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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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Kg. S. schenkt (damus […] et donamus) mit wohlbedachtem Mut und rechtem Wissen und aus kgl.-römischer Macht (auctoritate Romana regia) Johann von Srlín (Johanni de Srlin) in Ansehung von dessen ihm und der Böhmischen Krone geleisteten und künftig zu leistenden treuen Diensten den jährlichen [Kammer-]Zins von zwei Schock Prager Groschen, den Johann früher jährlich an Friedrich von Klokočov, gesessen in Číčovice, hatte abführen müssen (quas ipse Iohannes quondam Bedrzichoni de Klokoczow residenti in Czesstiowicz pro censu camere annuatim solebat persolvere), der aber nun nach dem Tod Friedrichs S. als Kg. von Böhmen heimgefallen ist (et que per mortem dicti Bedrzichonis ut dicitur ad nos tamquam regem Boemie sunt legittime devolute). Johann und dessen Erben sollen den Zins ungehindert erblich besitzen, jedoch vorbehaltlich der Rechte anderer Personen (salvis tamen iuribus aliorum).

Originaldatierung:
prima die septembris, XL – XVI – 7
Kanzleivermerke:
KVr: Ad relacionem d(omini) Vlrici de Rozemberg M(ichael) prepositus Boleslaviensis. – KVv: Registrata.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. lat., Siegel mit Perg.-streifen verloren , in SOA Třeboň, Bestand Cizí rody Třeboň, Inv. Nr. 119, Kart. 83 (A).

Reg.: RI XI, Nr. 6727.

Lit.: Sedláček, Hrady, VII, S. 210; Mareš, Jan ze Srlína, S. 1.

Kommentar

Die Urk. ist nicht völlig unverdächtig. Es ist zunächst bemerkenswert, dass sie aus S.s römischer und nicht aus kgl.-böhmischer Macht ausgestellt worden sein soll. Der Empfänger ist jedenfalls ein böhmischer Adeliger und erhält einen böhmischen [Kammer-]Zins, der an S. als Kg. von Böhmen heimgefallen ist. Etwas atypisch ist auch der Inhalt der Dispositio, die nicht ganz eindeutig ist. Man kann sich den ganzen Vorgang hypothetisch wohl so vorstellen: Johann von Srlín hatte einen Zins an die kgl. Kammer abzuführen (der bspw. ursprünglich eine Ewigrente gewesen sein könnte, die dem Kg. mit dem gesamten Gut des Rentengläubigers heimfiel).1 Diesen Zins schenkte oder verschrieb dann S. Friedrich von Klokočov, sodass Johann denselben weiterhin pro censu camere an Friedrich abführen musste. Nach dem Tod Friedrichs fiel der Zins dem Kg. (neuerlich) heim und er schenkte ihn Johann, was mit anderen Worten bedeutet, dass er Johann von der Zahlung des Zinses befreite. Die Formulierung der Urk. ermöglicht aber auch andere Erklärungen. Eine endgültige Lösung ist ohne Hinzuziehung weiterer Quellen kaum möglich.

Da Johann von Srlín ein Amtmann und Kanzlist Ulrichs von Rosenberg war,2 ist es nicht ganz auszuschließen, dass die Urk. eine Fälschung der rosenbergischen Kanzlei sein könnte, was die Unstimmigkeiten des Formulars durchaus erklären würde. Der Name Ulrichs von Rosenberg im Relationskonzeptvermerk sollte dann vielleicht die Authentizität der Urk. unterstreichen, da Ulrich – der als der mächtigste böhmische Herr hohes Ansehen im Land genoss – die Echtheit der Urk. angeblich jederzeit bezeugen konnte. Da das Siegel fehlt könnte nur eine bislang ausstehende paläografische Untersuchung der Kanzlei S.s sowie jener Ulrichs von Rosenberg die Frage der Echtheit der Urk. mit gewisser Sicherheit beantworten.

Anmerkungen

  1. 1Der böhmische Adel zahlte keinen regelmäßigen Kammerzins, wie die Sondersteuer der Städte und Klöster üblicherweise bezeichnet wurde. Die Adeligen mussten nur die unregelmäßig eingehobene allgemeine Steuer abführen.
  2. 2Siehe auch Šimunek, Správní systém, S. 517, 529 und an anderen Stellen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 118, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c39b6c07-5870-4263-a0f4-d950ac342b18
(Abgerufen am 28.03.2024).