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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Abt Servatus L(upus von Ferrières) berichtet dem Papst (Nikolaus I.) über den abgesetzten und wiedereingesetzten Bischof H(ermann) von Nevers (... in oppido quod Nevernum dicitur ... H[erimannum]), der jedoch sein Amt auszuüben nicht fähig sei, und erbittet mit Verweis auf die notwendige Zustimmung des Papstes zu einer Bischofsabsetzung gemäß Papst Melchiades den vollständigen Text von dessen Statuten, damit man ähnlich wie schon (Papst) Gregor (I.) oder (Papst) Gelasius (I.) auch im vorliegenden Fall entscheiden könne.

Überlieferung/Literatur

Drucke: MG Epist. VI 114 n. 5; Lupus von Ferrières (Levillain II 126-128 n. 102) (mit Übers. 127-129); Lupus von Ferrières (Marshall 128f. n. 132).

Erw.: n. 491 (?).

Reg.: Bréquigny, Table I 263; Anal. iur. pont. 76f. n. 3.

Lit.: Dümmler, Ostfränk. Reich II 96f.; Müller, Zum Verhältnisse Nicolaus’ I. und Pseudo-Isidors 653; Levillain, Etude 558f.; Schrörs, Nikolaus I. und Pseudo-Isidor 32f.; Fournier, Fausses Décrétales 166 und 174; Severus, Lupus von Ferrières 155f.; Fuhrmann, Pseudoisidor. Fälschungen II 248-252; Schieffer, Beziehungen karolingischer Synoden 160f.

Kommentar

Der Brief hat keine Adresse, sondern aus dem Lemma soll angeblich hervorgehen, daß Lupus im Auftrag des Erzbischofs Wenilo von Sens bzw. einer Synode schrieb, jedoch erlaubt das Lemma der einzig erhaltenen Handschrift (Scriptum Servati L[upi] ad papam Nicholaum) diesen Schluß nicht, sondern nur jenes der Drucke von Baluze und Desdevises du Dezert, vgl. Levillain Anm. a: Ad Nicholaum papam, ex parte Guenilonis et suffraganeorum ejus. Die Krankheit Hermanns war schon auf den Synoden von Soissons und Verberie 853 behandelt worden (vgl. die Edition von Levillain sowie die Texte bei Hartmann, MG Conc. III 280 und 304). Lot, Grande invasion 25 (ND 733) verbindet den Brief mit dem Placitum von Bernes; der in diesem Zusammenhang erwähnte Libellus proclamationis adversus Wenilonem gehört aber wohl zur Synode von Savonnières (MG Conc. III 464-467). Zur Identifizierung der genannten Papstbriefe und der pseudoisidorischen Melchiades-Dekretale (JK †171, Hinschius, Decretales 243), vgl. Hartmann, MG Conc. III 429f. Anm. 3, 5 und 6. Die Anfrage hat zusammen mit der Interpretation von n. 491 heftige Spekulationen darüber ausgelöst, ob die pseudoisidorischen Dekretalen schon zu dieser Zeit in Rom bekannt waren und ob Lupus vielleicht sogar zum Kreis der verantwortlichen Zusammensteller der pseudoisidorischen Fälschungen gehörte, vgl. hierzu die Diskussion bei Severus und zusammenfassend Fuhrmann. Vielleicht ist jedoch die mögliche Kenntnis der pseudoisidorischen Dekretalen in Rom aus dem vorliegenden Stück überhaupt nicht ableitbar, wenn man wie Schrörs und zuletzt besonders Hartmann davon ausgeht, daß der Brief wohl nur ein Entwurf war und nie nach Rom gelangte. Zu der damit zusammenhängenden Frage, ob der Papst mit n. 491 auf das vorliegende oder ein anderes nicht erhaltenes Schreiben der Bischöfe der Provinz Sens antwortete, vgl. zuletzt Hartmann, MG Conc. III 428. Zu datieren ist wohl von Mai bis September 858 (vgl. LFevillain 558f., Hartmann 428), weil nur in dieser Zeit Wenilo vor dem Einfall Ludwigs des Deutschen ins Westfrankenreich eine Synode abhalten konnte, wenn auch eine Datierung in das Jahr 859 nicht zwingend ausgeschlossen werden kann.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 489, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c26948c2-d45b-4c74-a52a-f46cf77c60c7
(Abgerufen am 29.03.2024).