RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 8 - Die Zeit Karls IV. (1360-1364)

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Ks. Karl an alle geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff., Bgff. (vicecomitibus), Herren, Vornehmen, Freien, Ritter, Knechte sowie Oberhäupter, Richter [und Bürgerschaften] von Städten und Gemeinden (capitaneis, rectoribus et potestatibus necnon iudicibus, civitatibus, opidis et locorum comunitatibus), die dieser Brief erreicht, sowie alle Getreuen: Bertram Bruman und Nikolaus Bakk sowie deren Helfer und Verbündete (complices et socii), Mannen und Untergebene des Hzg. Karl von der Normandie, der Dauphiné und von Vienne, Erstgeborenen des Kg. von Frankreich, haben dem ksl. Rat (familiari) Cosmas Speyser, Bürger zu Konstanz, bestimmte Güter, deren Wert er auf 1500 Nobuli genannte Goldmünzen beziffert, aus offenkundiger Böswilligkeit (extendencia maliciose, prout notorium extitit) weggenommen, wegen deren Rückgabe Kg. Johann von Frankreich und dessen Söhne Philipp sowie der gen. Karl einigen ihrer Marschälle auf Veranlassung des Ausstellers eigenhändig geschrieben haben, damit sie die Übeltäter zur vollständigen Rückerstattung des Geraubten zwingen (pro quorum bonorum restitucione [...] certis quibusdam ipsorum constabulis nostre intercessionis intuitu propriis ipsorum manibus effectualiter scripsisse noscuntur taliter, quod dicti spoliatores ad satisfaccionem bonorum ablatorum huiusmodi plenariam in bonis, rebus et corporibus cogerentur), und auch der Ks. selbst hat Hzg. Karl und den Bürgern von Paris, von denen einige solche Güter von den Übeltätern erworben haben, deshalb ernsthaft geschrieben1. Letztere haben das Geraubte jedoch in keiner Weise zurückgegeben, und der Geschädigte hat keinerlei Nutzen aus allen gen. Briefen ziehen können, wie allgemein bekannt ist. Deshalb gebietet Ks. Karl, der seinem Rat wegen dieser Schäden raten und helfen will, den Adressaten bei Huldverlust (universitati vestre seriose precipimus et sub obtentu nostre gracie firmiter ac expresse mandamus omnino volentes), gemeinschaftlich und einzeln die Mannen und Untertanen des gen. Kg., die Cosmas in Städten und Orten des Reiches findet, auf sein Ersuchen an Leib und Gut festzuhalten (arrestare) und seiner Gewalt zu überstellen, damit er sie so lange festhalten kann, bis ihm wegen der geraubten Güter und des bisherigen von ihm auf 4.000 Gulden bezifferten und in Gegenwart des Ks. bewiesenen Schadens sowie aller ihm von jetzt an noch entstehenden Schäden vollständige Genugtuung geleistet worden ist. Schließlich bedroht der Ks. jegliche etwaige Zuwiderhandlung ebenfalls mit Festhaltung von Leib und Gut und kündigt seine persönliche Unterstützung bei der Vollziehung dieser Strafe an (ad quam castigacionem et penam Cosmas prefatus nostram celsitudinem sine dubio sibi senciet adiutricem).

Originaldatierung:
Datum Nuremberg [13]60, ind. 13, kal. iulii, r. [14], i. [6] ut supra2.
Kanzleivermerke:
Per dominum magistrum curie3 Henricus Australis.

Überlieferung/Literatur

Ü: R HStA Dresden, Kopb. 1314b (Registerfragment), Bl. 33-33v – Bucheintrag, gleichz.

D: Glafey, Coll., S. 215-218 Nr. 133.

R: RI 8 Nr. 3197.

Kommentar

Dem Register zufolge wurde am gleichen Tag ein zweites Exemplar dieses Briefes in deutscher Sprache ausgefertigt.

Anmerkungen

  1. 1Urkundlich nicht zu ermitteln.
  2. 2Diese Angabe bezieht sich auf die im Register vorhergehende Urk. Ks. Karls.
  3. 3Es handelt sich um Bgf. Burkhard von Magdeburg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 8 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c48cac8f-6e22-4b9c-a016-7eae3af15f30
(Abgerufen am 19.04.2024).

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