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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 14 - Die Zeit Wenzels (1397-1400)

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1397, Ind. 5, Juni 26, ungefähr zur neunten Stunde, im 8. Pontifikaljahr des Papstes Bonifaz. In Gegenwart der dieses Zeugnis unterzeichnenden und eigens hinzu gerufenen öffentlichen Notare haben sich die Herren Johann von Boyer und Johann Borre, Bürgermeister, Egid von Arnheim, etc., Schöffen, Hademar von Heten, Johann ter Porten, etc., Ratsmannen, sowie Egbert Boedil, Hermann Bick, etc., Bürger der Stadt Deventer, auf das Läuten des städtischen Glockenturms hin im Haus der Schöffen zur Beratung zusammengefunden. Die dort versammelten Bürgermeister, Schöffen, Ratsmannen, Bürger und die gesamte Bürgergemeinde der Stadt Deventer haben jeder für sich und alle insgesamt nach reiflicher Beratung und Abwägung in feierlicher Form die ehrenwerten und umsichtigen Männer Johann Molezich, Johann Westphael aus Prag, Heinrich Ruwe und Bernard Henrik von Deventer, Kanoniker von St. Lebuin, zu ihren rechtmäßigen, besonderen wie auch allgemeinen Boten, Sachverwaltern und Prokuratoren bestimmt (animo bene deliberato melioribus modis et formis quibus potuerunt fecerunt constituerunt et solempniter ordinaverunt suos certos legitimos et indubitatis [!] procuratores actores factores et negociorum suorum gestores et nuntios specialis et generalis). Dabei sollen sich der allgemein erteilte Auftrag und die Einzelaufträge gegenseitig keinen Abbruch tun (quod specialitas generalitate non deroget nec econtra). Auch kann das, was einer von den Prokuratoren beginnt, von einem der anderen ohne Einschränkung zu Ende geführt werden.

Die im Haus der Schöffen Versammelten erteilten hierzu ihren genannten Prokuratoren und Bürgern Vollmacht und den besonderen Auftrag wie folgt (dantes et concedentes dictis eorum procuratoribus et eorum civibus plenam et liberam potestatem et mandatum speciale):

Diese sollen sich in ihrem Namen und für sie vor den Kg., vor dessen Vikare, Amtleute (officialibus), Kanzler, Vizekanzler und andere Amtsträger (officiatis) oder Prokuratoren des Hofgerichts (curie imperii), die vom Kg. hierfür bestimmt sind oder bestimmt werden (deputandis seu deputatis), begeben. Sie haben Vollmacht, Entschuldigungen vorzutragen, auf Mängel (defectus) zu verweisen, alle Rechts- und Hilfsmittel (subsidia iuris et quecumque alia remedia) in Anspruch zu nehmen und geltend zu machen und Widerspruch einzulegen (propositis et proponendis ex adverso contradicendum).

Sie sollen in allen Streitsachen, die der kgl. Schenk Dietrich Kraa entweder pflichtgemäß oder persönlich gegen Bürgermeister, Schöffen, Ratsmannen, Bürger und die gesamte Bürgergemeinder der Stadt Deventer führt oder zu führen beabsichtigt1, die Stadt verteidigen (in omnibus et singulis causis quas [...] ex officio aut pro eius propria persona [...] contra [...] movet seu movere intendit defendendum).

[Es folgen sehr ausführlich die einzelnen Maßnahmen, die die Prokuratoren zur Verteidigung der Stadt und zum Abweisen des Prozesses ergreifen sollten: Zurückweisung der einzelnen Klagepunkte durch Zeugnisse und Zeugenaussagen; Nachweis durch die Deventer Privilegien, daß die von Kraen erwirkte Ladung den städtischen Freiheiten widerspräche; Forderung nach Abschluß des Falles; Appellation wegen der zugefügten Beschwernisse (gravamine illato vel inferrendo provocandum et appellandum appellos petendum et retinendum appellacionem seu appellaciones huiusmodi prosequendum).]

Die Prokuratoren sind bevollmächtigt, diese Sachen generell und im Besonderen zu handhaben, als würden es die Vollmachtgeber persönlich anwesend tun, und zwar auch dann, wenn für ihre Tätigkeit ein Sondermandat erforderlich wäre (etiam si talia facerent que mandatum exigant magis speciale).

[Die angekündigte notarielle Bezeugung fehlt in der Kopie.]

Überlieferung/Literatur

Ü: A GA Deventer, stadt Deventer MA 4a Bl. 18r.–v. – Bucheintrag in zeitgenöss. Kopialb.

R: Catalogus Deventer-Archief, S. 200.

Anmerkungen

  1. 1Gegen die Stadt war auf Veranlassung des kgl. Schenken eine Ladung vor das Hofgericht ergangen (vgl. Nr. 24 samt Anm.). Falls die Bevollmächtigten sich tatsächlich zum Kg. begeben haben sollten, so waren sie nicht erfolgreich. Die Ladung wurde im Okt. wiederholt (vgl. Nr. 83) und erst Ende 1398 durch den Kg. aufgehoben (vgl. Nr. 283).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 14 n. 41, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c26d33d8-36c9-43dd-a3f2-a54bf6763c08
(Abgerufen am 19.04.2024).

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