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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich verspricht, er werde für Nutzen und Vorteil der Schöffen, Ratsherren und Bürger der Stadt (civitatis) Kamerich und der Bewohner der ganzen Grafschaft Sorge tragen, damit diese umso bereitwilliger König und Reich dienen, indem er sie dafür, daß sie dem Namürer Grafen Johann, seinem Blutsverwandten, nach dem Vorbild anderer Königs- und Reichsgetreuer als seinem Beauftragten und ihrem Regenten in allem gehorsam waren, schadlos halten werde, und verbietet jedermann streng, sie aus dem genannten Grunde an Personen oder Sachen zu beeinträchtigen. Zuwiderhandelnde sollen durch den Grafen oder einen Stellvertreter mit geeigneten Strafen gezwungen werden, davon Abstand zu nehmen. – Nos Henricus [...] ad universorum sacri Romani imperii fidelium noticiam volumus pervenire.

Originaldatierung:
datum in Columbaria, non. Novembris

Überlieferung/Literatur

Nichts Handschriftliches greifbar.

Drucke: Winkelmann, Acta Imperii 2, S. 229 Nr. 352 nach Bethmann »aus dem anerkennungsbriefe des grafen Iohann von Namur 1309 nov. 7 im stadtarchive zu Cambrai«, mit Hinweis auf einen Druck »Replique contre Msgr. l’archeveque. 1773. 4°«; *Schwalm, MGH Const. 4, S. 254 Nr. 292 nach Winkelmann.

Regesten: Böhmer, Heinrich VII. (...1857) Nr. 622; Wauters, Table 8, S. 363.

Kommentar

Die von Winkelmann als Vorlage für die Abschrift Bethmanns genannte Anerkennungsurkunde des Namürer Grafen Johann I. von Flandern vom 7. November 1309 (ehemals Cambrai, StadtA, AA 105) wurde – wie der größte Teil der Bestände des Stadtarchivs – im Ersten Weltkrieg 1918 vernichtet. Ihr Inhalt läßt sich jedoch aus dem Regest im Archivinventar von Gautier/Lesort, Inventaire-sommaire Cambrai (1907) S. 27 Sp. 2 rekonstruieren: Demnach enthielt sie als Inserte die Übertragung der Grafschaft Kamerich (frz. Cambrai) an Graf Johann sowie die Erlaubnis für die Kamericher Bürger, eine Akzise auf alle Waren zu erheben; oben Nrn. 158 oder 284 sowie die vorige Nr. mit Kommentar. Das vorliegende Stück war also nicht in dieser Urkunde des Namürer Grafen enthalten; die Vorlage für Winkelmanns Druck ist folglich nicht mehr zu identifizieren.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 326, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c82d0de9-a6c4-43c4-a6df-c9ee394403b4
(Abgerufen am 19.03.2024).