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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,4

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Der minderjährige Sohn des verstorbenen Königs Rudolf (II. von Hochburgund), Konrad, folgt seinem Vater im Königtum nach (Rodulfus Iurensis ac Cisalpinae Galliae rex obiit, cui filius parvus Chonradus in regno succedit).

Überlieferung/Literatur

Flodoard, Annales a. 937, ed. Lauer, S. 68. Vgl. Ann. Lausann. a. 938, ed. Waitz, MGH SS 24, S. 780: Chuonradus regnare cepit anno domini 938.

Reg.: Chevalier, Regeste Dauphinois, Nr. 1111.

Kommentar

Die Unsicherheit in der Chronologie beim Regierungsantritt König Konrads von Burgund ist mehrfach ausführlich von der Forschung behandelt worden; vgl. bes. Hofmeister, Deutschland und Burgund, S. 60ff., 74ff.; Fournial, Souveraineté, S. 427ff.; Schieffer, Einleitung, S. 12f. (Lit.), 53f.; Brühl, Deutschland-Frankreich, S. 486f. Fest steht, daß die Kanzlei Konrads in der Mehrzahl der von ihr ausgestellten Urkunden dessen Königtum im Jahre 937, anscheinend sogar unmittelbar nach dem Tod Rudolfs II., beginnen läßt (Schieffer, a.a.O., S. 54). Aus den zahlreichen Privaturkunden, die aus Konrads langer Regierungszeit (bis 993) überliefert sind, lassen sich aber zahlreiche jüngere Epochen errechnen (vgl. Hofmeister, Deutschland und Burgund, S. 60f., 80, 93f.), die mit dem tatsächlichen Regierungsantritt des unterdessen mündig gewordenen Königs in den einzelnen Reichsteilen nach seiner Rückkehr vom Hof Ottos des Großen (vgl. Regg. 3031 u. 3034) zusammenzuhängen scheinen. Speziell was die Frage nach dem Beginn seiner Herrschaft im Viennois und Lyonnais betrifft, Hauptgegenstand der zit. Arbeiten von Hofmeister und Fournial, ist auf Regg. 30363040 zu verweisen. – Eine der möglichen Epochen, die die Jahreswende 937/38 umfaßt und die mit keinem Herrschaftsantritt in einem seiner Länder in Verbindung gebracht werden kann (vgl. Hofmeister, Deutschland und Burgund, S. 94), läßt sich vielleicht mit der jüngeren, aber sicherlich authentischen Überlieferung zusammenbringen, wonach Konrad wie sein Sohn Rudolf III. zu einem nicht genannten Zeitpunkt in Lausanne gekrönt und geweiht wurde (D Burg. 102 von 1011 August 25 [Or.], bes. S. 259 Z. 38 – 40: ob ... Lausonnensis honorificentiam, ubi pater noster (scil. Konrad)nosque (Rudolf III.) post eum regalem electionem et benedictionem adepti sumus); vgl. Demotz, Bourgogne, S. 234. Möglicherweise bezieht sich auf diese Krönung auch die zitierte Nachricht der Annales Lausannenses. Im Lichte des im folgenden regestierten Burgundzugs der Könige Hugo und Lothar von Italien könnte man sogar erwägen, daß die förmliche Königserhebung Konrads erfolgte, um den Versuch Hugos, in Hochburgund damals festen Fuß zu fassen, scheitern zu lassen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,4 n. 3025, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bff7dca4-caa1-4c1a-b3f1-a6dd3f6160d3
(Abgerufen am 23.04.2024).