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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 10 - Die Zeit Karls IV. (1372-1378)

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Ks. Karl bekundet öffentlich allen: Da Hzg. Wenzel von Luxemburg, Limburg und Brabant, der Bruder des Ks., einerseits sowie Hzg. Wilhelm von Jülich andererseits sich wegen aller ihrer Streitsachen, die bis jetzt zwischen ihnen bestanden, sich auf den Ks. gänzlich verwillkürt haben (aller irre sachen vnd zweiunge, die czwisschen in bis her gewesen ein, an vns genczlich vnd gar gangen vnd vorliben sein), hat er sie ausgesöhnt, verglichen und geeint (fruntlich vnd einiclich miteinander ´vorsuͤnet vorrichtet vnd voreinet), und zwar in der Weise, dass Hzg. Wilhelm und seine Erben mit ihren Landen Jülich und Geldern dem Hzg. Wenzel und dessen Erben das Land Brabant samt Zugehörungen verteidigen und beschirmen sowie ihnen mit aller Macht gegen jederman dabei helfen, dass sie es behalten.

Deshalb hat der Ks. geurteilt, entschieden und festgelegt und entscheidet, urteilt und legt kraft dieses Briefes fest (dorumb haben wir gesprochen gescheiden vnd ge- macht, scheiden spreichen vnd machen mit kraft dicz briefes), dass vom Land Brabant dem Hzg. Wilhelm oder dessen Erben am 27. März 1373 (vf mittevasten die schirest kumpftig sein) 50.000 kleine Goldgulden gezahlt werden sollen, damit Hzg. Wenzel solchermaßen Hilfe bekommen kann. Falls aber das Land Brabant dem Hzg. Wilhelm oder seinen Erben den Betrag zum genannten Zeitpunkt nicht vollständig entrichtet, dann dürfen sie das Land in Höhe dieses Betrages in Haftung nehmen und pfänden (kumbirn vnd pfenden), wogegen Hzg. Wenzel und das Land keinen Widerstand leisten soll (sol […] dowider nicht sein).

Der Ks. gebietet (gebieten) allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff., Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Bgff., Richtern, Bürgern sowie Stadt- und Dorfgemeinden und allen Untertanen, den Hzg. von Jülich, seine Erben und die Ihren bei diesen Inhaftungnahmen und Pfändungen weder zu verunsichern, noch zu behindern, sondern sie zur Vermeidung der Ungnade von Ks. und Reich dabei zu schützen und zu schirmen (an sulchen kumbirnuzze vnd pfandunge nicht irren noch hindern sullen, sundir sie dorzu schuczen vnd schirmen als sie vnser vnd des reichs vngnad vormeiden wollen).

Originaldatierung:
geben […] zu Ache, 1372, an sant Johans tage des taufers, r. 26, i. 18.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Veranlassung des Ks. (per cesarem): P[etrus] von Jauer. - [RV:] R[egistra]uit Johannes Lust.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HHStA Wien, AUR, sub dato. - Perg. - Vom ehedem anhängenden MS nur Perg.-Streifen erhalten.

D: Gutjahr, Die Urkunden S. 427f. Nr. 17. - Winkelmann, Acta 2 S. 609f. Nr. 935.

R: RI 8 Nr. 5088.

Kommentar

Vgl. vorangehende Nr. 49 und folgende Nr. 51.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 10 n. 50, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c1d0ede8-15e7-4c7b-8587-cb98aecf7ea2
(Abgerufen am 18.04.2024).

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