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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. – der anführt, dass Wilhelm und Hans Paulsdorfer (Wilhalm und Hanns Paulstorffer) gegen den Bürgermeister und Stadtrat von Eger etliche Rechtsansprüche bezüglich der Klauensteuer (closteuer), der Heerfahrten (herferten), der Fronarbeiten (scharwerck) und anderer Rechte erhoben haben, die die Egerer von den Untertanen (armenlúte) der Paulsdorfschen Lehengüter im Egerland eingefordert haben. Er hat beide Parteien [vor sein Hofgericht] geladen (fur uns zu komen beschiden hatten),1 und dementsprechend sind am Tag der Urk.ausstellung beide Parteien vor ihm auf der Nürnberger Burg erschienen, wo er persönlich sein [Hof-]Gericht gehalten hat (als wir uff unserm sloß zu Nuremberg zu gericht saßen mit unserer aigen person). Die Paulsdorfer haben durch ihren Anwalt (fürsprechen) vorgebracht, dass die Egerer Bürger sie in deren Lehengütern in Egerland, die sie und deren Vorfahren von ihm, S. und dem Heiligen Römischen Reich zu Lehen besitzen, eingeschränkt (engten) und deren Untertanen eine Steuer und andere Lasten widerrechtlich auferlegt hatten. Die Paulsdorfer haben verlangt, dass die Egerer alle solche Belästigungen von deren Untertanen wieder abstellen. Darauf haben die Egerer (die von Eger) geantwortet, dass sie keineswegs in die Lehengüter der Paulsdorfer eingegriffen, sondern lediglich von den Untertanen die Klauensteuer eingenommen haben, die sie im ganzen Egerland seit langem ungehindert erheben. Zahlreiche andere Fürsten, Herren, Ritter und Knechte, die im Egerland Lehen besitzen, haben die Egerer wegen der Erhebung dieser Steuer nie beklagt. Das Recht, die Klauensteuer zu erheben, hat ihnen der Bruder S.s, Kg. Wenzel [IV.] vor langer Zeit gewährt.2 Die Egerer haben auch eine Majestätsurk. Kg. S.s vorlesen lassen, durch die er ihnen dieses Recht seinerseits bestätigt hat.3 Sie erwarten daher, von der Einrede der Paulsdorfer hinsichtlich der Klauensteuererhebung unberührt zu bleiben. Er, S. hat dann das Urteil den beisitzenden geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Herren, Doktoren des kirchlichen sowie des römischen Rechts (lerer geistlicher und keyserlicher recht), Rittern und Knechten überlassen, die wohlbedacht (bedechtlich und wol besunnen) gemäß ihrem Eid (uff ir eyde) folgendes Urteil ausgesprochen haben: die Paulsdorfer haben die Egerer zu Unrecht beklagt und die Egerer sollen wie von alters her ungehindert im ganzen Egerland von den Untertanen die Klauensteuer erheben sowie die Herrschaften (herschefften) [!]4 und die Fronarbeiten und anderen Rechte ohne jegliche Ausnahme einfordern, wie es ihnen die kgl.en Urkk. gewähren und seit langer Zeit in Übung ist. Ferner sollen die Paulsdorfer entsprechend einer weiteren Gerichtsentscheidung, wenn sie die [Bürger] von Eger mit irgendwelchen der genannten Reichslehen belehnen sollen, jene mit keinen neuen Forderungen betreffs der Belehnung belästigen, sondern ihnen nach Aufforderung diese Lehen unwidersprochen überantworten, wie es altem Herkommen entspricht (es solten ouch die Paulstorffer die von Eger, die lehen von in empfahen, mit keinen newickeiten oder gaben von solicher reichslehen empfahung wegen, alsdann do in gericht ouch fur uns bracht ward, nicht besweren, sunder solich lehen leihen an widerred, als das von alter herkomen ist, wo und wen das an sie gevordert wirt)5 – stimmt (volgen) dem angeführten Urteil zu und legt (wellen und seczen) aus kgl.-römischer Macht (von Romischer kuniglicher macht) fest, dass die Egerer Bürger künftighin die gewährten Rechte genießen sollen.

Die Beisitzer: Bischof Johann (Johans) von Agram, Kanzler, Bischof Konrad von Regensburg (Conrat zu Regenspurg), Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern (der hochgeborn Wilhelm pfalczgraff bey Rein und herczoge in Beyern, unser lieber oheim und fürst), die edlen Johann und Leopold, Landgrafen von Leuchtenberg (die edeln Johans und Leupold lantgraven zum Leuchtenberg), die Grafen Ludwig von Oettingen (Otingen), Hofmeister, Heinrich von Schwarzburg (Swarburg) und Johann (Johan) von Lupfen, die edlen Heinrich Nothafft (Nothaft) von Wernberg, Haupt Marschall (Houbt marschalk) von Pappenheim, Martin von Eyb (Mertein von Eybe) und etliche [namentlich nicht angeführte] Doktoren.

Originaldatierung:
am donerstag vor Vnser Lieben Frawen tag Anuncciacionis, 44 – 21 – 11
Kanzleivermerke:
KVr: Ad mandatum d(omini) regis Petrus Kalde. – KVv: R(egistrata).

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. mit wachsfarbenem Majestätssiegel (Posse 13/3) am Perg.-Streifen, in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Urk. Nr. 407 (A). – Kop. dt.: Vidimus vom 10. Juli 1446 ebd., Urk. Nr. 533 (B); einfache Abschrift aus dem 17. Jh. in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Kart. 2, Fasc. 2, Inv. Nr. D 52/5 (C); mehrere Abschriften aus dem 16. und 17. Jh. ebd., Kart. 203, Fasc. 272, Inv. Nr. A 757/6 (D–G) und Kart. 375, Fasc. 505, Inv. Nr. A 3112 (alt: A 2212) (H); Abschrift aus dem 18. Jh. im ersten Konvolutenbuch der Stadt Eger in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Buch Nr. 1010, pag. 185–189 (I); einfache Abschrift aus dem 19. Jh. in ANM Praha, Bestand F – Topografická sbírka, Kart. Nr. 51, Sign. Cheb privilegia, sub dato (J).

Ed.: CIM III, S. 36–38, Kommentar zu Nr. 24.

Reg.: RI XI, Nr. 8369; Siegl, Kataloge, S. 15, Nr. 415 (dt.).

Lit.: Gradl, Geschichte, S. 383; Kaar, Stadt, S. 282, Anm. 75.

Anmerkungen

  1. 1Siehe die oben rekonstruierte Depp. Regg. Nr. 93 und 94.
  2. 2Die Urk. Kg. Wenzels ist nicht erhalten.
  3. 3Siehe die Urk. S.s für die Stadt Eger vom 21. August 1422, Reg. Nr. 50.
  4. 4An dieser Stelle lässt sich ein Schreibfehler des mundierenden Schreibers annehmen, da oben von den Heerfahrten (herferten), i. e. dem Militärdienst der Paulsdorfschen Untertanen, die Rede ist. Damit ist offensichtlich die Beteiligung der Untertanen der Egerländer Lehengüter am Landesaufgebot gemeint. Was man sich sonst unter unspezifischen "Herrschaften" (Herrschaftsrechten?) vorstellen sollte, ist unklar.
  5. 5Auf diesen Punkt des Urteils bezieht sich oben keine nähere Erklärung. Er dürfte jedenfalls eine andere Sache darstellen, die zum Meritum des Rechtsstreites erst nachträglich hinzugekommen ist (alsdann do in gericht ouch fur uns bracht ward).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 95, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bb034fd9-cc56-4ad2-9b04-8b78ddb6f4bc
(Abgerufen am 29.03.2024).