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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. beauftragt die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und andere kirchlichen Prälaten (archiepiscopis, episcopis et ... abbatibus et aliis ecclesiarum prelatis), gegen jene vorzugehen, die trotz des den Zisterziensern (fratribus ordinis Cisterciensis) von seinen Vorgängern und ihm gewährten Privilegs der Zehntbefreiung des Eigenbetriebs von ihnen Zehnte fordern, indem sie unter falscher Auslegung behaupten, unter de laboribus sei de novalibus zu verstehen, obgleich die bekanntermaßen rechtmäßige Interpretation sich auf das mit eigener Hand bewirtschaftete kultivierte Land wie auf das der Kultur erst zugeführte Land beziehe, denn wenn er de novalibus gemeint hätte, würde er dies statt de laboribus geschrieben haben; der Papst befiehlt, im Falle des Zuwiderhandelns unter Ausschluß der Appellation gegen Geistliche mit der Suspension vorzugehen und gegen Laien die Exkommunikation zu verhängen, bis die Täter Genugtuung geleistet haben; vom Apostolischen Stuhl impetrierte Schreiben, die ihre Privilegien oder Indulgenzen verletzen, sind nicht zu beachten, ebensowenig wie Schreiben, die ihnen die Appellation verbieten; der Papst befiehlt, Verträge, die sie mit anderen abschließen, zu beachten und bei Gewaltanwendung gegen die Brüder die feierliche Exkommunikation gegen den Täter zu verkünden, bis dieser Genugtuung leistet und sich mit Briefen des Diözesanbischofs dem Papst präsentiert; der Papst setzt fest, daß, wenn die Zisterzienser vor ihnen Klagen gegen ihre Parochianen erheben, sie diese unter Ausschluß der Appellation mit gebotener Eile zur Wiedergutmachung zwingen sollen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 5 kal. apr.
Incipit:
Audivimus et audientes mirati sumus

Überlieferung/Literatur

Kopie 12./13. Jh., Oxford, Bodleian Lib., MS Rawl. G 38 fol. 54'; Kopie 13. Jh., Amiens, Arch. dép. Somme, 30 H 2 p. 10 Nr. 19 (Cart. von Valloires).

Druck: Ramackers, PUU Frankreich 4, S. 451-452 Nr. 296 (Teildruck unter Verweis auf das bekannte Formular zugunsten der Zisterzienser).

Reg.: JL 15827; Pflugk-Harttung, Beiträge S. 115 Nr. 253.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Hampe, Reise nach England, S. 661, Ramackers, PUU Frankreich 4, S. 16 und Holtzmann, PUU England 3, S. 29. – Zur Sache vgl. Pfurtscheller, Privilegierung S. 108-117. Bis auf die letzte Bestimmung folgt diese Ausfertigung dem gängigen Zehntprivileg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 670, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bac8c2de-06b1-4037-b052-affdfe4ed0d6
(Abgerufen am 28.03.2024).