den Mann unter Ausschluß der Appellation zur Fortführung der Ehe zu zwingen und ihm diesbezüglich ewiges Schweigen aufzuerlegen.

Originaldatierung:
Dat. Lat. eodem anno ( = 1).
Incipit:
Ex litteris tue fraternitatis accepimus

Überlieferung/Literatur

Druck: Comp. 2 lib. 4 tit. 12 c. 1 (ed. Friedberg S. 95).

Reg.: JL 16563 (J 10201) (zu Clemens III., 1187–1191, und mit dem Erzbischof von Canterbury als Empfänger).

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung dieser Dekretale vgl. Heckel, Dekretalensammlungen S. 208 (zu Clemens III.), Holtzmann, Collectio Seguntina S. 433 Nr. 50 und Cheney/Cheney, Studies S. 173, S. 228 und S. 267. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 484 (KI 429) verzeichnet. – In der Collectio Seguntina wird diese in der Comp. 2 mit Clemens III. als Aussteller und dem Erzbischof von Canterbury (Cantuarieni archiepiscopo) als Empfänger überlieferte Dekretale Cölestin III. zugeschrieben und als Empfänger der Bischof von Angers (Amomon. episcopo, von Holtzmann zu Andegaven. verbessert) genannt. Daß dies wahrscheinlich das Richtige trifft, belegt auch der Umstand, daß vom Vorgänger G. des Empfängers die Rede ist, was in Canterbury sowohl für Erzbischof Balduin als auch für Reginald unmöglich wäre, für Angers hingegen zuträfe, da der Vorgänger Bischof Radulfs Gaufried (1162–1177) hieß. Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts Lateran und des ersten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 181 und Reg. 303 steht, vgl. Holtzmann S. 415f., wobei der von Holtzmann erschlossene Ausstellungszeitraum (1191 November 5–1192 Januar 9) zu 1191 November 5–1192 Januar 4 zu korrigieren ist, da die von Holtzmann offenbar nach der Datierung bei JL noch zu 1192 Januar 9 gesetzte Urk. Cölestins III. Reg. 278 in Wirklichkeit zu 1191 Dezember 28 gehört. Zur Sache vgl. Dauvillier, Mariage S. 149, Pfaff, Eherecht S. 106, Witthinrich, Eherecht S. 203 und Rousseau, Prudent Sheperd S. 293.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 306, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cbdf1cca-ed1a-43a9-af0a-f84413a2a213
(Abgerufen am 28.03.2024).