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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Im Jahr 14051ritten Bf. Raban von Speyer und Kg. Ruprecht in der Erntezeit durch ihre Lande und verboten, Früchte in die Stadt Speyer zu führen. Amtleute und Knechte des Kg. und des Bf. haben Tag und Nacht an den Zugangsstraßen gelauert und die Stadt abgesperrt. Es kam zu Raub und Totschlag, wie dies in den unten angehängten Artikeln einzeln aufgeführt ist. Die Verbote und Bedrückungen durch Bf. Raban wegen seiner im Folgenden aufgeführten Klagen und Forderungen sind unerfolgt gegen die Stadt geschehen, seine Ungnade ist dementsprechend nicht gerechtfertigt.

[Der Bf. hat geklagt, die Stadt habe seine Rheinschiffahrt mit Uferbauten gehindert2. Der Rat habe ferner den Verkauf von Eigen, Erbe, Haus und Hof an Geistliche verboten, bzw. die Rückgabe binnen Jahrefrist angeordnet und Testamentsvollstrekkungen durch Geistliche verhindert. Man hat sich deshalb auf gütliche Tage zu Udenheim geeinigt. Hier hat der Bf. vorgebracht, die Behinderung der Geistlichkeit, der Rheinfahrt und durch die Uferbauten sei abzustellen. Die Stadt hat geantwortet, auf ihre althergebrachten Gewohnheiten verwiesen und betont, daß Hab und Gut und Erbe der Bürger nur an jemanden verkauft werden dürften, der dem Rat untertänig sei, damit sie der Stadt stets zugute kämen.

Die Freunde des Rats mußten bei den Verhandlungen erfahren, daß Kg. und Bf. nicht bereit waren, vor Erfüllung der Forderungen des Bf. die Sperre der Stadt aufzuheben und über den Totschlag zu verhandeln.

Wegen ihrer Notlage -die Ernte mußte dringend eingebracht werden, es herrschte Früchtemangelist die Stadt zum Einlenken bereit gewesen, hat die Uferbauten zurückführen und die den Klerus behindernde Verordnung auf heben wollen.]

Der besagte Totschlag wurde der Entscheidung des Kg. anheimgestellt (und wart der totschlag gentzlich zue unszers herren des königs gnade gestalt).

Nach Erfüllung der Bedingungen soll des Verbot bezüglich der Früchte aufgehoben sein.

Der Rat mußte sich vor den Freunden des Kg. Schenk Eberhard zu Erbach, Eberhard von Sierck, Henne Marschalk und Heinrich Zirhuben verpf lichten (reden und erkennen), sich gegen beide Herren, Kg. und Bf., und die Ihren freundlich zu verhalten, um in ihrer Gnade zu verbleiben.

Sollte eine Teuerung kommen und Land und Leute Korn und Früchte von Speyer benötigen, soll die Stadt diese nach Marktwert verkaufen, ihren Eigenbedarf jedoch zurückbehalten. [Es folgt die Mahnnotiz des Stadtschreibers, man müsse darauf achten und Sorge dafür tragen, daß Stadt und Bürger rasch wieder zu den Früchten und ihrem Unterhalt kommen, ohne noch einmal derartigen Repressalien ausgesetzt zu sein.

Es folgen 12 Klagepunkte der Stadt, wohl zusammengestellt für die Sühnetage. Darin werden die ungerechtfertigten Absperrungen zu Wasser und zu Land, die Übergriffe der Amtleute, die Schädigungen einzelner Bürger, Verwüstungen von Feld und Acker, Raub und Gefangennahme aufgeführt.]

Überlieferung/Literatur

Ü: A StadtA Speyer, 1 A Fasz. 337 Bl. 6v.-8r. (alt: 4v.-6r.). - Aufzeichnung, die der Speyerer Stadtschreiber Heinrich Engelfried in den zwanziger Jahren des 15. Jh. im Auftrag des Stadtrats schrieb über: Bischof Rabans und seiner pfaffheit geschiecht gein der Stat Spire vor der vehede zwuschen yne ergangen.

R: Lehmann, Chronica (1612) S. 909 (paraphrasierend nach A).

Anmerkungen

  1. 1Die eingangs geschilderten Ereignisse gingen der Einigung zu Udenheim vom 7. Sept. 1405 voran. Der Bericht des Stadtschreibers bezieht sich offenbar auch diesen Tag, für den die angehängten Klagepunkte zusammengestellt worden waren (vgl. Vorregest). Allerdings fanden in Udenheim mehrfach Tage statt zu den Auseinandersetzungen zwischen Bf. und Stadt.
  2. 2Vgl. Vorregest Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 16 n. 273, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bfb9ee14-1999-48a9-b049-042476d66b9f
(Abgerufen am 29.03.2024).

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