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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich gestattet – nachdem er auf Betreiben der Bürger von Regensburg erfahren hat, daß die Bürger sowie andere Reisende und Kaufleute auf dem Weg von und nach Regensburg durch Räuber und gewaltsame Überfälle von Friedensstörern gefangengenommen, beraubt und belästigt wurden – in dem Wunsch, diesen Reichsgetreuen Ruhe zu verschaffen, daß sie mit königlicher Autorität Friedensstörer und ruchlose Leute in Regensburg und außerhalb der Stadt (civitas) in welches Herrn Gerichts- oder Herrschaftsbezirk auch immer festnehmen und die Gefangenen in die Stadt bringen dürfen, wobei sie für die außerhalb der Stadt Ergriffenen zunächst von demjenigen ein Gerichtsurteil erbitten sollen, in dessen Bezirk sie gefaßt wurden, wie es gemäß Gewohnheitsrecht vor diesem Gnadenerweis üblich war. Sollte sich dieser (Richter) im Hinblick auf die erbetene Gerechtigkeit und den Urteilsspruch nachlässig oder ablehnend erweisen, dürfen die Bürger in der Stadt ohne vorgängige Entscheidung eines anderen die Übeltäter nach Stadtrecht aburteilen. Diejenigen Verbrecher aber, die innerhalb der Stadt ergriffen werden, sollen wie bisher nach Stadtrecht gerichtet werden. Darüber hinaus sollen die Regensburger Bürger unter Schutz und Hilfe des Königs ihren Feinden und Gegnern Widerstand leisten und sich gegen diese mit königlicher Autorität verteidigen und schützen. – Ad universorum sacri Romani imperii fidelium noticiam publicam volumus pervenire.

Originaldatierung:
dat. in Rinvelden, non. Maii

Überlieferung/Literatur

Zwei Ausfertigungen von je anderer Hand zu *16 bzw. 14 Zeilen (Pergament, leicht beschädigtes Königssiegel an rot-grüner gedrehter Seidenschnur bzw. Königssiegel-Fragment an rot-gelber gedrehter Seidenschnur) München, HStA, Rst. Regensburg 172 (früher KS 1216), jeweils mit Rückschrift des 15. Jh.; gleichzeitige Abschrift auf einem Pergamentstreifen, Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum, Sammelbestand Pergamenturkunden 1310 (mit unvollständiger Intitulatio, ohne Corroboratio und Datierung); Abschrift des 15. Jh. mit anschließender deutscher Übersetzung im Regensburger Roten Buch fol. 67r–v, München, HStA, Regensburg Lit. 363.

Druck: Bastian/Widemann, UB Regensburg 1, S. 134 Nr. 259.

Teildruck: Gemeiner, Reichsstadt Regensburgische Chronik 1 (1800) S. 474 Fn. ***.

Regesten: de Freyberg, Rerum Boicarum Autographa (1836) S. 175; Böhmer, Heinrich VII., Nr. 232.

Kommentar

Regensburgs wirtschaftliche Blüte bis ins 14. Jh. wird vornehmlich auf seinen erfolgreichen Transithandel zurückgeführt, und für dessen Sicherheit sorgte es als Freie Stadt tunlichst selber; vgl. Alois Schmid in: Lex. des MA 7 III (1994) Sp. 565 mit Bernward Fahlbusch, ebd. 4 IV (1988) Sp. 895 und Isenmann, Deutsche Stadt 1150–1550 (2012) S. 295 Sp. 2. Auf Regensburgs Wandel von der königszugewandten Freien Stadt zur königsunterworfenen Reichsstadt weist hin Moraw, Verfassungsposition (...1988) S. 21, S. 22, S. 27, S. 28, S. 29 und S. 34.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 431, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bd8589c1-3ddf-481c-8e68-5d633d79374e
(Abgerufen am 28.03.2024).