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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Lübeck aus ksl. Macht angesichts der Tatsache, dass die seit K. Sigmund auf Klage Ludwigs von Lindenberg und Lorenz’ Tubeney zu Aschaffenburg in der Acht und Aberacht befindlichen Städte in Holland, Seeland und Westfriesland1 keine Reue zeigen, die Geächteten zu beherbergen und zu beköstigen, mit ihnen Gewerbe zu treiben und Gemeinschaft zu pflegen oder dieses ihren Leuten zu gestatten. Sie sollen vielmehr Johann Meinershagen und dessen Helfern im Namen von K. und Reich sowie der Kläger auf entsprechendes Ersuchen solange Hilfe leisten, bis die Geächteten wieder in die Gnade und den Gehorsam von K. und Reich gelangt seien, wie es recht ist, wobei im Falle der Missachtung seines Befehls gegen die von Lübeck prozessiert werden soll, als uns(er) und des reichs recht ist.

Originaldatierung:
Am sambstag vor sant Dionisien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. – KVv: Lubeck (oberer Blattrand, rechts); P(resenta)ta XIIa octobr(is) anno LX (Empfängervermerk, unten rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Batavica n. 627), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Druck: UB Lübeck 9 n. 648.

Kommentar

Siehe n. 81 und n. 185.

Anmerkungen

  1. 1Siehe die Angaben in n. 19 und n. 61.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 109, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c0d3fe87-a491-4d18-8aa1-42fdc7e3a9c3
(Abgerufen am 29.03.2024).