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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt dem päpstlichen Legaten Kardinalpriester P(eter) von S. Cecilia (P. tituli sancte Cecilie presbitero cardinali, apostolice sedis legato) auf dessen Anfrage, welche Strafe sowohl den Geistlichen in der Lombardei (in Lonb.) aufzuerlegen sei, die kirchliche Würden und Ämter empfangen, aber die entsprechenden Weihen verweigerten, als auch den Bischöfen, die diese nicht zum Empfang der Ordination zwingen, und antwortet, daß gemäß den Statuten des (3.) Laterankonzils diese ihre Ämter verlieren sollen und diese mit anderen zu besetzen seien, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die entsprechenden Ordinationen nicht erfolgen; der Bischof, der dies dulde, soll das Recht auf Erteilung der Weihe verlieren, das von seinem Kapitel oder dem Metropoliten ausgeübt werden soll; die weitere Anfrage, wie mit Klerikern zu verfahren sei, die bewaffnet Zweikämpfe ausfechten oder ihre rechtlichen Kenntnisse nutzen, um daraus Gewinn zu ziehen, beantwortet der Papst dahingehend, daß Kleriker nicht zu Waffen greifen oder sich an Zweikämpfen beteiligen dürfen; waffentragende Kleriker sollen nach erfolgloser bischöflicher Ermahnung Amt und Benefizien verlieren; was jene betrifft, die ihre Kenntnisse ausnutzen, um schnöden Gewinn zu erzielen, so gestattet das (3.) Laterankonzil nur in gewissen Fällen, in weltlichen Gerichten tätig zu werden, ansonsten sollen sie nach erfolgloser Ermahnung ihr geistliches Amt verlieren, wie auch die Ausübung der medizinischen Kunst durch Kleriker nur im Notfall erfolgen dürfe; Zuwiderhandelnden sind Amt und Benefizien zu entziehen.

Originaldatierung:
Libro eodem (= primo) registri.
Incipit:
Ex litteris quas apostolatui nostro

Überlieferung/Literatur

Druck: Holtzmann, Kanonistische Ergänzungen zur IP /2/ S. 82-84 Nr. 83 (S. 64-66).

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung der Dekretale vgl. Cheney/Cheney, Studies S. 177 und S. 200, sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 432 (KI 477) verzeichnet. Das Datum ergibt sich aus der Angabe des ersten Registerbandes (libro eodem registri) in der Collectio Rotomagensis prima, die sich auf die als Reg. 189 verzeichnete Dekretale bezieht, und aus der erwähnten Legation des Kardinalpriesters Peter, die in den Zeitraum 1191 August 30 (letzte Unterschrift in Reg. 161) bis 1193 Mai 28 (Unterschrift in Reg. 830) fällt, vgl. Friedländer, Legaten S. 63-68 und Weiß, Legaten S. 291-293. – Zum angeführten Beschluß des 3. Laterankonzils über die Fristen, die bei der Vornahme von Weihen zu beachten sind, vgl. dessen can. 3 (Tanner, Decrees 1 S. 212-213), zum Verbot der Teilnahme an weltlichen Prozeßen vgl. can. 12 (Tanner S. 218) und zum Verbot, Zweikämpfe auszufechten vgl. Reg. 190 und Reg. 820.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 417, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ba32311d-543e-46ba-9785-b6e8bb53d31b
(Abgerufen am 25.04.2024).