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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 1 - Die Zeit von Konrad I. bis Heinrich VI. (911-1197)

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Abt. Gerhard1 von St. Martin [zu Metz] bekundet allen Getreuen der Kirche: Kg. Sigibert hat seinem Kl. durch kgl. Verfügung2 einige Bauern geschenkta, die aber, begünstigt durch die Entfernung und die sprachliche Verschiedenheit, bestritten, dem Kl. dienstpflichtig zu sein. Nur durch eine Anordnung Kg. Ottos3 habe er das Recht an ihnen einfordern können (non aliter potuimus aliquit vindicare nisi precepto domni Ottonis regio). Als er auf dessen Autorität gestützt von den Bewohnern des Dorfes das Geschuldete eintreiben wollte und die in die Freiheit Entwichenen sich weigerten zurückzukehren, befahl der Kg. (dominus rex ... precepit), daß die Bauern zu vertreiben seien, wenn sie sich den Anordnungen des Abtes nicht fügen sollten.

Deshalb ließ der Abt auf Bitten des Gf. Hugo und des Vogtes Bernhard sowie anderer ehrbarer Männer diese Beweisurk. (noticiam) anfertigen, in der die Rechte des Kl. und die Dienste der Bauern festgehalten sind.

Die Zeichen Abt Bertards1 und der genannten Zeugen. Namen derer, die die Abgaben verbürgen.

Originaldatierung:
Act. Colonie publice sub die kal. iun., ind. 3, regnante Ottone rege.

Überlieferung/Literatur

Ü: B1 AE Lüttich, I 559 (Chartular; 13. Jh.) Bl. 40r–v Nr. 84.

B2 AE Lüttich, Abbaye Stavelot-Malmedy 317 (Chartular von Stablo Nr. 1; 15. Jh.) Bl. 59v–60.

B3 Hanau, Kopialb. Waltz 1 (verschollen).

B4 AE Lüttich, Abbaye Stavelot-Malmedy 320 (Chartular von Stablo Nr. 6; 18. Jh.) S. 45f. Nr. 84.

D: Recueil des chartes de Stavelot-Malmedy 1 S. 177f. Nr. 78. (B1–4).

R: RI 2 Nr. 281.

Textkritik

  1. aAn der Stelle, an der der Name des Ortes stand, ist die Urk. verderbt. Es muß sich um Waldorf bei Köln gehandelt haben.

Anmerkungen

  1. 1Bei Gerhard, der aufgrund einer weiteren Verschreibung noch als Bertard erschient, handelt es sich wohl um den für diese Jahre nachweisbaren Abt Berhard; vgl. Recueil des chartes de Stavelot-Malmedy 1 S. 177 Anm. 1.
  2. 2Urk. nicht nachweisbar.
  3. 3Nicht nachweisbar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 1 n. 16, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c8b1699a-8df2-4cd4-b2e9-6964d52d482b
(Abgerufen am 28.03.2024).

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